{"id":44614,"date":"2015-12-07T18:59:43","date_gmt":"2015-12-07T16:59:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44614"},"modified":"2015-12-07T18:59:43","modified_gmt":"2015-12-07T16:59:43","slug":"umsatzsteuer-umsatzsteuerrechtliche-behandlung-des-erwerbs-zahlungsgestoerter-forderungen-sog-non-performing-loans-npl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-umsatzsteuerrechtliche-behandlung-des-erwerbs-zahlungsgestoerter-forderungen-sog-non-performing-loans-npl\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Erwerbs zahlungsgest\u00f6rter Forderungen &#8211; (sog. Non-Performing-Loans &#8211; NPL -)"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>\u00c4nderung der Verwaltungsauffassung<\/h2>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 27. Oktober 2011, C-93\/10, GFKL (BStBl 20xx II S. xxx) entschieden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgest\u00f6rte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie &#8211; MwStSystRL -) erbringt und keine in ihren Geltungsbereich fallende wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer \u00dcbertragung widerspiegelt.<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Folgeurteilen vom 26. Januar 2012, V R 18\/08, (BStBl 20xx II S. xxx), sowie vom 4. Juli 2013, V R 8\/10, (BStBl 20xx II S. xxx) dieser Rechtsauffassung angeschlossen und u. a. erg\u00e4nzend ausgef\u00fchrt, dass dem Forderungserwerber mangels Entgeltlichkeit der Leistung aus den Eingangsleistungen f\u00fcr den Forderungserwerb und den Forderungseinzug kein Vorsteuerabzugsrecht zusteht.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Erwerbs zahlungsgest\u00f6rter Forderungen Folgendes:<\/p>\n<p><b>I. Grunds\u00e4tzliches<\/b><\/p>\n<p><i>1. Abgrenzung der Forderungs\u00fcbertragungen i. S. d. o. g. Rechtsprechung von anderen Fallgestaltungen beim Forderungskauf oder Forderungseinzug<\/i><\/p>\n<p>Von den Forderungs\u00fcbertragungen i. S. d. o. g. Rechtsprechung sind Forderungserwerbe zu unterscheiden, bei denen die T\u00e4tigkeit des Forderungserwerbers im Wesentlichen darin besteht, den Forderungsverk\u00e4ufer von der Einziehung der Forderung zu entlasten. In diesen F\u00e4llen ist nach den Grunds\u00e4tzen des BMF-Schreibens vom 3. Juni 2004 (BStBl I S. 737) auch weiterhin regelm\u00e4\u00dfig von einer unternehmerischen T\u00e4tigkeit des Erwerbers auszugehen (vgl. Abschnitt 2.4 Abs. 1 und Abs. 4 UStAE).<\/p>\n<p>Das Entgelt f\u00fcr die Leistung des Erwerbers, bestehend aus der \u00dcbernahme des Forderungseinzuges und ggf. des Ausfallrisikos, ist in derartigen F\u00e4llen grunds\u00e4tzlich die Differenz zwischen dem Nennwert der dem Erwerber abgetretenen Forderungen und dem Betrag, den der Erwerber dem Verk\u00e4ufer als Preis f\u00fcr diese Forderungen zahlt, abz\u00fcglich der in dem Differenzbetrag enthaltenen Umsatzsteuer (vgl. Abschnitt 2.4 Abs. 6 UStAE).<\/p>\n<p><i>2. \u00dcbertragung zahlungsgest\u00f6rter Forderungen i. S. d. o. g. Rechtsprechung<\/i><\/p>\n<p>Auch bei der \u00dcbertragung zahlungsgest\u00f6rter Forderungen unter \u00dcbernahme des Ausfallrisikos wird grunds\u00e4tzlich ein Kaufpreis vereinbart, der (erheblich) vom eigentlichen Nennwert der Forderung abweicht. Im Gegensatz zu den unter Abschnitt I Nr. 1 dargestellten Sachverhalten, bei denen regelm\u00e4\u00dfig werthaltige Forderungen \u00fcbertragen werden bzw. die \u00dcbernahme des Ausfallrisikos durch den Erwerber ausgeschlossen ist, besteht jedoch der wirtschaftliche Gehalt bei der \u00dcbertragung notleidender und damit zahlungsgest\u00f6rter Forderungen i. S. d. o. g. Rechtsprechung (sog. Non-Performing-Loans &#8211; NPL -, vgl. nachfolgend unter 3.) gerade in der \u00dcbernahme des wirtschaftlichen Risikos durch den Erwerber und nicht in der Einziehung der Forderungen.