{"id":44996,"date":"2016-02-26T13:06:52","date_gmt":"2016-02-26T11:06:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44996"},"modified":"2016-02-26T13:06:52","modified_gmt":"2016-02-26T11:06:52","slug":"keine-nachzahlung-wenn-vermieter-untaetig-bleibt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-nachzahlung-wenn-vermieter-untaetig-bleibt\/","title":{"rendered":"Keine Nachzahlung, wenn Vermieter unt\u00e4tig bleibt"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine Nachzahlung, wenn Vermieter unt\u00e4tig bleibt<\/strong><\/p>\n<p><strong>Um Einwendungen seines Mieters gegen eine Betriebskostenabrechnung sollte sich der Vermieter m\u00f6glichst schnell k\u00fcmmern. L\u00e4sst eine Antwort mehrere Jahre auf sich warten, kann dies die Verwirkung des Nachzahlungsanspruchs zur Folge haben.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Im November 2009 erteilte die Vermieterin die Betriebskostenabrechnung f\u00fcr das Jahr 2008, mit einer Nachforderung von 1.200 EUR. Die Mieter zahlten einen Teilbetrag von 200 EUR unter Vorbehalt.<\/p>\n<p>Im Januar und Februar 2010 die Mieter die Abrechnung und bat um Kl\u00e4rung. Auf diese Schreiben meldete sich die Vermieterin nicht.<\/p>\n<p>Im Dezember 2012 beantragte die Vermieterin wegen der restlichen Nachzahlung einen Mahnbescheid. Hiergegen haben die Mieter Widerspruch eingelegt mit der Begr\u00fcndung, dass der Anspruch auf die Nachzahlung verwirkt sei, weil sich die Vermieterin auf ihre Schreiben fast 3 Jahre lang nicht gemeldet habe.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Vor dem Amtsgericht hatte der Vermieter das Nachsehen. Es entschied, dass ein eventueller Nachzahlungsanspruch verwirkt ist.<\/p>\n<p>Um Verwirkung annehmen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen ein Zeit- und ein Umstandsmoment erf\u00fcllt sein.<\/p>\n<p>Das Zeitmoment ist gegeben, weil zwischen der Abrechnung der Betriebskosten im November 2009 und dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides im Dezember 2012 \u00fcber 3 Jahre vergangen sind. Ein Zeitraum von \u00fcber 3 Jahren reicht f\u00fcr die Annahme des erforderlichen Zeitmoments aus. Es kommt allein auf den Zeitpunkt an, ab dem der Vermieter \u00fcber die Betriebskosten h\u00e4tte abrechnen k\u00f6nnen, denn jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hatte er die M\u00f6glichkeit, sein Recht geltend zu machen.<\/p>\n<p>Auch das Umstandsmoment ist erf\u00fcllt, denn die Mieter durften aufgrund des Verhaltens der Vermieterin darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Die Vermieterin hat auf ihr Schreiben nicht mehr reagiert. Durch ein solches passives Verhalten eines Vermieters darf beim Mieter der Eindruck entstehen, dass der Vermieter die Forderung aus der beanstandeten Abrechnung nicht weiterverfolgen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Nachzahlung, wenn Vermieter unt\u00e4tig bleibt Um Einwendungen seines Mieters gegen eine Betriebskostenabrechnung sollte sich der Vermieter m\u00f6glichst schnell k\u00fcmmern. L\u00e4sst eine Antwort mehrere Jahre auf sich warten, kann dies die Verwirkung des Nachzahlungsanspruchs zur Folge haben. 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