{"id":44703,"date":"2015-12-18T13:26:47","date_gmt":"2015-12-18T11:26:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44703"},"modified":"2015-12-18T13:26:47","modified_gmt":"2015-12-18T11:26:47","slug":"umsatzsteuer-die-uebertragung-von-lizenzen-an-eine-gesellschaft-in-einem-mitgliedstaat-mit-niedrigem-regelmehrwertsteuersatz-ist-nicht-grundsaetzlich-rechtsmissbraeuchlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-die-uebertragung-von-lizenzen-an-eine-gesellschaft-in-einem-mitgliedstaat-mit-niedrigem-regelmehrwertsteuersatz-ist-nicht-grundsaetzlich-rechtsmissbraeuchlich\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Die \u00dcbertragung von Lizenzen an eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat mit niedrigem Regelmehrwertsteuersatz ist nicht grunds\u00e4tzlich rechtsmissbr\u00e4uchlich"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Die \u00dcbertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website livejasmin.com erm\u00f6glicht wurde, von Ungarn nach Madeira, wo der Mehrwertsteuersatz niedriger ist, stellt f\u00fcr sich genommen keine missbr\u00e4uchliche Praxis dar. Dagegen stellt diese \u00dcbertragung eine missbr\u00e4uchliche Praxis dar, wenn durch sie verschleiert werden soll, dass die Website in Wirklichkeit von Ungarn aus betrieben wird.<\/h2>\n<\/article>\n<article>WebMindLicenses (WML) ist eine ungarische Gesellschaft im Besitz des ungarischen Gesch\u00e4ftsmanns Gy\u00f6rgy Gatty\u00e1n. Im Jahr 2009 verpachtete WML durch einen Lizenzvertrag an die Gesellschaft Lalib mit Sitz auf Madeira (Portugal) Know-how, durch das der Betrieb der Website \u201elivejasmin.com\u201c erm\u00f6glicht wurde. \u00dcber diese Website wurden von nat\u00fcrlichen Personen mit Aufenthalt in aller Welt interaktive audiovisuelle Dienstleistungen im Erotikbereich erbracht.<\/p>\n<p>Infolge einer Steuerpr\u00fcfung bei WML ging die ungarische Steuerbeh\u00f6rde davon aus, dass die \u00dcbertragung des Know-hows von WML an Lalib keinem tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Vorgang entspreche und das Know-how in Wirklichkeit von WML vom ungarischen Hoheitsgebiet aus genutzt werde. Unter diesen Umst\u00e4nden vertrat die Steuerbeh\u00f6rde u. a. die Auffassung, dass die mit diesem Betrieb verbundene Mehrwertsteuer in Ungarn und nicht in Portugal h\u00e4tte entrichtet werden m\u00fcssen, und schrieb WML daher die Zahlung verschiedener Betr\u00e4ge vor, darunter 10.293.457.000 ungarische Forint (HUF) (ca. 33.145.618 Euro) als Mehrwertsteuer, 7.940.528.000 HUF (ca. 25.568.574 Euro) als Geldbu\u00dfe und 2.985.262.000 HUF (ca. 9 612 602 Euro) als S\u00e4umniszuschlag.<\/p>\n<p>Gegen die Entscheidung der Steuerbeh\u00f6rde erhob WML Klage beim F\u0151v\u00e1rosi K\u00f6zigazgat\u00e1si\u00e9s Munka\u00fcgyi B\u00edr\u00f3s\u00e1g (Gericht f\u00fcr Verwaltungs- und Arbeitssachen Budapest, Ungarn). Dieses m\u00f6chte vom Gerichtshof wissen, welche Umst\u00e4nde es zu ber\u00fccksichtigen gilt, um zu beurteilen, ob die f\u00fcr die \u00dcbertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der fraglichen Website erm\u00f6glicht wurde, von Ungarn nach Portugal verwendete vertragliche Konstruktion auf eine missbr\u00e4uchliche Praxis zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Des Weiteren m\u00f6chte es wissen, ob es den Steuerbeh\u00f6rden der Mitgliedstaaten nach der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union gestattet ist, Beweise zu sammeln und zu verwenden, die im Rahmen eines Strafverfahrens durch geheime Mittel erlangt wurden.