{"id":44986,"date":"2016-02-25T12:54:59","date_gmt":"2016-02-25T10:54:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44986"},"modified":"2016-02-25T12:54:59","modified_gmt":"2016-02-25T10:54:59","slug":"umsatzsteuerbefreiung-einer-grundstueckslieferung-verzicht-muss-notariell-beurkundet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerbefreiung-einer-grundstueckslieferung-verzicht-muss-notariell-beurkundet-werden\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerbefreiung einer Grundst\u00fcckslieferung: Verzicht muss notariell beurkundet werden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Umsatzsteuerbefreiung einer Grundst\u00fcckslieferung: Verzicht muss notariell beurkundet werden<\/strong><\/p>\n<p><strong>Bei einer Grundst\u00fcckslieferung muss der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung in dem zugrunde liegenden Notarvertrag erkl\u00e4rt werden. Ein nachtr\u00e4glicher Verzicht ist nicht m\u00f6glich, auch wenn er notariell beurkundet wird.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>X erwarb in 2003 ein Grundst\u00fcck und verpachtete es umsatzsteuerpflichtig an seine Organgesellschaft (B-GmbH), die es ihrerseits zur Ausf\u00fchrung steuerpflichtiger Ums\u00e4tze verwendete. Die beim Erwerb in Rechnung gestellte und von ihm gezahlte Umsatzsteuer zog X in 2003 als Vorsteuer ab. Mit notariellem Vertrag vom Oktober 2009 ver\u00e4u\u00dferte X das Grundst\u00fcck an seine Ehefrau (F). Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung wurde in dem notariellen Vertrag nicht erkl\u00e4rt. F verpachtet das Grundst\u00fcck umsatzsteuerpflichtig an die B-GmbH.<\/p>\n<p>Das Finanzamt \u00e4nderte in 2012 die Umsatzsteuer-Festsetzung f\u00fcr 2009 und berichtigte den Vorsteuerabzug zu Lasten des X, weil dieser das Grundst\u00fcck in 2009 umsatzsteuerfrei ver\u00e4u\u00dfert habe. W\u00e4hrend des anschlie\u00dfenden Klageverfahrens \u00e4nderten X und F im April 2013 den urspr\u00fcnglichen Kaufvertrag mit notariell beurkundeter \u201cNeufassung\u201d und erkl\u00e4rten den Verzicht auf die Steuerbefreiung.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab der Klage statt, da es der Ansicht war, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung auch in einer sp\u00e4teren notariellen Erg\u00e4nzung ausge\u00fcbt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof ist dagegen der Auffassung, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bei Lieferungen von Grundst\u00fccken nur in dem notariell zu beurkundenden Vertrag erkl\u00e4rt werden kann.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf\u00fcllt. X hat zwar das Grundst\u00fcck an F geliefert, die es ihrerseits umsatzsteuerpflichtig vermietete. Die Option zur Steuerpflicht dieses Umsatzes wurde jedoch nicht im notariellen Kaufvertrag vom Oktober 2009 ausge\u00fcbt. Die notariell beurkundete Neufassung des Kaufvertrags vom April 2013 f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Der gesetzliche Wortlaut schlie\u00dft eine Option in einer nachfolgenden Neufassung oder Erg\u00e4nzung des Vertrags selbst dann aus, wenn diese gleichfalls notariell beurkundet wurde.<\/p>\n<p>Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung soll erreicht werden, dass der Zeitpunkt, zu dem der notarielle Kaufvertrag geschlossen wird, letztm\u00f6glicher Zeitpunkt f\u00fcr die Erkl\u00e4rung des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umsatzsteuerbefreiung einer Grundst\u00fcckslieferung: Verzicht muss notariell beurkundet werden Bei einer Grundst\u00fcckslieferung muss der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung in dem zugrunde liegenden Notarvertrag erkl\u00e4rt werden. Ein nachtr\u00e4glicher Verzicht ist nicht m\u00f6glich, auch wenn er notariell beurkundet wird. 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