{"id":45050,"date":"2016-03-18T13:04:02","date_gmt":"2016-03-18T11:04:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45050"},"modified":"2016-03-18T13:05:31","modified_gmt":"2016-03-18T11:05:31","slug":"kein-arbeitslohn-eigene-berufshaftpflichtversicherung-des-arbeitgebers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-arbeitslohn-eigene-berufshaftpflichtversicherung-des-arbeitgebers\/","title":{"rendered":"Kein Arbeitslohn: Eigene Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers"},"content":{"rendered":"<p><b>Kein Arbeitslohn: Eigene Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers<\/b><\/p>\n<p><b>Hat eine Rechtsanwalts-GmbH eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, f\u00fchren die entsprechenden Beitr\u00e4ge nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Anw\u00e4lten. Das gleiche gilt bei einer Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses f\u00fcr die angestellten Klinik\u00e4rzte.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Das Finanzamt hatte nicht nur die \u00fcbernommenen und lohnversteuerten Beitr\u00e4ge f\u00fcr die pers\u00f6nliche Haftpflichtversicherung eines jeden einzelnen angestellten Anwalts der Lohnsteuer unterworfen, sondern auch die Beitr\u00e4ge des Arbeitgebers zu seiner eigenen Haftpflichtversicherung als Rechtsanwalts-GmbH.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung widersprochen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs f\u00fchrt zwar die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanw\u00e4lte durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Denn die Beitragszahlung erfolgt im Interesse der Arbeitnehmer. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Berufs eines Rechtsanwalts. Ein m\u00f6gliches eigenbetriebliches Interesse auch des Arbeitgebers ist nicht ausschlaggebend.<\/p>\n<p>Die Berufshaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und notwendige Voraussetzung f\u00fcr die gewerbliche rechtsberatende T\u00e4tigkeit als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die streitige Versicherung erfasste jedoch keine Haftpflichtanspr\u00fcche, die sich gegen die bei der GmbH nichtselbstst\u00e4ndig t\u00e4tigen Rechtsanw\u00e4lte selbst richten.<\/p>\n<p>Durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung versicherte die GmbH ihre eigene Berufst\u00e4tigkeit. Ihren Mitarbeitern wandte sie dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.<\/p>\n<p>Beim Fall des Krankenhauses diente der erworbene Versicherungsschutz zur Deckung des mit dem Betrieb des Krankenhauses erwachsenden Haftungsrisikos und damit dem eigenen Versicherungsschutz.<\/p>\n<p>In lohnsteuerrechtlicher Hinsicht wendet der Arbeitgeber damit den Mitarbeitern nichts zu. Denn insoweit fehlt es an einer Leistung des Arbeitgebers, die sich als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein Arbeitslohn: Eigene Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers Hat eine Rechtsanwalts-GmbH eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, f\u00fchren die entsprechenden Beitr\u00e4ge nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Anw\u00e4lten. 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