<\/p>\n<p>In seinem Urteil vom 17.12.2015 antwortet der Gerichtshof als Erstes, dass, um feststellen zu k\u00f6nnen, dass der fragliche Lizenzvertrag auf eine missbr\u00e4uchliche Praxis zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, durch die ein niedrigerer Mehrwertsteuersatz auf Madeira genutzt werden soll, das ungarische Gericht festzustellen hat, dass der Lizenzvertrag eine rein k\u00fcnstliche Gestaltung darstellt, durch die verschleiert werden soll, dass die betreffenden Dienstleistungen in Wirklichkeit von WML von Ungarn aus erbracht werden. Um zu pr\u00fcfen, welcher der tats\u00e4chliche Ort der Erbringung der Dienstleistungen war, m\u00fcssen objektive Anhaltspunkte herangezogen werden, wie etwa das greifbare Vorhandensein von Lalib in Form von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen, Personal und Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nden.<\/p>\n<p>Dagegen erscheint die Tatsache, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und alleinige Anteilsinhaber von WML der Urheber des fraglichen Know-hows war und einen Einfluss auf oder eine Kontrolle \u00fcber dessen Entwicklung und Nutzung aus\u00fcbte, f\u00fcr sich genommen nicht entscheidend. Auch erlauben es der Umstand, dass die Verwaltung der Finanztransaktionen, des Personals und der f\u00fcr die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen technischen Mittel von Subunternehmern erledigt wurde, sowie die Gr\u00fcnde, die WML dazu bewegt haben k\u00f6nnen, ihr Know-how zu verpachten, anstatt es selbst zu nutzen, f\u00fcr sich genommen nicht, das Vorliegen einer rein k\u00fcnstlichen Gestaltung festzustellen.<\/p>\n<p>Jedenfalls kann die blo\u00dfe Tatsache, dass ein Lizenzvertrag mit einer Gesellschaft abgeschlossen wurde, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat, in dem der Regelmehrwertsteuersatz niedriger ist als in dem Mitgliedstaat, in dem die lizenzgebende Gesellschaft ihren Sitz hat, ohne sonstige Anhaltspunkte nicht als eine missbr\u00e4uchliche Praxis angesehen werden.<\/p>\n<p>Als Zweites stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht dem, dass die Steuerbeh\u00f6rde Beweise verwenden darf, die im Rahmen eines parallel gef\u00fchrten, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens erlangt wurden, nicht entgegensteht, sofern die durch das Unionsrecht, insbesondere die Charta, garantierten Grundrechte beachtet werden. Insoweit hebt der Gerichtshof hervor, dass die \u00dcberwachung des Telekommunikationsverkehrs von WML und die Beschlagnahme ihrer E-Mails Eingriffe in die Aus\u00fcbung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen, so dass sie gesetzlich vorgesehen sein und unter Wahrung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das nationale Gericht wird zu \u00fcberpr\u00fcfen haben, ob diese Anforderungen im vorliegenden Fall erf\u00fcllt wurden und ob auch die Verwendung der durch diese Mittel erlangten Beweise durch die Steuerbeh\u00f6rde gesetzlich vorgesehen war und sich als notwendig herausstellte. Zudem wird es sich zu vergewissern haben, dass WML im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Zugang und rechtliches Geh\u00f6r zu diesen Beweisen gew\u00e4hrt wurde.<\/p>\n<p>Stellt das nationale Gericht fest, dass WML dies nicht gew\u00e4hrt wurde oder dass die fraglichen Beweise unter Versto\u00df gegen die Charta erlangt wurden, oder ist es zu dieser Nachpr\u00fcfung gar nicht befugt, hat es diese Beweise zur\u00fcckzuweisen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, soweit er deswegen keine Grundlage hat.<\/p>\n<\/article>\n<article><i>Quelle:\u00a0<\/i>EuGH, Pressemitteilung vom 17.12.2015 zum Urteil C-419\/14 vom 17.12.2015<\/p>\n<\/article>\n<article>\n<p class=\"opening\">\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u00dcbertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website livejasmin.com erm\u00f6glicht wurde, von Ungarn nach Madeira, wo der Mehrwertsteuersatz niedriger ist, stellt f\u00fcr sich genommen keine missbr\u00e4uchliche Praxis dar. 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