{"id":44743,"date":"2015-12-28T10:24:13","date_gmt":"2015-12-28T08:24:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44743"},"modified":"2015-12-28T10:24:13","modified_gmt":"2015-12-28T08:24:13","slug":"antrag-auf-grundsteuererlass-wurde-zu-recht-abgelehnt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/antrag-auf-grundsteuererlass-wurde-zu-recht-abgelehnt\/","title":{"rendered":"Antrag auf Grundsteuererlass wurde zu Recht abgelehnt"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage des Eigent\u00fcmers einer ehemals als Gewerbeimmobilie genutzten Liegenschaft abgewiesen, mit der dieser den Teilerlass der Grundsteuer erstreiten wollte. Das Objekt war letztmalig 2003 vermietet. Nach mehrj\u00e4hrigem Leerstand entschloss der Kl\u00e4ger sich zum Umbau der Immobilie zu Wohneinheiten. Im Zuge dessen beantragte er f\u00fcr das Jahr 2013 den Erlass der Grundsteuer. Die Immobilie stehe wegen des Umbaus voraussichtlich erst Ende 2013 bzw. Anfang 2014 wieder zur Vermietung zur Verf\u00fcgung.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Den Erlass-Antrag lehnte die beklagte Stadt ab. Der mit dem Umbau zwangsl\u00e4ufig verbundene Leerstand falle in den Risikobereich des Eigent\u00fcmers. Dies gelte in besonderem Ma\u00dfe dann, wenn ihm &#8211; wie hier &#8211; die Schwierigkeiten der wirtschaftlichen Verwertung bereits beim Erwerb vor Augen gestanden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen Grundsteuererlass, so die Koblenzer Richter, l\u00e4gen im Fall des Kl\u00e4gers nicht vor. Danach setze der Teilerlass der Grundsteuer unter anderem voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten habe. Davon sei hier f\u00fcr das Steuerjahr 2013 nicht auszugehen. Vielmehr habe der Kl\u00e4ger selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache f\u00fcr die Ertragsminderung herbeigef\u00fchrt. Sie beruhe auf seiner eigenen wirtschaftlichen Entscheidung, die Nutzung des Objekts von einer Gewerbeimmobilie in eine Wohnimmobilie zu \u00e4ndern. Damit habe er f\u00fcr den Zeitraum des Umbaus die Ertragsminderung willentlich in Kauf genommen. Dass dem eine m\u00f6glicherweise sinnvolle unternehmerische Entscheidung zugrunde gelegen habe, sei f\u00fcr die Frage des Grundsteuererlasses nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass es sich bei der Grundsteuer gerade nicht um eine Ertragsteuer, sondern um eine Objektsteuer handele.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung k\u00f6nnen die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<article><i>Quelle:\u00a0<\/i>VG Koblenz, Pressemitteilung vom 22.12.2015 zum Urteil 5 K 475\/15 vom 11.12.2015<\/p>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage des Eigent\u00fcmers einer ehemals als Gewerbeimmobilie genutzten Liegenschaft abgewiesen, mit der dieser den Teilerlass der Grundsteuer erstreiten wollte. Das Objekt war letztmalig 2003 vermietet. Nach mehrj\u00e4hrigem Leerstand entschloss der Kl\u00e4ger sich zum Umbau der Immobilie zu Wohneinheiten. 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