{"id":44550,"date":"2015-12-02T09:42:28","date_gmt":"2015-12-02T07:42:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44550"},"modified":"2015-12-02T09:42:28","modified_gmt":"2015-12-02T07:42:28","slug":"alterseinkuenftegesetz-verfassungsbeschwerden-gegen-das-alterseinkuenftegesetz-ohne-erfolg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/alterseinkuenftegesetz-verfassungsbeschwerden-gegen-das-alterseinkuenftegesetz-ohne-erfolg\/","title":{"rendered":"Alterseink\u00fcnftegesetz: Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseink\u00fcnftegesetz ohne Erfolg"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Mit am 01.12.2015 ver\u00f6ffentlichten Beschl\u00fcssen hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden gegen das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseink\u00fcnftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Nach dessen Regelungen findet ein Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung statt, so dass Renteneink\u00fcnfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsst\u00e4ndischen Versorgungen &#8211; zun\u00e4chst mit einem Anteil von 50 % und dann bis 2040 graduell auf 100 % ansteigend &#8211; besteuert werden. Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbez\u00fcgen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass er Renteneink\u00fcnfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierf\u00fcr bis 2004 geleisteten Beitr\u00e4ge teilweise in unterschiedlichem Ma\u00dfe steuerentlastet waren.<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Sachverhalt und Verfahrensgang:<\/h3>\n<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 6. M\u00e4rz 2002 (BVerfGE 105, 73) entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten nichtselbst\u00e4ndig T\u00e4tiger aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1996 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit dem Alterseink\u00fcnftegesetz vom 5. Juli 2004 eine Neuregelung geschaffen.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer des Verfahrens 2 BvR 2683\/11 war rund drei Jahre lang als angestellter Wirtschaftspr\u00fcfer nichtselbst\u00e4ndig und im \u00dcbrigen selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Er bezahlte Beitr\u00e4ge an die gesetzliche Rentenversicherung; f\u00fcr insgesamt 17 Jahre lagen diese oberhalb der H\u00f6chstbeitr\u00e4ge. Im Rahmen seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2005 beantragte er, seine Renteneink\u00fcnfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ma\u00dfgabe der \u00d6ffnungsklausel des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur in H\u00f6he des Ertragsanteils zu besteuern. Dem folgten die Finanzgerichte nur f\u00fcr die 4,05 % der Renteneink\u00fcnfte, die auf Beitr\u00e4gen oberhalb des H\u00f6chstbeitrages beruhen, nicht jedoch im \u00dcbrigen.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer des Verfahrens 2 BvR 1066\/10 war aufgrund einer vorhergehenden rentenversicherungspflichtigen T\u00e4tigkeit auch als Beamter berechtigt, freiwillige Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Als pensionierter Beamter bezieht er seit 2005 Versorgungsbez\u00fcge und daneben eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er beantragte, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Hiervon abweichend legte das Finanzamt einen Besteuerungsanteil von 50 % zugrunde. Einspruch und Klage des Beschwerdef\u00fchrers blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer des Verfahrens 2 BvR 1961\/10 war aufgrund einer vorherigen rentenversicherungspflichtigen T\u00e4tigkeit auch als Beamter berechtigt, freiwillige Beitr\u00e4ge zur Rentenversicherung bei der \u00c4rzteversorgung zu leisten. Seine Altersruherente der \u00c4rzteversorgung, die er neben Versorgungsbez\u00fcgen als pensionierter Beamter bezieht, wurde bis 2004 mit einem Ertragsanteil von 27 % und ab 2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50 % besteuert. Einspruch und Klage des Beschwerdef\u00fchrers blieben ebenfalls ohne Erfolg.