{"id":45118,"date":"2016-04-28T12:25:46","date_gmt":"2016-04-28T10:25:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45118"},"modified":"2016-04-28T12:25:46","modified_gmt":"2016-04-28T10:25:46","slug":"verjaehrungsfrist-kann-nicht-durch-rueckwirkende-abnahme-eingeschraenkt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verjaehrungsfrist-kann-nicht-durch-rueckwirkende-abnahme-eingeschraenkt-werden\/","title":{"rendered":"Verj\u00e4hrungsfrist kann nicht durch r\u00fcckwirkende Abnahme eingeschr\u00e4nkt werden"},"content":{"rendered":"<p><b>Verj\u00e4hrungsfrist kann nicht durch r\u00fcckwirkende Abnahme eingeschr\u00e4nkt werden<\/b><\/p>\n<p><b>F\u00fcr M\u00e4ngelanspr\u00fcche aus einem Werkvertrag beginnt die Verj\u00e4hrung grunds\u00e4tzlich mit der Abnahme. Die in einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft bereits durch andere Erwerber erfolgte Abnahme von Gemeinschaftseigentum ist deshalb f\u00fcr sp\u00e4tere Erwerber einer Wohnung nicht bindend, da dies die Verj\u00e4hrungsfrist unzul\u00e4ssig verk\u00fcrzen w\u00fcrde.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Ein Bautr\u00e4ger errichtete eine Wohnanlage. Im November und Dezember 2004 wurde das Gemeinschaftseigentum vom Verwalter und einigen Eigent\u00fcmern abgenommen.<\/p>\n<p>Im November 2006 erwarben die Eheleute G vom Bautr\u00e4ger eine Wohnung in der Anlage, in der noch verschiedene Arbeiten ausgef\u00fchrt werden sollten.<\/p>\n<p>In der Folgezeit r\u00fcgten G verschiedene M\u00e4ngel am Gemeinschaftseigentum. Im April 2012 traten sie s\u00e4mtliche M\u00e4ngelanspr\u00fcche aus dem Erwerbsvertrag an die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft ab. Nach Ansicht des Bautr\u00e4gers sind G laut Vertrag an die Abnahme vom November 2004 gebunden, eventuelle Anspr\u00fcche sind deshalb verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite der Eheleute G und entschied, dass die M\u00e4ngelanspr\u00fcche nicht verj\u00e4hrt sind.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich beginnt die Verj\u00e4hrung von M\u00e4ngelanspr\u00fcchen aus einem Werkvertrag mit der Abnahme. Die Erwerber haben das Gemeinschaftseigentum jedoch nicht selbst abgenommen. Sie sind aber auch nicht an die Abnahme aus dem Jahr 2004 gebunden. Die Vertragsklausel, nach der die bereits vor Vertragsschluss erfolgte Abnahme ihnen gegen\u00fcber gilt, ist unwirksam. Die nach der Herstellung der Wohnanlage in die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft eintretenden Erwerber sollten damit an eine bereits erfolgte Abnahme gebunden werden. Dadurch wird aber der Beginn der Verj\u00e4hrung von M\u00e4ngelanspr\u00fcchen der Erwerber betreffend das Gemeinschaftseigentum auf einen Zeitpunkt vorverlagert, zu dem diese das Werk weder erworben hatten noch es ihnen \u00fcbergeben war. Dies stellt eine mittelbare Verk\u00fcrzung der Verj\u00e4hrungsfrist dar. Damit ist die Klausel insgesamt unwirksam.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verj\u00e4hrungsfrist kann nicht durch r\u00fcckwirkende Abnahme eingeschr\u00e4nkt werden F\u00fcr M\u00e4ngelanspr\u00fcche aus einem Werkvertrag beginnt die Verj\u00e4hrung grunds\u00e4tzlich mit der Abnahme. Die in einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft bereits durch andere Erwerber erfolgte Abnahme von Gemeinschaftseigentum ist deshalb f\u00fcr sp\u00e4tere Erwerber einer Wohnung nicht bindend, da dies die Verj\u00e4hrungsfrist unzul\u00e4ssig verk\u00fcrzen w\u00fcrde. Hintergrund Ein Bautr\u00e4ger errichtete eine Wohnanlage. Im &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verjaehrungsfrist-kann-nicht-durch-rueckwirkende-abnahme-eingeschraenkt-werden\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verj\u00e4hrungsfrist kann nicht durch r\u00fcckwirkende Abnahme eingeschr\u00e4nkt werden<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4],"tags":[1177],"class_list":["post-45118","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-privatbereich","tag-verjahrungsfrist"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45118","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45118"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45118\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45118"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45118"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45118"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}