<\/p>\n<p>Die Differenz zwischen dem Nennwert der \u00fcbertragenen Forderungen und deren Kaufpreis beruht vorrangig auf der Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderungen. Umst\u00e4nde, die mit der Einziehung der Forderungen durch den Erwerber zusammenh\u00e4ngen, sind f\u00fcr die Bemessung des Abschlages auf den Kaufpreis von nur untergeordneter Bedeutung, selbst wenn hier-f\u00fcr eine gesonderte Verg\u00fctung bzw. Abschlag vereinbart wurde. Da sich der vom Nennwert der Forderungen abweichende Kaufpreis nach dem f\u00fcr die jeweilige Forderung gesch\u00e4tzten Ausfallrisiko richtet, spiegelt dieser den tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Wert der Forderungen zum Zeitpunkt ihrer \u00dcbertragung wider.<\/p>\n<p>In der Folge ist generell davon auszugehen, dass bei der \u00dcbertragung zahlungsgest\u00f6rter Forderungen unter \u00dcbernahme des Ausfallrisikos durch den Erwerber der vereinbarte Kaufpreis dem tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Wert dieser Forderungen entspricht.<\/p>\n<p><i>3. Begriff der \u201eZahlungsst\u00f6rung\u201c<\/i><\/p>\n<p>Eine Forderung (bestehend aus R\u00fcckzahlungs- und Zinsanspruch) ist insgesamt zahlungsgest\u00f6rt, wenn sie, soweit sie f\u00e4llig ist, ganz oder zu einem nicht nur geringf\u00fcgigen Teil seit mehr als 90 Tagen nicht ausgeglichen wurde. Eine Forderung ist auch zahlungsgest\u00f6rt, wenn die K\u00fcndigung erfolgt ist oder die Voraussetzungen f\u00fcr eine K\u00fcndigung vorliegen.<\/p>\n<p><b>II. Beurteilung des Forderungserwerbers<\/b><\/p>\n<p><i>1. T\u00e4tigkeit des Forderungserwerbers<\/i><\/p>\n<p>Da der vereinbarte Kaufpreis dem tats\u00e4chlichen Wert der Forderung entspricht, stellt die Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis der Forderung keine Verg\u00fctung dar, mit der unmittelbar eine vom K\u00e4ufer erbrachte Dienstleistung entgolten werden soll. Der Forderungserwerber \u00fcbt daher keine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus (EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2011, C-93\/10, a. a. O.). Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber den Verk\u00e4ufer von der weiteren Verwaltung undVollstreckung der Forderung entlastet (BFH-Urteil vom 4. Juli 2013, V R 8\/10, a. a. O.) oder die Beteiligten dem Forderungseinzug bei der Bemessung des Abschlages auf den Kaufpreis oder durch Vereinbarung einer gesonderten Verg\u00fctung eine nicht nur untergeordnete Bedeutung beimessen (vgl. Abschnitt I Nr. 2).<\/p>\n<p>Soweit nach den Grunds\u00e4tzen des BMF-Schreibens vom 3. Juni 2004 (BStBl I S. 737) von einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Erwerbers bei der \u00dcbertragung zahlungsgest\u00f6rter Forderungen unter \u00dcbernahme des Ausfallrisikos durch den Erwerber ausgegangen wurde, wird hieran nicht mehr festgehalten.<\/p>\n<p><i>2. Vorsteuerabzug des Forderungserwerbers<\/i><\/p>\n<p>Der Einzug von Forderungen, die der Erwerber nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit erworben hat, erfolgt ebenso wie der eigentliche Erwerb nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit. Der Forderungserwerber ist daher nicht zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen f\u00fcr den Forderungserwerb und den Forderungseinzug berechtigt (BFH-Urteil vom 26. Januar 2012, V R 18\/08, a. a. O.).