<\/p>\n<h3>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/h3>\n<p>1. Die Regelungen des Alterseink\u00fcnftegesetzes, die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegen, verletzen die Beschwerdef\u00fchrer nicht in ihrem Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>a) Der Bundesfinanzhof hat zu Recht angenommen, dass der Gesetzgeber mit der neuen Ausrichtung auf die nachgelagerte Besteuerung, soweit sie in der endg\u00fcltigen Ausgestaltung zu einer die gesamten Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung f\u00fchrt, grunds\u00e4tzlich eine den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen hat. Die unterschiedslose Besteuerung der Alterseink\u00fcnfte von vormaligen Arbeitnehmern und vormals selbst\u00e4ndig T\u00e4tigen nach \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG f\u00fchrt nicht zu einer Ungleichbehandlung dieser beiden Personengruppen, weil die Rentenanwartschaften beider in der aktiven Phase unter vergleichbaren Bedingungen aus nicht versteuertem Einkommen gebildet werden k\u00f6nnen. Dadurch unterscheiden sich beide gleicherma\u00dfen von den Renten aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen, die &#8211; aufgrund ihrer \u201evorgelagerten\u201c Besteuerung in der Aufbauphase &#8211; in der Auszahlungsphase nach \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG nur mit einem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen.<\/p>\n<p>Vorliegend bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Begrenzung der steuerlichen Abzugsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Altersvorsorgeaufwendungen auf einen H\u00f6chstbetrag von 20.000 Euro beziehungsweise 40.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird, weil hier nur die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung von Renteneink\u00fcnften zu beurteilen ist, die auf Beitragsleistungen in der Zeit vor Inkrafttreten des Alterseink\u00fcnftegesetzes beruhen. b) Auch die \u00dcbergangsregelung des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG verletzt die Beschwerdef\u00fchrer nicht in ihrem Gleichheitsrecht. Diese sieht vor, dass auch Leibrenten und andere Leistungen aus der Basisversorgung, die vor dem oder im Jahr 2005 begonnen haben, mit einem einheitlichen Besteuerungsanteil in die einkommensteuerlicheBemessungsgrundlage eingehen, obwohl in der Aufbauphase die korrespondierenden Altersvorsorgeaufwendungen je nach der Art der ausge\u00fcbten Erwerbst\u00e4tigkeit in unterschiedlichem Ma\u00dfe steuerlich entlastet wurden.<\/p>\n<p>aa) Im Verh\u00e4ltnis zwischen vormaligen Arbeitnehmern und Selbst\u00e4ndigen ist diese Gleichbehandlung in der Auszahlungsphase verfassungsrechtlich hinzunehmen. Auch wenn die Strukturunterschiede zwischen den einzelnen Altersvorsorgeeinrichtungen nicht jede einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Altersvorsorgeaufwendungen ehemals selbst\u00e4ndig und ehemals nichtselbst\u00e4ndig Versicherter bei gleicher Besteuerung der Alterseink\u00fcnfte rechtfertigen, bewegt sich die \u00dcbergangsregelung noch innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der angestrebten umfassenden Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbez\u00fcgen zukommt. Der Gesetzgeber durfte f\u00fcr die \u00dcbergangszeit die Notwendigkeit einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragf\u00e4higer L\u00f6sungen in eine Abw\u00e4gung mit den Erfordernissen einer folgerichtigen Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit der Steuerpflichtigen einstellen. Die Festlegung individueller Besteuerungsanteile f\u00fcr jeden einzelnen Steuerpflichtigen in Abh\u00e4ngigkeit vom Umfang oder der Dauer seiner fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit h\u00e4tte zur Folge gehabt, dass die fr\u00fchere steuerliche Behandlung der eingezahlten Beitr\u00e4ge eines jeden Steuerpflichtigen h\u00e4tte ermittelt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Im Verh\u00e4ltnis zwischen vormals Pflichtversicherten und Beamten, die zus\u00e4tzlich zu ihrer Beamtenversorgung freiwillig Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, gilt im Ergebnis nichts anderes. