{"id":45094,"date":"2016-04-21T09:42:08","date_gmt":"2016-04-21T07:42:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45094"},"modified":"2016-04-21T09:42:08","modified_gmt":"2016-04-21T07:42:08","slug":"insolvenz-was-gilt-bei-schuldzinszahlungen-von-einem-gemeinschaftskonto-bei-ehegatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/insolvenz-was-gilt-bei-schuldzinszahlungen-von-einem-gemeinschaftskonto-bei-ehegatten\/","title":{"rendered":"Insolvenz: Was gilt bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto bei Ehegatten?"},"content":{"rendered":"<p><b>Insolvenz: Was gilt bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto bei Ehegatten?<\/b><\/p>\n<p><b>Werden Schuldzinsenzahlungen von einem Ehegatten-Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) vorgenommen, sind die entsprechenden Zurechnungsgrunds\u00e4tze anzuwenden. Das gilt auch bei Insolvenz des Ehegatten, der einen Betriebsausgabenabzug beansprucht.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Die Ehefrau F betrieb bis M\u00e4rz 2006 einen Einzelhandel. Am 15.3.1996 war \u00fcber ihr Verm\u00f6gen das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden. Da bei der Schlussverteilung den Forderungen keinerlei Verteilungsmasse gegen\u00fcberstand, wurde das Insolvenzverfahren im April 2009 aufgehoben.<\/p>\n<p>F machte f\u00fcr 2007 nachtr\u00e4gliche Betriebsausgaben bei ihren Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb geltend. Darunter waren auch Schuldzinsen f\u00fcr verschiedene Bankdarlehen, von denen F 3 zusammen mit dem Ehemann M als Gesamtschuldner aufgenommen hatte. Bei 3 weiteren Darlehen war M alleiniger Darlehensnehmer. F\u00fcr diese hatten die Eheleute intern vereinbart, dass M den Betrag an F als Darlehen weiterreicht.<\/p>\n<p>Die Schuldzinszahlungen an die Banken erfolgten von einem gemeinsamen Bankkonto der Eheleute. Dieses wurde als Oder-Konto (Gemeinschaftskonto mit Einzelverf\u00fcgungsbefugnis) gef\u00fchrt. Die Darlehenszinsen wurden unter dem Namen des M abgebucht. Der Insolvenzverwalter hatte die Zahlungen nicht genehmigt.<\/p>\n<p>Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lie\u00dfen den nachtr\u00e4glichen Betriebsausgabenabzug nicht zu.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Die Zinszahlungen sind zwar dem Grunde nach als Betriebsausgaben der F abziehbar. Das gilt aber nicht f\u00fcr die Zahlungen auf die von M allein aufgenommenen Darlehen.<\/p>\n<p>Ein Abzug der Zinszahlungen unter dem Gesichtspunkt eines betrieblichen Eigenaufwands der F ist nicht m\u00f6glich. Es fehlen auf im Innenverh\u00e4ltnis der Eheleute beruhende entsprechende Zahlungspflichten. Dar\u00fcber hinaus ist aufgrund der Verm\u00f6genssituation der F eine tats\u00e4chliche Inanspruchnahme nicht wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Eine Zurechnung an F kommt lediglich in Bezug auf die von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen gesamtschuldnerischen Darlehen in Betracht. Haben Ehegatten gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen aufgenommen, das den betrieblichen Zwecken nur eines von ihnen dient, sind die darauf entfallenden Schuldzinsen bei Zahlung von einem Gemeinschaftskonto, zu dessen Guthaben beide Ehegatten beigetragen haben, in vollem Umfang als f\u00fcr Rechnung desjenigen Ehegatten aufgewendet anzusehen, mit dessen Erwerb das Darlehen in Zusammenhang steht. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, aus welchen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Die im Streitjahr erfolgten Abbuchungen f\u00fcr gemeinschaftliche Zinsschulden der Ehegatten sind einkommensteuerrechtlich F zurechenbar.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur\u00fcck. Das Finanzgericht muss festzustellen haben, zu welchem Zeitpunkt die Betriebsaufgabe der F erfolgt ist und ob in Bezug auf die 3 gemeinsamen Darlehen m\u00f6glicherweise Investitionsdarlehen vorliegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Insolvenz: Was gilt bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto bei Ehegatten? Werden Schuldzinsenzahlungen von einem Ehegatten-Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) vorgenommen, sind die entsprechenden Zurechnungsgrunds\u00e4tze anzuwenden. Das gilt auch bei Insolvenz des Ehegatten, der einen Betriebsausgabenabzug beansprucht. Hintergrund Die Ehefrau F betrieb bis M\u00e4rz 2006 einen Einzelhandel. Am 15.3.1996 war \u00fcber ihr Verm\u00f6gen das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden. 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