{"id":44825,"date":"2016-01-13T11:39:11","date_gmt":"2016-01-13T09:39:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44825"},"modified":"2016-01-14T11:39:32","modified_gmt":"2016-01-14T09:39:32","slug":"versicherungsvertragsrecht-bgh-zur-unwirksamkeit-zweier-klauseln-in-riester-rentenversicherungsvertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/versicherungsvertragsrecht-bgh-zur-unwirksamkeit-zweier-klauseln-in-riester-rentenversicherungsvertraegen\/","title":{"rendered":"Versicherungsvertragsrecht: BGH zur Unwirksamkeit zweier Klauseln in Riester-Rentenversicherungsvertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der unter anderem f\u00fcr das Versicherungsvertragsrecht zust\u00e4ndige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Teilklauseln in den Bedingungen von Riester-Rentenversicherungsvertr\u00e4gen eines deutschen Versicherungsunternehmens, welche die<b>Kosten\u00fcberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer<\/b> betreffen, f\u00fcr intransparent und deshalb unwirksam erkl\u00e4rt. Damit bleibt es bei dem auf Klage zweier Verbraucherschutzverb\u00e4nde von der Vorinstanz (OLG Stuttgart) gegen\u00fcber dem Versicherer ausgesprochenen Verbot, diese Klauseln weiterhin zu verwenden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Das Transparenzgebot nach \u00a7 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners m\u00f6glichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln dar\u00fcber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umst\u00e4nden gefordert werden kann. Eine Regelung h\u00e4lt deshalb einer Transparenzkontrolle unter anderem dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird.Nach Auffassung des Senats wecken die beanstandeten Textstellen&#8220;Wir beteiligen Sie nach \u00a7 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den \u00dcbersch\u00fcssen &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>und &#8211; speziell zur Verteilung u. a. von \u00dcbersch\u00fcssen aus Kosteneinsparungen &#8211;<\/p>\n<p>&#8222;Auch von diesen \u00dcbersch\u00fcssen erhalten die &#8230; Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit &#8230; 50 Prozent &#8230;).&#8220;<\/p>\n<p>bei dem Versicherungsinteressenten die Erwartung, in jedem Falle an den Kosten\u00fcbersch\u00fcssen beteiligt zu werden, w\u00e4hrend ihm entgegen der insoweit scheinbar uneingeschr\u00e4nkten Zusage nicht ausreichend verdeutlicht wird, dass Rentenversicherungsvertr\u00e4ge, deren Garantiekapital ein von der Beklagten in ihrem Gesch\u00e4ftsbericht festzusetzendes Volumen (derzeit 40.000 Euro) unterschreitet, aufgrund weiterer, an anderer Stelle getroffener Regelungen von der Beteiligung an Kosten\u00fcbersch\u00fcssen von vornherein ausgeschlossen sind. Einen so weitgehenden und grunds\u00e4tzlichen Ausschluss kann der durchschnittliche Vertragsinteressent, auf dessen Sicht es insoweit ma\u00dfgeblich ankommt, dem Bedingungswerk nicht ausreichend entnehmen. Die Bedingungen enthalten keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass Vertr\u00e4ge mit geringem Garantiekapital, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig 30 bis 50 % des Riester-Rentenversicherungsvertr\u00e4ge-Bestandes der Beklagten ausmachen, von der Beteiligung an den Kosten\u00fcbersch\u00fcssen g\u00e4nzlich ausgeschlossen werden sollen. Das erschlie\u00dft sich erst \u00fcber eine Kette von komplizierten Verweisungen, die bis zum j\u00e4hrlichen Gesch\u00e4ftsbericht des beklagten Versicherers f\u00fchren, wo an nicht hervorgehobener Stelle dar\u00fcber informiert wird, dass der f\u00fcr die Kosten\u00fcberschussbeteiligung ma\u00dfgebliche Zusatz\u00fcberschussanteil nur bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und &#8211; bei so genannten Grundbausteinen &#8211; bestimmten Garantiekapitalgrenzen gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, ihr Verteilungssystem sei sachgerecht und entspreche inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben, ist das Berufungsgericht dem nicht entgegengetreten. Darauf kommt es hier auch nicht an. Ma\u00dfgebend ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vielmehr, dass die von den Kl\u00e4gern angegriffenen Klauseln beim durchschnittlichen Versicherungsinteressenten die Erwartung erweckten, in jedem Falle immerhin mit einer Mindestbeteiligung auch an den Kosten\u00fcbersch\u00fcssen zu partizipieren. Der Versicherer hat aber die Pflicht, den Versicherungsinteressenten das Nachteilsrisiko &#8211; mag es auch systembedingt zwangsl\u00e4ufig sein und wirtschaftlich nicht schwer wiegen (nach der Behauptung der Beklagten w\u00e4ren beispielsweise bei gleichm\u00e4\u00dfiger Verteilung des im Jahr 2012 insgesamt f\u00fcr die Kosten\u00fcberschussbeteiligung verwendeten Betrages von 300.000 Euro auf jeden Vertrag rechnerisch lediglich 60 Cent entfallen) &#8211; aufzuzeigen, weil es geeignet ist, deren Anlageentscheidung zu beeinflussen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0BGH, Pressemitteilung vom 13.01.2016 zum Urteil IV ZR 38\/14 vom 13.01.2016<\/p>\n<article>\u00a0<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr das Versicherungsvertragsrecht zust\u00e4ndige IV. 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Damit bleibt es bei dem auf Klage zweier Verbraucherschutzverb\u00e4nde von der Vorinstanz (OLG Stuttgart) gegen\u00fcber dem Versicherer ausgesprochenen Verbot, diese Klauseln weiterhin &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/versicherungsvertragsrecht-bgh-zur-unwirksamkeit-zweier-klauseln-in-riester-rentenversicherungsvertraegen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Versicherungsvertragsrecht: BGH zur Unwirksamkeit zweier Klauseln in Riester-Rentenversicherungsvertr\u00e4gen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-44825","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44825","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44825"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44825\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44825"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44825"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44825"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}