{"id":44790,"date":"2016-01-05T13:49:49","date_gmt":"2016-01-05T11:49:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44790"},"modified":"2016-01-05T13:49:49","modified_gmt":"2016-01-05T11:49:49","slug":"mieterhoehung-10-grenze-gilt-nicht-mehr-es-kommt-immer-auf-die-tatsaechliche-wohnflaeche-an","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mieterhoehung-10-grenze-gilt-nicht-mehr-es-kommt-immer-auf-die-tatsaechliche-wohnflaeche-an\/","title":{"rendered":"Mieterh\u00f6hung: 10 %-Grenze gilt nicht mehr &#8211; es kommt immer auf die tats\u00e4chliche Wohnfl\u00e4che an"},"content":{"rendered":"<p><b>Mieterh\u00f6hung: 10 %-Grenze gilt nicht mehr &#8211; es kommt immer auf die tats\u00e4chliche Wohnfl\u00e4che an<\/b><\/p>\n<p><b>Nach bisheriger Rechtsprechung ist bei einer Mieterh\u00f6hung bis zur orts\u00fcblichen Vergleichsmiete die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfl\u00e4che ma\u00dfgeblich, wenn diese nicht mehr als 10 % nach oben oder unten von der tats\u00e4chlichen Wohnfl\u00e4che abweicht. Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben: F\u00fcr Mieterh\u00f6hungen kommt es jetzt immer auf die tats\u00e4chliche Wohnfl\u00e4che an.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin verlangt die Zustimmung zu einer Mieterh\u00f6hung. Die Wohnfl\u00e4che ist im Mietvertrag mit 156 qm vereinbart. Die tats\u00e4chliche Wohnfl\u00e4che liegt mit 210 qm rund 34 % dar\u00fcber. Die Vermieterin berechnet die Mieterh\u00f6hung anhand der tats\u00e4chlichen Wohnfl\u00e4che, was eine deutliche \u00dcberschreitung der Kappungsgrenze zur Folge h\u00e4tte. Der Mieter hat nur einer Mieterh\u00f6hung unter Beachtung der in Berlin geltenden Kappungsgrenze von 15 % zugestimmt.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Im Ergebnis hatte die Klage vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Die Vermieterin kann keine Mieterh\u00f6hung \u00fcber die vom Mieter akzeptierten 15 % hinaus verlangen, denn neben der tats\u00e4chlichen Wohnungsgr\u00f6\u00dfe ist die Kappungsgrenze zu beachten.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Vergleich, ob die Miete angemessen und am \u00f6rtlichen Markt orientiert ist, ist allein der objektive Wohnwert der zur Mieterh\u00f6hung anstehenden Wohnung ma\u00dfgeblich. Etwaige Vereinbarungen der Mietvertragsparteien \u00fcber die Wohnungsgr\u00f6\u00dfe k\u00f6nnen im Mieterh\u00f6hungsverfahren keine Rolle spielen, denn sonst w\u00fcrden nicht die tats\u00e4chlichen, sondern vertraglich fingierte Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof h\u00e4lt deshalb an seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der Vermieter sich an einer im Mietvertrag zu niedrig angegebenen Wohnfl\u00e4che festhalten lassen muss, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % betr\u00e4gt, nicht mehr fest.<\/p>\n<p>Aus der unzutreffenden Wohnfl\u00e4chenangabe im Mietvertrag ergibt sich auch kein Anwendungsfall eines Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage. Dem steht bereits entgegen, dass es im Risikobereich des Vermieters liegt, die tats\u00e4chliche Wohnfl\u00e4che richtig zu ermitteln.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mieterh\u00f6hung: 10 %-Grenze gilt nicht mehr &#8211; es kommt immer auf die tats\u00e4chliche Wohnfl\u00e4che an Nach bisheriger Rechtsprechung ist bei einer Mieterh\u00f6hung bis zur orts\u00fcblichen Vergleichsmiete die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfl\u00e4che ma\u00dfgeblich, wenn diese nicht mehr als 10 % nach oben oder unten von der tats\u00e4chlichen Wohnfl\u00e4che abweicht. 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