{"id":44832,"date":"2016-01-14T11:41:39","date_gmt":"2016-01-14T09:41:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44832"},"modified":"2016-01-14T11:41:39","modified_gmt":"2016-01-14T09:41:39","slug":"sozialversicherungsrecht-einnahmen-aus-dem-betrieb-einer-solaranlage-sind-auf-altersrente-anzurechnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sozialversicherungsrecht-einnahmen-aus-dem-betrieb-einer-solaranlage-sind-auf-altersrente-anzurechnen\/","title":{"rendered":"Sozialversicherungsrecht: Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf Altersrente anzurechnen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf eine Altersrente anzurechnen sind und bei \u00dcberschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zur\u00fcckerstattet werden m\u00fcssen (Urteil vom 27.11.2015, Az. S 15 R 389\/13).<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger bezog eine Altersrente und hatte zus\u00e4tzlich Einnahmen aus einem sog. &#8222;400-Euro-Job&#8220;. Durch Auskunft des zust\u00e4ndigen Finanzamtes erfuhr die Rentenversicherung, dass der Kl\u00e4ger ausweislich seines Einkommensteuerbescheides dar\u00fcber hinaus noch Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage i. H. v. 253 Euro im Kalenderjahr hatte. Daraufhin hob die Rentenversicherung den Rentenbescheid teilweise auf und forderte vom Kl\u00e4ger insgesamt 2.411,66 Euro zur\u00fcck. Die zus\u00e4tzlichen Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage h\u00e4tten zusammen mit dem monatlichen Einkommen in H\u00f6he von 400 Euro dazu gef\u00fchrt, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltende Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro \u00fcberschritten worden sei. Der Kl\u00e4ger habe daher nur noch Anspruch auf eine Rente in H\u00f6he von 2\/3 der Vollrente. Hiergegen wehrte sich der Kl\u00e4ger vor dem Sozialgericht Mainz.<\/p>\n<p>Er machte insbesondere geltend, dass es darauf ankomme, ob das Einkommen einer T\u00e4tigkeit entspringe. Hierunter k\u00f6nnten nicht Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage fallen, die eher mit Ertr\u00e4gen aus einer Kapitalanlage vergleichbar seien. Im \u00dcbrigen seien die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb versehentlich in seiner Steuererkl\u00e4rung und nicht in der seiner Ehefrau aufgetaucht.<\/p>\n<p>Das Sozialgericht schloss sich der Argumentation des Kl\u00e4gers nicht an. Es betonte, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts seien. Ausreichend sei hierf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger eine unternehmerische Stellung innehabe, welche ihm die Eink\u00fcnfte vermittle. Dabei sei f\u00fcr die H\u00f6he des Arbeitseinkommens der Einkommensteuerbescheid ma\u00dfgeblich. Das Gesetz sehe eine volle Parallelit\u00e4t von Einkommensteuerrecht und Rentenversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der H\u00f6he des Arbeitseinkommens vor, so dass die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes \u00fcbernehmen k\u00f6nne. Etwaige Fehler der Finanzverwaltung seien nicht durch die Rentenversicherung zu korrigieren.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0SG Mainz, Pressemitteilung vom 12.01.2016 zum Urteil S 15 R 389\/13 vom 27.11.2015<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf eine Altersrente anzurechnen sind und bei \u00dcberschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zur\u00fcckerstattet werden m\u00fcssen (Urteil vom 27.11.2015, Az. S 15 R 389\/13). 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