{"id":44562,"date":"2015-12-02T12:40:37","date_gmt":"2015-12-02T10:40:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44562"},"modified":"2015-12-02T12:40:37","modified_gmt":"2015-12-02T10:40:37","slug":"private-krankenversicherung-wann-verschwiegene-vorerkrankungen-nicht-zum-verlust-des-versicherungsschutzes-fuehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/private-krankenversicherung-wann-verschwiegene-vorerkrankungen-nicht-zum-verlust-des-versicherungsschutzes-fuehren\/","title":{"rendered":"Private Krankenversicherung: Wann verschwiegene Vorerkrankungen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes f\u00fchren"},"content":{"rendered":"<p><b>Private Krankenversicherung: Wann verschwiegene Vorerkrankungen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes f\u00fchren<\/b><\/p>\n<p><b>Wer bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung Vorerkrankungen verschweigt, steht am Ende meist ohne Versicherungsschutz da. Es sei denn, die Versicherung hat auf die Anzeigepflicht nicht ordnungsgem\u00e4\u00df hingewiesen.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Im Antrag zur Krankenversicherung, der von einem Versicherungsagenten ausgef\u00fcllt worden war, hatte die Kl\u00e4gerin bei den Gesundheitsfragen der letzten 3 Jahre lediglich angegeben, wegen Erk\u00e4ltungen bei ihrem Hausarzt in Behandlung gewesen zu sein. F\u00fcr sich behalten hatte sie die Diagnose einer sog. Fettleber und die Behandlung einer Kalkschulter.<\/p>\n<p>Die Versicherung warf der Kl\u00e4gerin deshalb vor, sie habe ihre Anzeigepflicht vors\u00e4tzlich verletzt. Bei Kenntnis der Erkrankungen h\u00e4tte die Versicherung den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Versicherungsnehmerin dagegen argumentierte, dass bei der Fettleber keine weitere Behandlung n\u00f6tig war. Die Kalkschulter wurde erst nach dem Versicherungsantrag diagnostiziert.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Vorinstanz noch der Versicherung Recht gegeben hatte, kam das Oberlandesgericht zu einer anderen Einsch\u00e4tzung und gab der Kl\u00e4gerin Recht. Begr\u00fcndung: Die Betroffene wurde nicht ordnungsgem\u00e4\u00df auf die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen.<\/p>\n<p>Eine wirksame Belehrung setzt voraus, dass sie in unmittelbarer N\u00e4he zu den gestellten Gesundheitsfragen erfolgt und drucktechnisch so hervorgehoben wird, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht \u00fcbersehen werden kann.<\/p>\n<p>Diese Anforderungen hat die Versicherung hier nicht erf\u00fcllt. Der erste Hinweis auf die vorvertragliche Anzeigepflicht befand sich auf Seite 1 des Antrags und damit viel zu weit weg von den Gesundheitsfragen, die auf Seite 4 aufgef\u00fchrt waren.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem gab es in dem Antrag so viele Hervorhebungen, dass ihre hervorhebende Wirkung praktisch obsolet wurde. Dar\u00fcber hinaus nahm der Versicherungsvertreter die Eintragungen zur Gesundheit vor, er hatte der Frau den Antrag aber nicht komplett vorgelesen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl\u00e4gerin vom Versicherungsvertreter auf die Anzeigepflicht gesondert hingewiesen worden ist.<\/p>\n<p>Die Versicherung d\u00fcrfte deshalb den Vertrag nicht k\u00fcndigen und auch nicht davon zur\u00fccktreten. Denn die Anzeigepflicht wurde in diesem Fall nicht arglistig verletzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Private Krankenversicherung: Wann verschwiegene Vorerkrankungen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes f\u00fchren Wer bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung Vorerkrankungen verschweigt, steht am Ende meist ohne Versicherungsschutz da. Es sei denn, die Versicherung hat auf die Anzeigepflicht nicht ordnungsgem\u00e4\u00df hingewiesen. 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