{"id":44988,"date":"2016-02-26T12:15:00","date_gmt":"2016-02-26T10:15:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44988"},"modified":"2016-02-26T12:15:00","modified_gmt":"2016-02-26T10:15:00","slug":"teilweise-unternehmerisch-genutztes-gebaeude-vorsteuerabzug-nicht-zu-100","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/teilweise-unternehmerisch-genutztes-gebaeude-vorsteuerabzug-nicht-zu-100\/","title":{"rendered":"Teilweise unternehmerisch genutztes Geb\u00e4ude: Vorsteuerabzug nicht zu 100 %"},"content":{"rendered":"<p><strong>Teilweise unternehmerisch genutztes Geb\u00e4ude: Vorsteuerabzug nicht zu 100\u00a0%<\/strong><\/p>\n<p><strong>Nur f\u00fcr die Herstellung und Anschaffung von Gegenst\u00e4nden, gilt das Zuordnungswahlrecht, nicht jedoch f\u00fcr den Bezug sonstiger Leistungen. Diese sind aufzuteilen, und zwar entsprechend der Verwendung.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Die Ehefrau (F) ist Eigent\u00fcmerin eines Geb\u00e4udes. Die Einliegerwohnung umfasst 20 % der Gesamtwohnfl\u00e4che und wird vom Ehemann (M) zum Betrieb seiner Steuerberaterpraxis genutzt.<\/p>\n<p>F vermietete bis 2006 die Einliegerwohnung an M, ordnete das gesamte Geb\u00e4ude ihrem Unternehmensverm\u00f6gen zu und versteuerte die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe. Dementsprechend machte sie den vollen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Geb\u00e4udes einschlie\u00dflich des privat genutzten Teils geltend. Ab 1.1.2007 vermietete F das gesamte Geb\u00e4ude an M und erkl\u00e4rte lediglich steuerpflichtige Vermietungsums\u00e4tze (ohne eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe).<\/p>\n<p>M ordnete das Nutzungsrecht an dem Geb\u00e4ude insgesamt seinem Unternehmen \u201cSteuerberatungspraxis\u201d zu und machte den vollen Vorsteuerabzug aus der Anmietung geltend. Hinsichtlich des zu privaten Wohnzwecken genutzten Teils erkl\u00e4rte er eine unentgeltliche Wertabgabe.<\/p>\n<p>Das Finanzamt erkannte ab 2007 den Verzicht der F auf die Steuerbefreiung ihrer Vermietungsums\u00e4tze hinsichtlich des als Wohnung genutzten Geb\u00e4udeteils nicht an. Es nahm deshalb eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vor. Das Finanzgericht kam zu dem gleichen Ergebnis.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof wies die Revision der F aus denselben Gr\u00fcnden zur\u00fcck. Zwar war F im Zeitpunkt der Errichtung des Geb\u00e4udes zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Denn ein Unternehmer, der ein Geb\u00e4ude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch nutzt, darf das Geb\u00e4ude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Geb\u00e4ude entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge abziehen. Die in der privaten Nutzung liegende Wertabgabe ist zu versteuern.<\/p>\n<p>Durch die Vermietung des gesamten Geb\u00e4udes ab 2007 nutzte F zwar das gesamte Geb\u00e4ude zur Ausf\u00fchrung von Vermietungsums\u00e4tzen. Sie konnte aber wirksam nur hinsichtlich des auf die Einliegerwohnung entfallenden unternehmerisch genutzten Teils zur Umsatzsteuer optieren. Hinsichtlich der Familienwohnung liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Option nicht vor. Denn der Leistungsempf\u00e4nger (M) konnte die bezogene Mietleistung insoweit nicht seinem Unternehmen zuordnen. Dieser Umsatz wurde daher nicht an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen ausgef\u00fchrt. Da die Vermietungsums\u00e4tze der F hinsichtlich der privat genutzten Wohnung somit steuerfrei sind, f\u00fchren sie zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.<\/p>\n<p>Beabsichtigt der Unternehmer bei Bezug einer Leistung, diese teilweise f\u00fcr Zwecke seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit und teilweise seiner nichtwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zu verwenden, ist er grunds\u00e4tzlich nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung f\u00fcr die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dieses Zuordnungswahlrecht gilt aber nur f\u00fcr die Herstellung oder Anschaffung von Gegenst\u00e4nden. Der Bezug von sonstigen Leistungen (hier Vermietungsleistungen) ist nicht in voller H\u00f6he zuordenbar, sondern ist entsprechend der Verwendung aufzuteilen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise unternehmerisch genutztes Geb\u00e4ude: Vorsteuerabzug nicht zu 100\u00a0% Nur f\u00fcr die Herstellung und Anschaffung von Gegenst\u00e4nden, gilt das Zuordnungswahlrecht, nicht jedoch f\u00fcr den Bezug sonstiger Leistungen. Diese sind aufzuteilen, und zwar entsprechend der Verwendung. Hintergrund Die Ehefrau (F) ist Eigent\u00fcmerin eines Geb\u00e4udes. 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