{"id":44662,"date":"2015-12-12T14:06:32","date_gmt":"2015-12-12T12:06:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44662"},"modified":"2015-12-12T14:06:32","modified_gmt":"2015-12-12T12:06:32","slug":"umsatzsteuer-umsatzsteuerbefreiung-fuer-vermittlungsleistungen-i-s-d-%c2%a7-4-nr-8-und-11-ustg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-umsatzsteuerbefreiung-fuer-vermittlungsleistungen-i-s-d-%c2%a7-4-nr-8-und-11-ustg\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Vermittlungsleistungen i. S. d. \u00a7 4 Nr. 8 und 11 UStG"},"content":{"rendered":"<article>Mit Urteil vom 24. Juli 2014, V R 9\/13 (NV), hat der BFH entschieden, dass Versicherungsmakler i. S. d. \u00a7 4 Nr. 11 UStG auch sein kann, wer sog. Blanko-Deckungskarten f\u00fcr Kurzzeitversicherungen an- und verkauft. Die Funktion der Versicherungsvermittlungsleistung ist erf\u00fcllt, wenn der Vermittler Versicherer und Versicherungsnehmer zusammen bringt, indem er dem Versicherungsnehmer einen Nachweis \u00fcber einen Versicherer, der Versicherungsschutz anbietet, erbringt und den Kontakt zu diesem herstellt. Der Umstand, dass der Unternehmer die Deckungskarten nicht unmittelbar von den Versicherungsunternehmen, sondern von anderen Unternehmen erworben hat, steht dabei der Annahme einer T\u00e4tigkeit als Versicherungsmakler ebenso wenig entgegen wie der nur mittelbare Kontakt des Unternehmers zu den Versicherungsunternehmen im Falle des Verkaufs von Deckungskarten an fremde Pr\u00e4gestellen, die die Deckungskarten ihrerseits weiterverkaufen.<\/p>\n<\/article>\n<article>Die Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr derartige Versicherungsvermittlungsleistungen gilt auch, wenn der Vertrieb von kurzzeitigen Kfz-Versicherungen im Rahmen eines technischen Verfahrens durch Mitteilung einer siebenstelligen Versicherungsbest\u00e4tigungsnummer (eVB-Nummer) erfolgt, bei dem durch den An- und Verkauf der Freischaltcodes die Ursache f\u00fcr das Zustandekommen von Versicherungsvertr\u00e4gen zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern gesetzt wird.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2015 III C 2 &#8211; S-7116-a \/ 13 \/ 10001 \/\/ III C 3 &#8211; S-7134 \/ 13 \/ 10001 (2015\/1097870), BStBl I S. xxx, ge\u00e4ndert worden ist, Abschnitt 4.8.1 wie folgt gefasst:<\/p>\n<p class=\"opening\">\u201e4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des \u00a7 4 Nr. 8 und 11 UStG<\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Die in \u00a7 4 Nr. 8 und 11 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen setzen die T\u00e4tigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertragsverh\u00e4ltnisses einnimmt und deren T\u00e4tigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrages erbracht werden, unterscheidet. <sup>2<\/sup>Zweck der Vermittlungst\u00e4tigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schlie\u00dfen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. <b><sup>3<\/sup>Es gen\u00fcgt, wenn der jeweilige Vermittler zu den Parteien eine mittelbare Verbindung \u00fcber andere Steuerpflichtige unterh\u00e4lt, die selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehen (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 2009; V R 7\/08, BStBl II 2010 S. 80).<\/b><sup>4<\/sup>Die Mittlert\u00e4tigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder \u00fcber die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln, <b>wobei sich die T\u00e4tigkeit auf ein einzelnes Gesch\u00e4ft, das vermittelt werden soll, beziehen muss. <\/b><sup>5<\/sup>Die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlung sind auch erf\u00fcllt, wenn ein Unternehmer einem Vermittler am Abschluss eines Vertrages potentiell interessierte Personen nachweist und hierf\u00fcr eine sog. \u201eZuf\u00fchrungsprovision\u201c erh\u00e4lt (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 2009, a. a. O.). <b><sup>6<\/sup>Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgesch\u00e4ften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterst\u00fctzen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 2009, a. a. O.)<\/b>. <sup>7<\/sup>Wer lediglich einen Teil der mit einem zu vermittelnden Vertragsverh\u00e4ltnis verbundenen Sacharbeit \u00fcbernimmt oder lediglich einem anderen Unternehmer Vermittler zuf\u00fchrt und diese betreut, erbringt insoweit keine steuerfreie Vermittlungsleistung (vgl. BFH-Urteil vom 14. 5. 2014, XI R 13\/11, BStBl II S. 734). <sup>8<\/sup>Die Steuerbefreiung einer Vermittlungsleistung setzt nicht voraus, dass es tats\u00e4chlich zum Abschluss des zu vermittelnden Vertragsverh\u00e4ltnisses gekommen ist. <sup>9<\/sup>Unbeschadet dessen erf\u00fcllen blo\u00dfe Beratungsleistungen den Begriff der Vermittlung nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 21. 6. 2007, C-453\/05, Ludwig). <sup>10<\/sup>Auch die Betreuung, \u00dcberwachung oder Schulung von nachgeordneten selbst\u00e4ndigen Vermittlern kann zur berufstypischen T\u00e4tigkeit eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers nach \u00a7 4 Nr. 11 UStG oder zu Vermittlungsleistungen der in \u00a7 4 Nr. 8 UStG bezeichneten Art geh\u00f6ren. <sup>11<\/sup>Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer, der die Leistung der Betreuung, \u00dcberwachung und Schulung \u00fcbernimmt, durch Pr\u00fcfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. <sup>12<\/sup>Dabei ist auf die M\u00f6glichkeit abzustellen, eine solche Pr\u00fcfung im Einzelfall durchzuf\u00fchren.\u201c<\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens sind in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden. F\u00fcr Ums\u00e4tze, die vor dem 31. Dezember 2015 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von diesem Schreiben als umsatzsteuerpflichtig behandelt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<article><i>Quelle:\u00a0<\/i>BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) III C 3 &#8211; S-7163 \/ 0 :002 vom 08.12.2015<\/p>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 24. Juli 2014, V R 9\/13 (NV), hat der BFH entschieden, dass Versicherungsmakler i. S. d. \u00a7 4 Nr. 11 UStG auch sein kann, wer sog. Blanko-Deckungskarten f\u00fcr Kurzzeitversicherungen an- und verkauft. 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