{"id":45096,"date":"2016-04-21T09:51:00","date_gmt":"2016-04-21T07:51:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45096"},"modified":"2016-04-21T09:51:00","modified_gmt":"2016-04-21T07:51:00","slug":"betriebsausgaben-kosten-fuer-esstisch-sind-nicht-abziehbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betriebsausgaben-kosten-fuer-esstisch-sind-nicht-abziehbar\/","title":{"rendered":"Betriebsausgaben: Kosten f\u00fcr Esstisch sind nicht abziehbar"},"content":{"rendered":"<p><b>Betriebsausgaben: Kosten f\u00fcr Esstisch sind nicht abziehbar<\/b><\/p>\n<p><b>Ein Esszimmertisch mit 6 St\u00fchlen ist nicht als B\u00fcroeinrichtung steuerlich absetzbar. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige den Tisch f\u00fcr betriebliche Arbeiten und Kundengespr\u00e4che nutzt.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Ein Unternehmer erwarb einen Esszimmertisch mit 6 St\u00fchlen zum Preis von 9.927 EUR. Tisch und St\u00fchle stellte er in sein zum Wohnzimmer hin offenes Esszimmer. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben ab, ebenso den Vorsteuerabzug.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage machte der Unternehmer geltend, dass er auf den Tisch und die St\u00fchle angewiesen ist. Nur dort kann er Pl\u00e4ne und Akten bearbeiten und Besprechungen abhalten. Sein B\u00fcro und sein Schreibtisch sind daf\u00fcr zu klein. Die Essgruppe werde zu mindestens 3\/7 beruflich und nur am Wochenende auch privat genutzt.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Vor dem Finanzgericht hatte der Unternehmer keinen Erfolg. Denn das Gericht hielt die Rechtsauffassung des Finanzamts f\u00fcr zutreffend und wies die Klage ab.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung: Die M\u00f6bel dienten der Einrichtung eines privaten Raums. Sie k\u00f6nnen deshalb nicht wie Gegenst\u00e4nde behandelt werden, die ihrer Art nach sowohl f\u00fcr eine unternehmerische als auch eine private Nutzung geeignet und bestimmt sind. Somit m\u00fcssten auch die Zeiten der &#8222;Nicht-Nutzung&#8220; bei Berechnung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile ber\u00fccksichtigt werden. Auch w\u00e4hrend dieser Zeit dient der Tisch nebst St\u00fchlen der Einrichtung des Esszimmers und damit einem privaten Zweck. Die unternehmerische Nutzung betr\u00e4gt also nur 2,9 % und nicht mindestens 10 %, wie f\u00fcr eine steuerliche Ber\u00fccksichtigung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist f\u00fcr 4 der 6 St\u00fchle keine unternehmerische Nutzung ersichtlich, weil der Kl\u00e4ger mit seinen Kunden nur Einzelgespr\u00e4che gef\u00fchrt hat. Die H\u00f6he der Kosten l\u00e4sst ebenfalls den Schluss zu, dass der Unternehmer den privaten Essbereich nach seinem Geschmack m\u00f6bliert hat und nicht nach Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgesichtspunkten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Betriebsausgaben: Kosten f\u00fcr Esstisch sind nicht abziehbar Ein Esszimmertisch mit 6 St\u00fchlen ist nicht als B\u00fcroeinrichtung steuerlich absetzbar. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige den Tisch f\u00fcr betriebliche Arbeiten und Kundengespr\u00e4che nutzt. Hintergrund Ein Unternehmer erwarb einen Esszimmertisch mit 6 St\u00fchlen zum Preis von 9.927 EUR. 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