{"id":44672,"date":"2015-12-09T14:13:00","date_gmt":"2015-12-09T12:13:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44672"},"modified":"2015-12-12T14:13:38","modified_gmt":"2015-12-12T12:13:38","slug":"arbeitsrecht-angemessenheit-eines-nachtarbeitszuschlags-dauerhafte-nachtarbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitsrecht-angemessenheit-eines-nachtarbeitszuschlags-dauerhafte-nachtarbeit\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht: Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags &#8211; Dauerhafte Nachtarbeit"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach \u00a7 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelm\u00e4\u00dfig ist dabei ein Zuschlag i. H. v. 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage f\u00fcr die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erh\u00f6ht sich dieser Anspruch regelm\u00e4\u00dfig auf 30 %.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger ist bei der Beklagten als Lkw-Fahrer im Paketlinientransportdienst t\u00e4tig. Die Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6.00 Uhr. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Sie zahlte an den Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Nachtzuschlag auf seinen Stundenlohn i. H. v. zun\u00e4chst etwa 11 %. Sp\u00e4ter hob sie diesen Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20 % an. Mit seiner Klage begehrt der Kl\u00e4ger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen Nachtarbeitszuschlag i. H. v. 30 % vom Stundenlohn zu zahlen oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen f\u00fcr 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hingegen nur einen Anspruch i. H. v. 25 % festgestellt. Die Revision des Kl\u00e4gers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Bestehen &#8211; wie im Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien &#8211; keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach \u00a7 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage f\u00fcr die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden. Regelm\u00e4\u00dfig ist dabei ein Zuschlag i. H. v. 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen. Eine Reduzierung der H\u00f6he des Nachtarbeitsausgleichs kommt in Betracht, wenn w\u00e4hrend der Nachtzeit beispielsweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine sp\u00fcrbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Besondere Belastungen k\u00f6nnen zu einem h\u00f6heren Ausgleichsanspruch f\u00fchren. Eine erh\u00f6hte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erh\u00f6ht sich der Anspruch regelm\u00e4\u00dfig auf einen Nachtarbeitszuschlag i. H. v. 30 % bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage. Da der Kl\u00e4ger Dauernachtarbeit erbringt, steht ihm ein Ausgleichsanspruch i. H. v. 30 % zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein f\u00fcr die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr gezahlter Zuschlag nicht anrechenbar. Ebenso wenig ist die H\u00f6he des Stundenlohns des Kl\u00e4gers relevant. Erkennbare Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass in diesem bereits ein anteiliger Nachtarbeitszuschlag enthalten ist, bestehen nicht.<\/p>\n<p>In einem \u00e4hnlich gelagerten Fall (Az. 10 AZR 29\/15) hatte das Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf (Urteil vom 19. November 2014 &#8211; 7 Sa 417\/14) die Beklagte zur Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags in H\u00f6he von 30 % verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat zur\u00fcckgewiesen. In einem weiteren Fall (Az. 10 AZR 156\/15) hat der Senat die Entscheidung der Vorinstanz (LAG M\u00fcnchen, Urteil vom 29. Januar 2015 &#8211; 4 Sa 557\/14) aus prozessualen Gr\u00fcnden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<h3>Hinweis zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">*\u00a7 6 Abs. 5 ArbZG lautet:<\/p>\n<p>Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer f\u00fcr die w\u00e4hrend der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierf\u00fcr zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<article><i>Quelle:\u00a0<\/i>BAG, Pressemitteilung vom 09.12.2015 zum Urteil 10 AZR 423\/14 vom 09.12.2015<\/p>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach \u00a7 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. 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