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung in der Aufbauphase war vor allem dadurch gekennzeichnet, dass einerseits zwar die Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung f\u00fcr Arbeitnehmer teilweise, jedoch nicht vollst\u00e4ndig steuerbefreit waren oder als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden konnten, dass aber andererseits die nicht f\u00fcr ihre Altersvorsorge beitragsbelasteten Beamten in weitergehendem Umfang als die Pflichtversicherten sonstige Vorsorgeaufwendungen und damit auch freiwillige Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen konnten. Vor diesem Hintergrund durfte der Gesetzgeber &#8211; ebenso wie bei Selbst\u00e4ndigen &#8211; dem Gesichtspunkt der einfachen und praktikablen Handhabbarkeit der \u00dcbergangsregelung eine ma\u00dfgebliche Bedeutung zumessen.<\/p>\n<p>bb) Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung entsteht auch nicht deshalb, weil bestimmte Renten aus privaten Leibrentenversicherungen im Gegensatz zu auf freiwilligen Beitr\u00e4gen beruhenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung \u00fcbergangsweise weiterhin nur einer Ertragsanteilsbesteuerung unterworfen bleiben, obwohl die Vorsorgeaufwendungen daf\u00fcr in der Ansparphase steuerlich beg\u00fcnstigt waren oder noch sind. Die \u00dcbergangsregelung des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG dient dazu, einen schrittweisen \u00dcbergang vom bisherigen Recht in das neue steuerliche System der nachgelagerten Besteuerung zu bewerkstelligen. Vor diesem Hintergrund war es folgerichtig, Leistungen aus solchen Leibrentenversicherungen nicht in das neue System zu \u00fcberf\u00fchren, die nach neuem Recht &#8211; abgesehen von einer \u00dcbergangsphase &#8211; nicht durch einen Sonderausgabenabzug steuerlich beg\u00fcnstigt sind und daher auch nicht einer nachgelagerten Besteuerung unterworfen werden k\u00f6nnen. Das unterscheidet sie von auf freiwilligen Beitr\u00e4gen zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhenden Leibrenten, die auch nach neuem Recht als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt auch nicht, die auf freiwilligen Beitr\u00e4gen an die \u00c4rzteversorgung beruhende Rente des Beschwerdef\u00fchrers im Verfahren 2 BvR 1961\/10 &#8211; wie von ihm geltend gemacht &#8211; nach der \u00d6ffnungsklausel des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG zu besteuern. Die \u00d6ffnungsklausel soll der Gefahr einer Doppelbesteuerung begegnen in F\u00e4llen, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung f\u00fcr einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren Beitr\u00e4ge oberhalb des H\u00f6chstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden sind. Wegen der bereits genannten steuerlichen Abzugsm\u00f6glichkeiten besteht eine vergleichbare Gefahr bei einer auf freiwilligen Beitr\u00e4gen eines Beamten zur berufsst\u00e4ndischen Versorgung beruhenden zus\u00e4tzlichen Rente nicht.<\/p>\n<p>2. In den vorliegenden F\u00e4llen liegt keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor.