{"id":45008,"date":"2016-03-04T11:46:46","date_gmt":"2016-03-04T09:46:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45008"},"modified":"2016-03-04T11:46:46","modified_gmt":"2016-03-04T09:46:46","slug":"zeitarbeit-darf-sich-der-geschaeftsfuehrer-selbst-verleihen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zeitarbeit-darf-sich-der-geschaeftsfuehrer-selbst-verleihen\/","title":{"rendered":"Zeitarbeit: Darf sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer selbst verleihen?"},"content":{"rendered":"<p><b>Zeitarbeit: Darf sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer selbst verleihen?<\/b><\/p>\n<p><b>Werden die Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern umgangen, reagieren die meisten Arbeitsgerichte recht empfindlich. So auch im Fall eines Kameramanns, der eine eigene Zeitarbeitsfirma gegr\u00fcndet und sich selbst verliehen hatte, um h\u00e4ufiger von einer Rundfunkanstalt eingesetzt zu werden. Dies stellt eine unzul\u00e4ssige Umgehung von Schutzvorschriften dar, entschied ein Landesarbeitsgericht.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war als freiberuflicher Kameramann f\u00fcr eine Rundfunkanstalt des \u00f6ffentlichen Rechts t\u00e4tig. Aufgrund interner Vorgaben sollten dort jedoch freie Mitarbeiter nur an maximal 60 Tagen im Jahr eingesetzt werden. Die gew\u00fcnschte umfangreichere Besch\u00e4ftigung sei, so erkl\u00e4rte der Produktionsleiter dem Kameramann, allerdings im Wege der Arbeitnehmer\u00fcberlassung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Kameramann gr\u00fcndete daraufhin eine GmbH mit einer \u00dcberlassungserlaubnis. Als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verlieh er in den Folgejahren sich und 2 bis 3 weitere Mitarbeiter an die Rundfunkanstalt. Ab September 2007 war er ausschlie\u00dflich im Rahmen von Vertr\u00e4gen der Rundfunkanstalt mit der Arbeitnehmer\u00fcberlassungsfirma als Kameramann in der \u00f6ffentlich-rechtlichen Organisation eingesetzt und ganz \u00fcberwiegend mit Dreharbeiten f\u00fcr 2 t\u00e4gliche regionale Nachrichtensendungen des Senders betraut.<\/p>\n<p>Im Januar 2014 machte er geltend, dass ein Vollzeitarbeitsverh\u00e4ltnis als Kameramann zwischen ihm und der Rundfunkanstalt best\u00fcnde und forderte die entsprechende Besch\u00e4ftigung.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht folgte der Argumentation des Kameramanns und gab seiner Klage auf Feststellung des Arbeitnehmerstatus statt. Die Begr\u00fcndung der Richter: Aufgrund des Umfangs der Eins\u00e4tze, der Art der geschuldeten Arbeit, die wenig Raum f\u00fcr eigene T\u00e4tigkeit l\u00e4sst und des Einsatzes im Rahmen einer Daueraufgabe, ist der Kameramann bei der beklagten Rundfunkanstalt als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Er sei im erheblichen Ma\u00dfe in die Arbeitsorganisation eingebunden gewesen, zumal die Rundfunkanstalt auch nahezu immer die Ausr\u00fcstung daf\u00fcr gestellt oder organisiert und bezahlt habe.<\/p>\n<p>Dass er offiziell \u00fcber eine Drittfirma &#8222;verliehen&#8220; wurde, steht dem nicht entgegen. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Arbeitnehmer\u00fcberlassungsfirma kann nicht wirksam verliehen werden, da das Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz f\u00fcr diesen nicht gilt. Im Fall des Kameramanns sei die Einschaltung eines Verleihunternehmens durch die Rundfunkanstalt unzul\u00e4ssig und rechtsmissbr\u00e4uchlich, weil bei ihm die Voraussetzungen f\u00fcr eine Arbeitnehmer\u00fcberlassung nicht vorlagen. Die Vertragsgestaltung sei durch die Einschaltung eines Verleihunternehmens auf eine Umgehung der zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgelegt gewesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zeitarbeit: Darf sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer selbst verleihen? Werden die Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern umgangen, reagieren die meisten Arbeitsgerichte recht empfindlich. So auch im Fall eines Kameramanns, der eine eigene Zeitarbeitsfirma gegr\u00fcndet und sich selbst verliehen hatte, um h\u00e4ufiger von einer Rundfunkanstalt eingesetzt zu werden. 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