{"id":44683,"date":"2015-12-18T13:02:02","date_gmt":"2015-12-18T11:02:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44683"},"modified":"2015-12-18T13:02:02","modified_gmt":"2015-12-18T11:02:02","slug":"erbschaft-schenkungsteuer-zugewinnausgleichsforderung-und-vorangegangene-zinsschenkung-sind-fuer-zwecke-der-erbschaftsteuer-abzuzinsen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaft-schenkungsteuer-zugewinnausgleichsforderung-und-vorangegangene-zinsschenkung-sind-fuer-zwecke-der-erbschaftsteuer-abzuzinsen\/","title":{"rendered":"Erbschaft-\/Schenkungsteuer: Zugewinnausgleichsforderung und vorangegangene Zinsschenkung sind f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer abzuzinsen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 10. September 2015 (Az. 3 K 1870\/13 Erb) entschieden, dass eine Zugewinnausgleichsforderung, die vom Erblasser gegen\u00fcber dem Erben zinslos gestundet worden war, mit dem abgezinsten Wert der Erbschaftsteuer unterliegt. Gleiches gilt f\u00fcr die vorangegangene Zinsschenkung.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau beendeten ihren bisherigen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft durch Abschluss eines notariellen Ehevertrags und vereinbarten G\u00fctertrennung. Danach stand der Ehefrau eine Zugewinnausgleichsforderung in H\u00f6he von rund 375.000 Euro zu, die sie dem Kl\u00e4ger auf seine Lebenszeit zinslos stundete. Weniger als zehn Jahre sp\u00e4ter verstarb die Ehefrau und der Kl\u00e4ger wurde Alleinerbe.<\/p>\n<p>Das Finanzamt erfasste im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung die Zugewinnausgleichsforderung mit ihrem Nennwert und dar\u00fcber hinaus den Zinsvorteil aus der zinslosen Stundung des Zugewinnausgleichsanspruchs mit einem Betrag von gut 190.000 Euro als Vorschenkung. Diesen Betrag kam durch Kapitalisierung des Jahreswerts auf die statistisch erwartete Lebenszeit des Kl\u00e4gers zustande. Der Kl\u00e4ger begehrte demgegen\u00fcber den Ansatz der Zugewinnausgleichsforderung mit einem abgezinsten Wert und die Bewertung des Zinsvorteils nach seiner tats\u00e4chlichen k\u00fcrzeren Nutzungsdauer.<\/p>\n<p>Das Gericht teilte die Ansicht des Kl\u00e4gers und gab der Klage statt. Durch den Untergang der Zugewinnausgleichsforderung mit dem Tod der Ehefrau als Gl\u00e4ubigerin habe der Kl\u00e4ger zwar einen Vorteil erworben. Dieser sei aber auf die Laufzeit der Forderung &#8211; hier die Dauer der statistischen Lebenserwartung des Kl\u00e4gers &#8211; abzuzinsen und daher nur mit einem Betrag von rund 177.000 Euro (statt 375.000 Euro) anzusetzen.<\/p>\n<p>Die als innerhalb des Zehnjahreszeitraums bezogene Vorschenkung in Form der zinslosen Stundung der Forderung sei lediglich mit einem abgezinsten Wert in H\u00f6he von rund 90.000 Euro (statt 190.000 Euro) zu erfassen. Hierbei sei nicht von der statistischen Lebenserwartung des Kl\u00e4gers auszugehen, sondern gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 BewG lediglich von der tats\u00e4chlichen Dauer der Nutzung zwischen Entstehung der Zugewinnausgleichsforderung und Tod der Ehefrau. Diese Vorschrift sei nicht durch die Regelung in \u00a7 10 Abs. 3 ErbStG gesperrt, wonach solche Rechtsverh\u00e4ltnisse, die durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erl\u00f6schen, f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer als nicht erloschen gelten. Diese Vorschrift sei allein auf den Erwerb der Zugewinnausgleichsforderung, nicht aber auf die Vorschenkung anzuwenden. Die beiden Vorg\u00e4nge seien vielmehr getrennt voneinander zu beurteilen. Da der Senat damit nicht der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgte (Urteil vom 7. Oktober 1998, Az. II R 64\/96), lie\u00df er die Revision zu. Diese ist unter dem Aktenzeichen II R 51\/15 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<article><i>Quelle:\u00a0<\/i>FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.12.2015 zum Urteil 3 K 1870\/13 vom 10.09.2015 (nrkr &#8211; BFH-Az.: II R 51\/15)<\/p>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 10. 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