{"id":45034,"date":"2016-03-09T11:44:14","date_gmt":"2016-03-09T09:44:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45034"},"modified":"2016-03-09T11:44:14","modified_gmt":"2016-03-09T09:44:14","slug":"vermietung-mieter-darf-wohnungstuer-nicht-beliebig-streichen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vermietung-mieter-darf-wohnungstuer-nicht-beliebig-streichen\/","title":{"rendered":"Vermietung: Mieter darf Wohnungst\u00fcr nicht beliebig streichen"},"content":{"rendered":"<p><b>Vermietung: Mieter darf Wohnungst\u00fcr nicht beliebig streichen<\/b><\/p>\n<p><b>Ein Mieter darf die gemietete Wohnung nach seinem Geschmack gestalten. Dieses Recht bezieht sich aber nur auf den Innenbereich der Wohnung. Er darf deshalb nicht die Wohnungst\u00fcr au\u00dfen in einer Farbe seiner Wahl anstreichen.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Der Mieter einer Wohnung hatte die Wohnungseingangst\u00fcr, die das letzte Mal vor \u00fcber 15 Jahren gestrichen worden war, von au\u00dfen gestrichen. Die neue Farbe wich deutlich von der bisherigen Farbe ab.<\/p>\n<p>Der Vermieter war mit der gew\u00e4hlten Farbe nicht einverstanden. Er verlangte vom Mieter Ersatz der Kosten, die f\u00fcr eine Entfernung des Anstrichs sowie einen Neuanstrich in der bisherigen Farbe anfallen w\u00fcrden (275 EUR). Dar\u00fcber hinaus sollte der Mieter die Malerarbeiten f\u00fcr den Neuanstrich der T\u00fcr dulden.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Die Klage des Vermieters hatte grunds\u00e4tzlich Erfolg, aber nur in begrenzter H\u00f6he.<\/p>\n<p>Der Vermieter hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch, denn der Mieter hat durch das Anstreichen der Wohnungseingangst\u00fcr in einer vom urspr\u00fcnglichen Anstrich abweichenden Farbe die Pflicht zum vertragsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch der Mietsache verletzt. Zum Streichen der Au\u00dfenseite der Wohnungseingangst\u00fcr war er nicht berechtigt, denn das Recht auf Gestaltung der Mietsache betrifft nur die Innenr\u00e4ume einer Wohnung.<\/p>\n<p>Der Mieter ist daher verpflichtet, den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Die hierf\u00fcr erforderlichen Kosten kann der Vermieter grunds\u00e4tzlich ersetzt verlangen.<\/p>\n<p>Der Vermieter muss sich aber einen Abzug Neu f\u00fcr Alt anrechnen lassen. Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt, kann dies zu einer Werterh\u00f6hung f\u00fchren. Sie mindert die Ersatzpflicht, wenn eine messbare Verm\u00f6gensmehrung eingetreten ist und sich dies f\u00fcr den Gesch\u00e4digten wirtschaftlich g\u00fcnstig auswirkt. Das ist hier der Fall. Die \u00fcbliche Nutzungsdauer eines Anstrichs von 12 bis 15 Jahren war \u00fcberschritten, sodass ein Neuanstrich der T\u00fcr ohnehin erforderlich war. Durch Neuanstrich der T\u00fcr wird deren Wert erh\u00f6ht, da sich der Vermieter f\u00fcr die n\u00e4chsten 12 bis 15 Jahre einen neuen Anstrich erspart.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des Abzugs Neu f\u00fcr Alt ist nach der Relation der Nutzungsdauer des alten und neuen Gegenstands zu bemessen. Hier ist dieser Abzug in H\u00f6he von 100 % der Wertsteigerung anzusetzen, da die Nutzungsdauer bereits abgelaufen war. Ein schadensbedingter Mehraufwand ist nicht zu ber\u00fccksichtigen. Diesen Mehraufwand muss der Mieter ersetzen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist der Mieter verpflichtet, einen Neuanstrich der T\u00fcr zu erm\u00f6glichen und zu dulden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vermietung: Mieter darf Wohnungst\u00fcr nicht beliebig streichen Ein Mieter darf die gemietete Wohnung nach seinem Geschmack gestalten. Dieses Recht bezieht sich aber nur auf den Innenbereich der Wohnung. Er darf deshalb nicht die Wohnungst\u00fcr au\u00dfen in einer Farbe seiner Wahl anstreichen. 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