{"id":45010,"date":"2016-03-04T11:51:20","date_gmt":"2016-03-04T09:51:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45010"},"modified":"2016-03-04T11:51:20","modified_gmt":"2016-03-04T09:51:20","slug":"klage-per-e-mail-kann-zulaessig-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/klage-per-e-mail-kann-zulaessig-sein\/","title":{"rendered":"Klage per E-Mail kann zul\u00e4ssig sein"},"content":{"rendered":"<p><b>Klage per E-Mail kann zul\u00e4ssig sein<\/b><\/p>\n<p><b>Ein per E-Mail an Mail-Adresse des Finanzgerichts \u00fcbermittelter Datensatz, der im Anhang eine unterzeichnete Klageschrift im jpg-Format enth\u00e4lt, kann dem Schriftformerfordernis gen\u00fcgen. Das gilt auch, wenn die E-Mail-Adresse des Finanzgerichts auf seiner Homepage zusammen mit dem Hinweis ver\u00f6ffentlicht ist, dass die Homepage zumindest derzeit nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schrifts\u00e4tze usw. einzureichen.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige sandte eine E-Mail an das Finanzgericht, in deren Anhang sich mehrere Dateien im jpg-Format befanden. Eine davon enthielt die vom Steuerpflichtigen unterschriebene und sodann eingescannte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2005. Die E-Mail-Adresse des Finanzgerichts ist auf dessen Homepage zusammen mit dem Hinweis ver\u00f6ffentlicht, dass diese derzeit nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schrifts\u00e4tze o. \u00e4. an das Finanzgericht zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige ist der Auffassung, dass die Klageerhebung nicht per E-Mail erfolgt sei. Das Gericht habe im E-Mail-Anhang eine Kopie der handschriftlich unterschriebenen Klage erhalten. Diese Form sei der \u00dcbertragung per Telefax gleichgestellt.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Klage zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Erst der vollst\u00e4ndige Ausdruck des E-Mail-Anhangs bewirkt allerdings eine formwirksame Klageerhebung. Denn die E-Mail stellt ein elektronisches Dokument dar, das nur dann wirksam \u00fcbermittelt werden kann, wenn dies f\u00fcr den jeweiligen Zust\u00e4ndigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder Landesregierung zugelassen wurde. Eine solche Rechtsverordnung war f\u00fcr den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Finanzgerichts noch nicht geschaffen. Die Klage war daher nicht zu dem Zeitpunkt eingegangen, als es von der f\u00fcr den Empfang bestimmten Einrichtung \u2013 dem Server mit dem eingerichteten E-Mail-Postfach \u2013 aufgezeichnet worden ist.<\/p>\n<p>Der in der Gesch\u00e4ftsstelle des Gerichts erzeugte Ausdruck des E-Mail-Anhangs gen\u00fcgte jedoch dem Schriftformerfordernis. Denn dieser verk\u00f6rpert die Klageerhebung, schlie\u00dft mit einer Unterschrift ab und unterscheidet sich insoweit nicht von einem Telefax.<\/p>\n<p><b>Hinweis<\/b><\/p>\n<p>Anders als beim Telefax, bei dem der \u00dcbermittler davon ausgehen kann, dass die k\u00f6rperliche Urkunde unmittelbar bei oder nach der \u00dcbermittlung dem Gericht auch tats\u00e4chlich vorliegt, tr\u00e4gt der Absender bei der E-Mail-\u00dcbermittlung das Risiko daf\u00fcr, dass die Urkunde fristgerecht ausgedruckt wird. Denn allein die Aufzeichnung des E-Mail-Eingangs auf dem Server des Gerichts stellt noch keine wirksame Klageerhebung dar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Klage per E-Mail kann zul\u00e4ssig sein Ein per E-Mail an Mail-Adresse des Finanzgerichts \u00fcbermittelter Datensatz, der im Anhang eine unterzeichnete Klageschrift im jpg-Format enth\u00e4lt, kann dem Schriftformerfordernis gen\u00fcgen. 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