{"id":44947,"date":"2016-02-09T10:12:35","date_gmt":"2016-02-09T08:12:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44947"},"modified":"2023-08-25T11:06:39","modified_gmt":"2023-08-25T09:06:39","slug":"sachgerechter-massstab-zur-ermittlung-beruflich-veranlasster-uebernachtungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sachgerechter-massstab-zur-ermittlung-beruflich-veranlasster-uebernachtungskosten\/","title":{"rendered":"Sachgerechter Ma\u00dfstab zur Ermittlung beruflich veranlasster \u00dcbernachtungskosten"},"content":{"rendered":"<p>Der 9. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts (NFG) hat in seinem Urteil vom 30.10.2015 (Az.: 9 K 105\/12) &#8211; soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht &#8211; zur Frage der Ermittlung beruflich veranlasster \u00dcbernachtungskosten in den F\u00e4llen der Arbeitnehmerentsendung ins Ausland unter Begleitung von Familienangeh\u00f6rigen Stellung genommen. Das Gericht h\u00e4lt eine modifizierte Aufteilung nach K\u00f6pfen unter Ber\u00fccksichtigung eines \u201efixen Sockelbetrags&#8220; in H\u00f6he von 20 v.H. des Gesamtaufwands f\u00fcr sachgerecht.<\/p>\n<p>In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der Kl\u00e4ger im Jahr 2008 durch seinen Arbeitgeber f\u00fcr drei Jahre ins europ\u00e4ische Ausland entsandt worden. Hierzu hatte er f\u00fcr den Entsendungszeitraum mit der ausl\u00e4ndischen Gastgesellschaft einen lokalen Arbeitsvertrag abgeschlossen, wobei dem inl\u00e4ndischen Arbeitgeber ein jederzeitiges R\u00fcckrufrecht zustand. Neben der Zahlung eines laufenden Arbeitslohns enthielt der Arbeitsvertrag mit der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft Regelungen zum Ersatz diverser Aufwendungen, u.a. der Erstattung von Kosten f\u00fcr die Anmietung eines Hauses, welches der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend seiner Auslandst\u00e4tigkeit mit seiner mitreisenden Frau und Tochter zu Wohnzwecken nutzte.<\/p>\n<p>Streitig blieb zwischen den Beteiligten, in welchem Umfang die Mietaufwendungen im Rahmen der Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit als beruflich veranlasster Aufwand steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden konnten. Hierzu hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 10.04.2014 (VI R 11\/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804) klargestellt, dass die anl\u00e4sslich einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit anfallenden \u00dcbernachtungskosten insoweit nicht abzugsf\u00e4hig seien, als sie auf dem Umstand beruhten, dass der Steuerpflichtige bei seiner Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit von seiner Familie begleitet werde.<\/p>\n<p>In seinem Urteil hat sich der 9. Senat des NFG nun erstmals mit der Frage der sch\u00e4tzungsweisen Ermittlung des beruflich veranlassten Kostenanteils unter Ber\u00fccksichtigung der Grunds\u00e4tze des Gro\u00dfen Senats des BFH (Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1\/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) auseinandergesetzt. Dabei lehnte das NFG eine unmittelbare \u00dcbertragung der im Rahmen gemischter Aufwendungen anerkannten Aufteilungsma\u00dfst\u00e4be auf den Streitfall als nicht sachgerecht ab. Vielmehr sah sich der Senat veranlasst, zur Bestimmung des privat veranlassten Mehraufwands zun\u00e4chst die auf die mitreisenden Familienmitglieder entfallenden Kostenanteile durch eine Aufteilung des Gesamtaufwands nach K\u00f6pfen zu ermitteln. In einem zweiten Schritt nahm das NFG dann eine Korrektur zugunsten des beruflichen Veranlassungsanteils in H\u00f6he von 20 v.H. des Gesamtaufwands vor. Mit dieser Umverteilung trug der erkennende Senat dem Umstand Rechnung, dass ein Mindestaufwand als fixer Sockelbetrag unbeeinflusst von der Mitnahme der Familie regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr die Bewirtschaftung eines 1-Personenhaushalts anf\u00e4llt. Die Annahme eines konstanten Sockelbetrags habe dabei zur Folge, dass der privat veranlasste Mehraufwand proportional mit der Zahl der mitreisenden Familienmitglieder ansteige. Dieses hielt das NFG f\u00fcr gerechtfertigt, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Anzahl und Gr\u00f6\u00dfe der gemeinschaftlich genutzten R\u00e4ume der Zahl der Bewohner angepasst werde.<\/p>\n<p>Die im Urteil behandelte Problematik der Ermittlung des privat veranlassten Mehraufwands hat auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Bedeutung f\u00fcr eine Vielzahl von Altf\u00e4llen und ist zuk\u00fcnftig in gleicher Weise f\u00fcr die Neufassung des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG relevant.<\/p>\n<p>Die Revision wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.<\/p>\n<p>Dr. J\u00f6rg Grune<br \/>\nRichter am Finanzgericht<br \/>\nReferent f\u00fcr Presse- und \u00d6ffentlichkeitsarbeit<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 9. 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