{"id":44792,"date":"2016-01-05T13:55:41","date_gmt":"2016-01-05T11:55:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44792"},"modified":"2016-01-05T13:55:41","modified_gmt":"2016-01-05T11:55:41","slug":"abfindung-in-teilbetraegen-kann-der-ermaessigte-steuersatz-angewendet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abfindung-in-teilbetraegen-kann-der-ermaessigte-steuersatz-angewendet-werden\/","title":{"rendered":"Abfindung in Teilbetr\u00e4gen: Kann der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz angewendet werden?"},"content":{"rendered":"<p><b>Abfindung in Teilbetr\u00e4gen: Kann der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz angewendet werden?<\/b><\/p>\n<p><b>Ja, hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden. Voraussetzung ist, dass sich die Teilzahlungen eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringf\u00fcgig ist.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer A war seit 1971 bei demselben Arbeitgeber besch\u00e4ftigt. Durch Aufhebungsvertrag endete das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 30.9.2010. A wurde eine betriebliche Abfindung von 105.000 EUR in 2011 ausgezahlt. Entsprechend den Regelungen des Tarifvertrags erhielt A noch eine Abfindung zur Zukunftssicherung in H\u00f6he von 10.200 EUR (Tarifabfindung), die ihm in 2010 zufloss. Die Tarifabfindung wurde in voller H\u00f6he besteuert.<\/p>\n<p>Bei der Einkommensteuer-Veranlagung f\u00fcr 2011 beantragte A, die betriebliche Abfindung als Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgangene Einnahmen mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zu besteuern (sog. F\u00fcnftelregelung). Das Finanzamt unterwarf die Abfindung jedoch dem vollen Steuersatz, denn aufgrund der Zahlung in Teilbetr\u00e4gen fehle es an der erforderlichen Zusammenballung der Entsch\u00e4digungsleistungen. Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begr\u00fcndung statt, die Tarifabfindung sei im Verh\u00e4ltnis zu der betrieblichen Abfindung als geringf\u00fcgig anzusehen.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich steht die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Veranlagungszeitr\u00e4umen der Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes entgegen. Ausnahmsweise kann eine Teilauszahlung unsch\u00e4dlich sein, wenn sich die Teilzahlungen im Verh\u00e4ltnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringf\u00fcgig ist.<\/p>\n<p>Eine geringf\u00fcgige Nebenleistung liegt nach bisheriger Rechtsprechung nicht mehr vor, wenn sie mehr als 10 % der Hauptleistung betr\u00e4gt. Das war hier nicht gegeben. Denn die Teilauszahlung betr\u00e4gt 8,87 % der Gesamtabfindung oder 9,73 % der Hauptleistung. Erg\u00e4nzend ber\u00fccksichtigt der BFH, dass im Streitfall die Nebenleistung niedriger ist als die Steuerentlastung der Hauptleistung. Die Einkommensteuer erm\u00e4\u00dfigt sich bei Anwendung der F\u00fcnftelregelung in 2011 um 10.806 EUR. Die in 2010 vereinnahmte Teilzahlung von 10.200 EUR ist damit niedriger als die streitige Steuererm\u00e4\u00dfigung der Hauptleistung. Damit ist die Tariferm\u00e4\u00dfigung anzuwenden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abfindung in Teilbetr\u00e4gen: Kann der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz angewendet werden? Ja, hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden. Voraussetzung ist, dass sich die Teilzahlungen eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringf\u00fcgig ist. Hintergrund Der Arbeitnehmer A war seit 1971 bei demselben Arbeitgeber besch\u00e4ftigt. 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