{"id":44576,"date":"2015-12-04T12:06:29","date_gmt":"2015-12-04T10:06:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44576"},"modified":"2015-12-04T12:06:29","modified_gmt":"2015-12-04T10:06:29","slug":"ersatz-fuer-entgehende-einnahmen-wann-ist-eine-solche-zahlung-steuerbeguenstigt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ersatz-fuer-entgehende-einnahmen-wann-ist-eine-solche-zahlung-steuerbeguenstigt\/","title":{"rendered":"Ersatz f\u00fcr entgehende Einnahmen: Wann ist eine solche Zahlung steuerbeg\u00fcnstigt?"},"content":{"rendered":"<p><b>Ersatz f\u00fcr entgehende Einnahmen: Wann ist eine solche Zahlung steuerbeg\u00fcnstigt?<\/b><\/p>\n<p><b>Verzichtet ein Unternehmer auf ihm zustehende \u00f6ffentliche F\u00f6rdergelder, um einen jahrelangen Rechtsstreit beizulegen, und erh\u00e4lt er daf\u00fcr eine Entsch\u00e4digung, handelt es sich um einen Ersatz f\u00fcr entgehende Einnahmen, der steuerbeg\u00fcnstigt ist.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>K betrieb als Einzelunternehmer eine mobile Altenpflege mit Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. K hatte ab 1995 Zusch\u00fcsse nach dem Landesgesetz \u00fcber Pflegehilfen beantragt, die zun\u00e4chst abgelehnt worden waren. Diese Zusch\u00fcsse dienten der F\u00f6rderung der betriebsnotwendigen Aufwendungen. Im Anschluss an ein Musterverfahren schloss K einen Vergleich. Er erhielt Zahlungen von rund 190.000 EUR und nahm im Gegenzug s\u00e4mtliche F\u00f6rderantr\u00e4ge f\u00fcr diesen Zeitraum zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Finanzamt besteuerte die Einnahmen aus dem Vergleich nicht tarifbeg\u00fcnstigt, sondern mit dem Regelsteuersatz. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, die Zahlungen seien nicht als Ersatz f\u00fcr entgehende Einnahmen geleistet worden, da sie rechtlich noch bestehende F\u00f6rderanspr\u00fcche vorausgesetzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof hob dagegen das Urteil des Finanzgerichts auf und wendete die Steuerbeg\u00fcnstigung nach der sog. F\u00fcnftelregelung an.<\/p>\n<p>Die F\u00fcnftelregelung kommt u. a. bei Entsch\u00e4digungen als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen in Betracht. Eine Entsch\u00e4digung setzt begrifflich voraus, dass es sich um eine Ersatzleistung handelt. Sie darf nicht die vertraglich vereinbarte Erf\u00fcllungsleistung sein, sondern muss aufgrund einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage geleistet werden.<\/p>\n<p>Das ist hier der Fall. Nach dem Vergleich wurde eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, da die Zahlung die R\u00fccknahme der F\u00f6rderantr\u00e4ge voraussetzte und der H\u00f6he nach von den gesetzlich vorgegebenen F\u00f6rdergeldern abwich. Der Vergleich begr\u00fcndete einen Entsch\u00e4digungsanspruch des K und dieser verzichtete auf die ihm nach dem Pflegehilfengesetz zustehende F\u00f6rderung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ersatz f\u00fcr entgehende Einnahmen: Wann ist eine solche Zahlung steuerbeg\u00fcnstigt? 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