{"id":44967,"date":"2016-02-18T12:06:03","date_gmt":"2016-02-18T10:06:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44967"},"modified":"2016-02-18T12:06:03","modified_gmt":"2016-02-18T10:06:03","slug":"wohnungseigentum-die-erstmalige-plangerechte-herstellung-ist-aufgabe-aller-eigentuemer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wohnungseigentum-die-erstmalige-plangerechte-herstellung-ist-aufgabe-aller-eigentuemer\/","title":{"rendered":"Wohnungseigentum: Die erstmalige plangerechte Herstellung ist Aufgabe aller Eigent\u00fcmer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wohnungseigentum: Die erstmalige plangerechte Herstellung ist Aufgabe aller Eigent\u00fcmer<\/strong><\/p>\n<p><strong>Wird eine Wand, die 2 Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, nicht plangerecht hergestellt, kann der betroffene Wohnungseigent\u00fcmer von der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft die Verlegung der Wand verlangen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Das Geb\u00e4ude mit 18 Wohnungen wurde 1972 gebaut. Beim Bau des Kellers wurde von den Baupl\u00e4nen abgewichen, um einen Fensterzugang f\u00fcr den innenliegenden Kellerraum Nr. 7 zu schaffen. Durch die hierf\u00fcr erforderliche Verlegung einer Innenwand verkleinerte sich der nach den Pl\u00e4nen 8,43 Quadratmeter gro\u00dfe Kellerraum Nr. 3 um 3,94 Quadratmeter.<\/p>\n<p>1984 wurde das Geb\u00e4ude in Wohnungseigentum aufgeteilt. 2011 erwarb der Kl\u00e4ger das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 sowie am Kellerraum Nr. 3.<\/p>\n<p>In einer Eigent\u00fcmerversammlung im April 2013 beantragte er zu beschlie\u00dfen, dass die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft den Kellerraum Nr. 3 in den Grenzen, die sich aus dem Aufteilungsplan ergeben, herstellt. Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Hiergegen hat der Eigent\u00fcmer Anfechtungsklage erhoben. Zugleich verlangt er festzustellen, dass die dem Aufteilungsplan entsprechende Herstellung des Kellerraums Nr. 3 auf Kosten der WEG beschlossen ist.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat dem Kl\u00e4ger Recht gegeben. Er kann die plangerechte Herstellung des Kellerraums Nr. 3 von den \u00fcbrigen Eigent\u00fcmern verlangen.<\/p>\n<p>Jeder Wohnungseigent\u00fcmer kann von den \u00fcbrigen Mitgliedern der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft grunds\u00e4tzlich verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird, da unter Instandsetzung auch die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen ist. Das gilt im Grundsatz auch, wenn ein Geb\u00e4ude planwidrig erstellt wurde und sodann die Planwidrigkeit behoben wird.<\/p>\n<p>Die Trennwand zwischen den Kellerr\u00e4umen Nr. 3 und Nr. 7 ist planwidrig, weil sie dem Aufteilungsplan, dem die urspr\u00fcngliche Planung zugrunde gelegt wurde, widerspricht. F\u00fcr die Abgrenzung des Sondereigentums ist nicht die tats\u00e4chliche Bauausf\u00fchrung, sondern der Aufteilungsplan ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Das Ausma\u00df der Abweichung zwischen tats\u00e4chlicher Bauausf\u00fchrung und Aufteilungsplan ist unerheblich. Entgegen der ganz \u00fcberwiegenden Ansicht entsteht Sondereigentum auch dann nicht ausnahmsweise in den von der tats\u00e4chlichen Bauausf\u00fchrung vorgegebenen Grenzen, wenn diese nur unwesentlich vom Aufteilungsplan abweicht. Vielmehr kann Sondereigentum nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob auch geringf\u00fcgige Abweichungen einen Anspruch einzelner Wohnungseigent\u00fcmer auf Herstellung eines plangerechten Zustands bzw. auf Anpassung der Teilungserkl\u00e4rung und des Aufteilungsplans begr\u00fcnden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Sondereigentum an den Kellerr\u00e4umen Nr. 3 und Nr. 7 ist in den vom Aufteilungsplan vorgegebenen Grenzen entstanden. Die Lage beider R\u00e4ume ist nach dem Aufteilungsplan ohne weiteres identifizierbar. Es befindet sich lediglich eine Trennwand an einer anderen Stelle als vorgesehen.<\/p>\n<p>Zu Recht verlangt der Eigent\u00fcmer von Wohnung und Keller Nr. 3 die dem Aufteilungsplan entsprechende Herstellung von den \u00fcbrigen Eigent\u00fcmern. Die Mitwirkung daran wird nicht allein vom benachbarten Sondereigent\u00fcmer des Kellerraums Nr. 7 geschuldet. Die erstmalige plangerechte Herstellung einer Wand, die 2 Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, ist Aufgabe aller Wohnungseigent\u00fcmer. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Wand Gemeinschaftseigentum ist oder m\u00f6glicherweise \u201cgemeinsames Sondereigentum\u201d der beiden betroffenen Sondereigent\u00fcmer. Ebenso ist unerheblich, ob es sich um eine tragende oder eine nicht tragende Wand handelt.<\/p>\n<p>Der Herstellungsanspruch kann ausgeschlossen sein, wenn die tats\u00e4chliche Bauausf\u00fchrung nur unwesentlich vom Aufteilungsplan abweicht. Weil das Kellerabteil Nr. 3 aber durch die tats\u00e4chliche Bauausf\u00fchrung fast halbiert wird, handelt es nicht um eine unwesentliche Abweichung. Dass gemessen daran unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Kosten durch die Versetzung der Wand verursacht werden, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wohnungseigentum: Die erstmalige plangerechte Herstellung ist Aufgabe aller Eigent\u00fcmer Wird eine Wand, die 2 Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, nicht plangerecht hergestellt, kann der betroffene Wohnungseigent\u00fcmer von der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft die Verlegung der Wand verlangen. Hintergrund Das Geb\u00e4ude mit 18 Wohnungen wurde 1972 gebaut. Beim Bau des Kellers wurde von den Baupl\u00e4nen abgewichen, um einen Fensterzugang f\u00fcr den &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wohnungseigentum-die-erstmalige-plangerechte-herstellung-ist-aufgabe-aller-eigentuemer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Wohnungseigentum: Die erstmalige plangerechte Herstellung ist Aufgabe aller Eigent\u00fcmer<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4],"tags":[3797],"class_list":["post-44967","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-privatbereich","tag-wohnungseigentum"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44967","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44967"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44967\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44967"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44967"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44967"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}