<\/p>\n<p>a) Die Summe der Renteneink\u00fcnfte, die die Beschwerdef\u00fchrer der Verfahren 2 BvR 2683\/11 und 2 BvR 1961\/10 jeweils bereits steuerfrei bezogen haben, \u00fcbersteigt die Summe der von ihnen geleisteten Beitr\u00e4ge. Auch der Beschwerdef\u00fchrer des Verfahrens 2 BvR 1066\/10 wird nach den Feststellungen der Fachgerichte &#8211; unter Zugrundelegung einer statistischen Lebenserwartung von 20 Jahren ab Renteneintritt &#8211; steuerfreie Rentenleistungen in einer H\u00f6he erhalten, die die Summe seiner geleisteten Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge um die H\u00e4lfte \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer begegnet die Anwendung des Nominalwertprinzips bei der Gegen\u00fcberstellung der Beitragszahlungen mit dem nicht steuerbaren Rentenzufluss keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass es aus Gr\u00fcnden der Klarheit und Handhabbarkeit des Rechts wie auch aus w\u00e4hrungspolitischen Gr\u00fcnden nicht zu beanstanden ist, dass das Einkommensteuerrecht vom Nominalwertprinzip ausgeht, das ein tragendes Ordnungsprinzip der geltenden W\u00e4hrungsordnung und Wirtschaftspolitik darstellt.<\/p>\n<p>3. Die Anhebung des Besteuerungsanteils von der fr\u00fcheren Ertragsanteilsbesteuerung auf 50 % s\u00e4mtlicher R\u00fcckfl\u00fcsse in der Auszahlungsphase verletzt nicht die rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes und des R\u00fcckwirkungsverbots.<\/p>\n<p>Das Alterseink\u00fcnftegesetz regelt weder die Besteuerung der vor dem 1. Januar 2005 ausgezahlten Renten r\u00fcckwirkend neu noch ver\u00e4ndert es die steuerliche Behandlung bereits vor seinem Inkrafttreten get\u00e4tigter Altersvorsorgeaufwendungen. Es erfasst aber Tatbest\u00e4nde, die bereits vor Verk\u00fcndung in Gang gesetzt worden sind, und wirkt auf diese f\u00fcr die Zukunft ein. Daher handelt es sich um eine unechte R\u00fcckwirkung. Die sofortige Anhebung des Besteuerungsanteils auf 50 % war zur F\u00f6rderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich. Sie wahrt auch die Grenze der Zumutbarkeit.<\/p>\n<p>Es ist schon fraglich, ob der r\u00fcckwirkenden \u00c4nderung der Rentenbesteuerung \u00fcberhaupt ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen der Beschwerdef\u00fchrer in eine Fortgeltung der fr\u00fcheren Rechtslage entgegensteht. Bereits seit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. M\u00e4rz 1980 (BVerfGE 54, 11) war f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrer erkennbar, dass die f\u00fcr sie g\u00fcnstige Ertragsanteilsbesteuerung rechtlich angreifbar war. Die Entscheidung vom 6. M\u00e4rz 2002 stellt insoweit eine konsequente Fortf\u00fchrung der Rechtsprechung dar.<\/p>\n<p>Selbst wenn man das Vertrauen der Beschwerdef\u00fchrer an einer Fortgeltung der Ertragsanteilsbesteuerung als grunds\u00e4tzlich schutzw\u00fcrdig erachtet, rechtfertigt der dadurch entstandene \u00c4nderungsbedarf die nachtr\u00e4gliche Belastung der Eink\u00fcnfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem h\u00f6heren Besteuerungsanteil. Gegen\u00fcber dem Vertrauen der Beschwerdef\u00fchrer f\u00e4llt hier entscheidend ins Gewicht, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Alterseink\u00fcnftegesetzes dem verfassungsrechtlichen Auftrag nach einer Neuordnung der Regelungen zur Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseink\u00fcnften nachgekommen ist. Eine Neuordnung nur f\u00fcr die Zukunft, also eine nachgelagerte Besteuerung erst solcher Renten, die ganz oder \u00fcberwiegend auf Beitragsleistungen in der Zeit nach Inkrafttreten der Neuregelung beruhen, h\u00e4tte bedeutet, dass die verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Versorgungsempf\u00e4ngern \u00fcber einen erheblichen Zeitraum fortgedauert h\u00e4tte.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<article><i>Quelle:\u00a0<\/i>BVerfG, Pressemitteilung vom 01.12.2015 zu den Beschl\u00fcssen 2 BvR 2683\/11 vom 29.09.2015 sowie 2 BvR 1066\/10 und 2 BvR 1961\/10 vom 30.09.2015<\/p>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 01.12.2015 ver\u00f6ffentlichten Beschl\u00fcssen hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden gegen das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseink\u00fcnftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. 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