<\/p>\n<p>Werden sowohl zahlungsgest\u00f6rte als auch nicht zahlungsgest\u00f6rte Forderungen in einem Portfolio \u00fcbertragen, ist das Gesamtpaket f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzuges entsprechend aufzuteilen. Auf die Grunds\u00e4tze der BMF-Schreiben vom 2. Januar 2012 (BStBl I S. 60) sowie vom 2. Januar 2014 (BStBl I S. 119) wird hingewiesen (vgl. auch Abschnitt 15.2b ff. UStAE).<\/p>\n<p><b>III. Beurteilung des Forderungsverk\u00e4ufers<\/b><\/p>\n<p>Bei \u00dcbernahme des Ausfallrisikos durch den Erwerber erbringt der Verk\u00e4ufer mit der Ver\u00e4u\u00dferung und Abtretung einer zahlungsgest\u00f6rten Forderung eine nach \u00a7 4 Nr. 8 Buchst.c UStG steuerfreie Leistung im Gesch\u00e4ft mit Forderungen an den Erwerber. Soweit wegen R\u00fcckbeziehung der \u00fcbertragenen Forderung auf einen zur\u00fcckliegenden Stichtag der Forderungsverk\u00e4ufer noch die Forderung verwaltet, liegt hierin eine unselbst\u00e4ndige Nebenleistung zum steuerfreien Forderungsverkauf, die das rechtliche Schicksal der Hauptleistung teilt (BFH-Urteil vom 4. Juli 2013, V R 8\/10, a. a. O.).<\/p>\n<p><b>IV. \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<\/b><\/p>\n<p>Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. November 2015 &#8211; III C 3 &#8211; S 7160-h\/12\/10001 (2015\/1014392), BStBl I S. 887, ge\u00e4ndert worden ist, wird in Abschnitt 2.4 wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p><b>\u201e<sup>4<\/sup>Zur \u00dcbertragungzahlungsgest\u00f6rter Forderungen mit \u00dcbernahme des Ausfallrisikos durch den Erwerber vgl. jedoch Absatz 8.\u201c<\/b><\/p>\n<p>2. In Absatz 4 wird am Ende des Satzes 4 vor dem Punkt folgender Klammerzusatz eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p><b>\u201e(vgl. BFH-Urteil vom 15. 5. 2012, XI R 28\/10, BStBl 20XX II S.XXX)\u201c.<\/b><\/p>\n<p>3. Die Zwischen\u00fcberschrift vor Absatz 7 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e<b>\u00dcbertragung <\/b>zahlungsgest\u00f6rter Forderungen\u201c.<\/p>\n<p>4. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e(7) <sup>1<\/sup>Eine Forderung (bestehend aus R\u00fcckzahlungs- und Zinsanspruch) ist insgesamt zahlungsgest\u00f6rt, wenn sie, <b>soweit<\/b> sie f\u00e4llig ist, ganz oder zu einem nicht nur geringf\u00fcgigen Teil seit mehr als 90 Tagen nicht ausgeglichen wurde. <sup>2<\/sup>Eine <b>Forderung <\/b>ist auch zahlungsgest\u00f6rt, wenn die <b>K\u00fcndigung erfolgt ist<\/b> oder die Voraussetzungen f\u00fcr eine K\u00fcndigung vorliegen.\u201c<\/p>\n<p>5. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p><b>\u201e(8) <sup>1<\/sup>Bei der \u00dcbertragung einer zahlungsgest\u00f6rten Forderung unter \u00dcbernahme des Ausfallrisikos durch den Erwerber besteht der wirtschaftliche Gehalt in der Entlastung des Verk\u00e4ufers vom wirtschaftlichen Risiko und nicht in der Einziehung der Forderung. <sup>2<\/sup>Da die Differenz zwischen dem Nennwert der \u00fcbertragenen Forderung und deren Kaufpreis vorrangig auf der Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderung beruht, stellt diese keine Verg\u00fctung dar, mit der unmittelbar eine vom K\u00e4ufer erbrachte Dienstleistung entgolten werden soll.<sup> 3<\/sup>Der Forderungserwerber erbringt daher keine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit (EuGH-Urteil vom 27. 10. 2011, C-93\/10, GFKL, BStBl 20XX II S. XXX). <sup>4<\/sup>Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber den Verk\u00e4ufer von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung der Forderung entlastet (BFH-Urteil vom 4. 7. 