{"id":44642,"date":"2015-12-12T13:53:03","date_gmt":"2015-12-12T11:53:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44642"},"modified":"2015-12-12T13:53:03","modified_gmt":"2015-12-12T11:53:03","slug":"zweitwohnungsteuer-bfh-zur-hamburger-zweitwohnungsteuer-befreiung-fuer-aus-beruflichen-gruenden-gehaltene-nebenwohnung-eines-verheirateten-verfassungsgemaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zweitwohnungsteuer-bfh-zur-hamburger-zweitwohnungsteuer-befreiung-fuer-aus-beruflichen-gruenden-gehaltene-nebenwohnung-eines-verheirateten-verfassungsgemaess\/","title":{"rendered":"Zweitwohnungsteuer:  BFH zur Hamburger Zweitwohnungsteuer: Befreiung f\u00fcr aus beruflichen Gr\u00fcnden gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Mit Urteil vom 30. September 2015 hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass eine aus beruflichen Gr\u00fcnden in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners unabh\u00e4ngig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Hamburgischen Zweitwohnungsteuer befreit ist. Diese Befreiung von Erwerbszweitwohnungen Verheirateter f\u00fchrt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegen\u00fcber Ledigen.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der seit 2009 verheiratete Kl\u00e4ger hatte seinen Hauptwohnsitz zun\u00e4chst in Hamburg, wo er eine freiberufliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbte. Sp\u00e4ter verlegte er seinen Hauptwohnsitz an den Wohnort seiner Ehefrau, die dort gewerblich t\u00e4tig ist. Im Mai 2011 meldete er in Hamburg einen Nebenwohnsitz an. Die Nebenwohnung nutzte er aus beruflichen Gr\u00fcnden an zwei bis drei Tagen in der Woche. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kl\u00e4ger die Wohnung nur sporadisch und damit nicht \u00fcberwiegend beruflich genutzt habe. Es setzte f\u00fcr das Innehaben der Nebenwohnung Zweitwohnungsteuer fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der BFH hob nun die Steuerfestsetzung auf. Nach dem Wortlaut des \u00a7 2 Abs. 5 Buchst. c des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes wird nur vorausgesetzt, dass ein Ehepartner die Wohnung aus \u00fcberwiegend beruflichen Gr\u00fcnden innehat. Die Steuerbeg\u00fcnstigung h\u00e4ngt nicht davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner auch \u00fcberwiegend genutzt wird. Eine wortlauteinschr\u00e4nkende Auslegung ist weder nach dem Sinn und Zweck noch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Steuerbeg\u00fcnstigung geboten. Auch verfassungsrechtliche Gr\u00fcnde sprechen nicht dagegen, dass die zeitlich nicht \u00fcberwiegend genutzte Erwerbszweitwohnung eines Verheirateten steuerbeg\u00fcnstigt ist. Die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Verpflichtungen rechtfertigen eine Ungleichbehandlung gegen\u00fcber unverheirateten Personen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\u00a0<i><\/i><i>Quelle:\u00a0<\/i>BFH, Pressemitteilung Nr. 82\/15 vom 09.12.2015 zum <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ii-r-13-14-keine-hamburger-zweitwohnungsteuer-fuer-eine-aus-beruflichen-gruenden-gehaltene-nebenwohnung-eines-verheirateten\/\">Urteil II R 13\/14 vom 30.09.2015<\/a><\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 30. September 2015 hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass eine aus beruflichen Gr\u00fcnden in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners unabh\u00e4ngig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Hamburgischen Zweitwohnungsteuer befreit ist. 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