{"id":44753,"date":"2015-12-21T12:27:49","date_gmt":"2015-12-21T10:27:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44753"},"modified":"2015-12-28T12:28:35","modified_gmt":"2015-12-28T10:28:35","slug":"steuerschulden-in-erheblichem-umfang-gewerbeuntersagung-rechtmaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerschulden-in-erheblichem-umfang-gewerbeuntersagung-rechtmaessig\/","title":{"rendered":"Steuerschulden in erheblichem Umfang &#8211; Gewerbeuntersagung rechtm\u00e4\u00dfig"},"content":{"rendered":"<article>Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Gewerbetreibenden gegen eine von der beklagten Stadt Remagen verf\u00fcgte Gewerbeuntersagung abgewiesen. Der Kl\u00e4ger betreibt seit mehreren Jahren ein Gewerbe im Bereich der Unterhaltungsbranche. Nach Mitteilung des zust\u00e4ndigen Finanzamts hatte er mehrere Jahre keine Steuererkl\u00e4rungen mehr abgegeben. Au\u00dferdem waren Steuerschulden in erheblichem Umfang aufgelaufen. Dies nahm die beklagte Stadt zum Anlass, dem Kl\u00e4ger auf Dauer jegliche Gewerbeaus\u00fcbung zu untersagen. Mit Blick auf die seit l\u00e4ngerem bestehenden Steuerr\u00fcckst\u00e4nde und sein diesbez\u00fcgliches Gesamtverhalten sei der Kl\u00e4ger als gewerberechtlich unzuverl\u00e4ssig einzustufen.<\/p>\n<\/article>\n<article>Dagegen erhob der Kl\u00e4ger nach erfolglosem Widerspruch Klage. Er lebe inzwischen wieder in geordneten Verh\u00e4ltnissen. Die ausstehenden Steuererkl\u00e4rungen habe er mittlerweile abgegeben. Au\u00dferdem bem\u00fche er sich mit Erfolg, seinen Betrieb so zu f\u00fchren, dass er seinen laufenden steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen nachkommen k\u00f6nne. Diese Einnahmequelle w\u00fcrde versiegen, wenn er sein Gewerbe aufgeben m\u00fcsste. Im Angestelltenverh\u00e4ltnis k\u00f6nne er die ausstehende Summe nicht erwirtschaften.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit Blick auf die \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum entstandenen erheblichen Steuerschulden und die mangelnde Wahrnehmung seiner steuerlichen Erkl\u00e4rungspflichten, so die Koblenzer Richter, habe der Kl\u00e4ger ein Verhalten gezeigt, das ihn als gewerberechtlich unzuverl\u00e4ssig ausweise. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die rechtliche Beurteilung sei dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenentscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Von daher komme es auf etwaige Verbesserungen nach diesem Zeitpunkt f\u00fcr die Entscheidung nicht an. Ungeachtet dessen habe der Kl\u00e4ger aber auch trotz anerkennenswerter Verbesserungen kein tragf\u00e4higes Konsolidierungskonzept vorgelegt. Insbesondere sei nicht erkennbar, wie er neben seinen laufenden Verpflichtungen die nach wie vor bestehenden erheblichen Steuerschulden zu tilgen gedenke.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung k\u00f6nnen die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<article><i>Quelle:\u00a0<\/i>VG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.12.2015 zum Urteil 5 K 703\/15 vom 11.12.2015<\/p>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Gewerbetreibenden gegen eine von der beklagten Stadt Remagen verf\u00fcgte Gewerbeuntersagung abgewiesen. Der Kl\u00e4ger betreibt seit mehreren Jahren ein Gewerbe im Bereich der Unterhaltungsbranche. Nach Mitteilung des zust\u00e4ndigen Finanzamts hatte er mehrere Jahre keine Steuererkl\u00e4rungen mehr abgegeben. 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