2013, VR 8\/10, BStBl 20XX II S. XXX) oder die Beteiligten dem Forderungseinzug bei der Bemessung des Abschlages auf den Kaufpreis oder durch Vereinbarung einer gesonderten Verg\u00fctung eine nicht untergeordnete Bedeutung beimessen. <sup>5<\/sup>Der Forderungserwerber ist nicht zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen f\u00fcr den Forderungserwerb und den Forderungseinzug berechtigt (BFH-Urteil vom 26. 1. 2012, V R 18\/08, BStBl 20XX II S. XXX). <sup>6<\/sup>Werden sowohl zahlungsgest\u00f6rte als auch nicht zahlungsgest\u00f6rte Forderungen in einem Portfolio \u00fcbertragen, ist das Gesamtpaket f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzuges entsprechend aufzuteilen; auf die Abschnitte 15.2b ff. wird hingewiesen. <sup>7<\/sup>Der Verk\u00e4ufer erbringt mit der Abtretung oder \u00dcbertragung einer zahlungsgest\u00f6rten Forderung unter \u00dcbernahme des Ausfallrisikos durch den Erwerber eine nach \u00a7 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfreie Leistung im Gesch\u00e4ft mit Forderungen an den Erwerber. <sup>8<\/sup>Soweit wegen R\u00fcckbeziehung der \u00fcbertragenen Forderung auf einen zur\u00fcckliegenden Stichtag der Forderungsverk\u00e4ufer noch die Forderung verwaltet, liegt hierin eine unselbst\u00e4ndige Nebenleistung zum steuerfreien Forderungsverkauf, die das rechtliche Schicksal der Hauptleistung teilt (BFH-Urteil vom 4. 7. 2013, a.a.O.). <sup>9<\/sup>Im Falle der \u00dcbertragung einer zahlungsgest\u00f6rten Forderung ohne \u00dcbernahme des Ausfallrisikos durch den Erwerber liegt eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit des Erwerbers vor, wenn dieser den Forderungseinzug \u00fcbernimmt (vgl. Absatz 1 Satz 3; zur Bemessungsgrundlage vgl. Absatz 6).\u201c<\/b><\/p>\n<p><b>V. Anwendung<\/b><\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens sind in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden. Soweit die Ausf\u00fchrungen dieses Schreibens den Grunds\u00e4tzen des BMF-Schreibens vom 3. Juni 2004 (BStBl I S. 737) entgegenstehen, wird hieran nicht mehr festgehalten.<\/p>\n<p>Es wird jedoch f\u00fcr vor dem 1. Juli 2016 ausgef\u00fchrte Forderungs\u00fcbertragungen nicht beanstandet, wenn die Beteiligten \u00fcbereinstimmend entsprechend den Grunds\u00e4tzen des BMF-Schreibens vom 3. Juni 2004 (BStBl I, S. 737) verfahren sind. F\u00fcr \u00dcbertragungen, die auf Grundlage eines vor diesem Stichtag abgeschlossenen Kaufvertrages \u00fcber den regelm\u00e4\u00dfigen Erwerb zahlungsgest\u00f6rter Forderungen erfolgen und vor dem 1. Januar 2019 ausgef\u00fchrt werden, gilt dies entsprechend. Gehen danach die Beteiligten einvernehmlich von einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Forderungserwerbers aus, erfolgt der Erwerb sowie der Einzug der Forderungen im Rahmen dieser wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit. In der Folge steht dem Erwerber aus den Eingangsleistungen f\u00fcr den Forderungserwerb und den Forderungseinzug insoweit das Vorsteuerabzugsrecht zu. Dies gilt auch f\u00fcr nach dem Stichtag bezogene Leistungen, soweit sie mit dieser wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Erwerbers im Zusammenhang stehen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<article><i>Quelle:\u00a0BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) III C 2 &#8211; S-7100 \/ 08 \/ 10010 vom 02.12.2015<\/i><\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00c4nderung der Verwaltungsauffassung Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 27. 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