{"id":44816,"date":"2016-01-09T18:07:20","date_gmt":"2016-01-09T16:07:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44816"},"modified":"2016-01-09T18:07:20","modified_gmt":"2016-01-09T16:07:20","slug":"einkommensteuer-ueberlassung-einer-mietwohnung-an-die-unterhaltsberechtigte-tochter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-ueberlassung-einer-mietwohnung-an-die-unterhaltsberechtigte-tochter\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer: \u00dcberlassung einer Mietwohnung an die unterhaltsberechtigte Tochter"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Mietverh\u00e4ltnisses.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4ger vermieten seit November 2011 eine 54 qm gro\u00dfe Wohnung in einem Zweifamilienhaus an ihre Tochter, die bei Abschluss des Mietvertrags noch das Gymnasium besuchte und im Anschluss daran ein Studium aufnahm. Der Mietvertrag sah eine Kaltmiete von 350 Euro und Nebenkostenvorauszahlungen von 125 Euro vor. Tats\u00e4chlich zahlte die Tochter jedoch keine Miete.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund verneinte das beklagte Finanzamt die Einkunftserzielungsabsicht der Kl\u00e4ger und lie\u00df die geltend gemachten Werbungskosten nur anteilig zum Abzug zu. Dagegen machten die Kl\u00e4ger geltend, ihre Tochter habe die Miete von insgesamt 4.200 Euro und die abgerechneten Nebenkosten von 115 Euro aus dem Barunterhalt bestritten. Sie habe einen Unterhaltsanspruch von mindestens 781 Euro pro Monat. Der Differenzbetrag werde ihr je nach Bedarf bar ausgezahlt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Klage abgewiesen und ein steuerlich anzuerkennendes Mietverh\u00e4ltnis abgelehnt. Die \u00dcberlassung der Wohnung stelle sich nicht als entgeltliche Nutzungs\u00fcberlassung dar, sondern als Naturalunterhalt. Bereits der Mietvertrag halte dem anzustellenden Fremdvergleich nicht stand. Vereinbart worden sei die unbare Zahlung der Miete durch \u00dcberweisung. Tats\u00e4chlich sei aber kein Geld von einem Konto der Tochter der Kl\u00e4ger auf ein Konto der Kl\u00e4ger geflossen.<\/p>\n<p>Auch die behauptete Verrechnung der Miete mit dem Unterhalt f\u00fchre zu keinem anderen Ergebnis. So sei die H\u00f6he des Unterhaltsanspruchs nicht im Einzelnen festgelegt worden. Ebenso wenig seien die weiteren Barunterhaltsleistungen vereinbart und abgerechnet worden. Schlie\u00dflich zeigten die weiteren Umst\u00e4nde (&#8222;schrittchenweiser&#8220; Einzug der Sch\u00fclerin in die Wohnung der verstorbenen Urgro\u00dfmutter, keine Nutzung der Wohnung zum selbst\u00e4ndigen hauswirtschaftlichen Leben), dass es den Beteiligten nicht um eine entgeltliche Vermietung, sondern um Naturalunterhalt in Gestalt der Wohnraum\u00fcberlassung gegangen sei.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof (Az. IX R 28\/15) zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<article><i>Quelle:\u00a0<\/i>FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 07.01.2016 zum Urteil 7 K 1077\/14 E vom 20.05.2015 (nrkr &#8211; BFH-Az. IX R 28\/15)<\/p>\n<\/article>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Mietverh\u00e4ltnisses. Die Kl\u00e4ger vermieten seit November 2011 eine 54 qm gro\u00dfe Wohnung in einem Zweifamilienhaus an ihre Tochter, die bei Abschluss des Mietvertrags noch das Gymnasium besuchte und im Anschluss daran ein Studium aufnahm. 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