{"id":44558,"date":"2015-12-02T11:52:12","date_gmt":"2015-12-02T09:52:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44558"},"modified":"2015-12-02T11:52:12","modified_gmt":"2015-12-02T09:52:12","slug":"wohnungseigentuemerversammlung-eigentuemer-duerfen-vorzeitig-gehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wohnungseigentuemerversammlung-eigentuemer-duerfen-vorzeitig-gehen\/","title":{"rendered":"Wohnungseigent\u00fcmerversammlung: Eigent\u00fcmer d\u00fcrfen vorzeitig gehen"},"content":{"rendered":"<p><b>Wohnungseigent\u00fcmerversammlung: Eigent\u00fcmer d\u00fcrfen vorzeitig gehen<\/b><\/p>\n<p><b>Verl\u00e4sst ein Wohnungseigent\u00fcmer vorzeitig eine Eigent\u00fcmerversammlung und f\u00fchrt er dadurch deren Beschlussunf\u00e4higkeit herbei, darf er trotzdem die Beschl\u00fcsse anfechten und sich auf eine fehlende Beschlussf\u00e4higkeit st\u00fctzen.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Ein Wohnungseigent\u00fcmer war mit Vollmachten f\u00fcr 5 weitere Eigent\u00fcmer ausgestattet. Auf einer Eigent\u00fcmerversammlung war er zun\u00e4chst anwesend, nach Abhandlung einiger Tagesordnungspunkte hatte er sie jedoch wieder verlassen. Hierdurch wurde die geforderte Mindestanzahl an anwesenden und vertretenen Eigent\u00fcmern unterschritten.<\/p>\n<p>Der Eigent\u00fcmer hatte mehrere Beschl\u00fcsse, die nach seinem Verlassen der Versammlung gefasst wurden, angefochten. Unter anderem beruft er sich darauf, dass die Eigent\u00fcmerversammlung nicht mehr beschlussf\u00e4hig gewesen ist.<\/p>\n<p>Die \u00fcbrigen Eigent\u00fcmer meinen, er k\u00f6nne sich nicht auf die Beschlussunf\u00e4higkeit berufen, weil er diese selbst durch sein vorzeitiges Verlassen der Eigent\u00fcmerversammlung herbeigef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Die Klage des Wohnungseigent\u00fcmers hatte Erfolg. Denn nach Auffassung der Richter war die Eigent\u00fcmerversammlung nicht mehr beschlussf\u00e4hig, nachdem der klagende Eigent\u00fcmer diese verlassen hatte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger durfte sich auf die Beschlussunf\u00e4higkeit zu berufen, obwohl er die Beschlussunf\u00e4higkeit selbst herbeigef\u00fchrt hat. Das Gericht sah dies nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich an.<\/p>\n<p>Es gibt beim Wohnungseigentum keine Treuepflicht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, auch wenn anders keine wirksamen Beschl\u00fcsse gefasst werden k\u00f6nnen. Die Wohnungseigent\u00fcmer k\u00f6nnen n\u00e4mlich in einer Zweitversammlung unabh\u00e4ngig von einem Quorum wirksame Beschl\u00fcsse fassen.<\/p>\n<p>Fehlt die Beschlussf\u00e4higkeit, wird widerleglich vermutet, dass der formelle Fehler f\u00fcr die gefassten Beschl\u00fcsse kausal war. Diese Vermutung konnte hier nicht widerlegt werden, sodass die angefochtenen Beschl\u00fcsse vom Gericht f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt wurden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wohnungseigent\u00fcmerversammlung: Eigent\u00fcmer d\u00fcrfen vorzeitig gehen Verl\u00e4sst ein Wohnungseigent\u00fcmer vorzeitig eine Eigent\u00fcmerversammlung und f\u00fchrt er dadurch deren Beschlussunf\u00e4higkeit herbei, darf er trotzdem die Beschl\u00fcsse anfechten und sich auf eine fehlende Beschlussf\u00e4higkeit st\u00fctzen. Hintergrund Ein Wohnungseigent\u00fcmer war mit Vollmachten f\u00fcr 5 weitere Eigent\u00fcmer ausgestattet. 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