{"id":45134,"date":"2016-05-25T12:47:12","date_gmt":"2016-05-25T10:47:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45134"},"modified":"2016-05-25T12:47:12","modified_gmt":"2016-05-25T10:47:12","slug":"umsatzsteuer-ist-die-anmietung-von-parkplaetzen-fuer-mitarbeiter-steuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-ist-die-anmietung-von-parkplaetzen-fuer-mitarbeiter-steuerpflichtig\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Ist die Anmietung von Parkpl\u00e4tzen f\u00fcr Mitarbeiter steuerpflichtig?"},"content":{"rendered":"<p><b>Umsatzsteuer: Ist die Anmietung von Parkpl\u00e4tzen f\u00fcr Mitarbeiter steuerpflichtig?<\/b><\/p>\n<p><b>\u00dcberl\u00e4sst der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt Parkpl\u00e4tze, stellt dies eine Leistung dar, die der Umsatzsteuer unterliegt.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>P hatte f\u00fcr ihre Mitarbeiter in einem benachbarten Parkhaus Parkpl\u00e4tze f\u00fcr jeweils 55 EUR im Monat angemietet. Die Mitarbeiter waren parkberechtigt, wenn sie sich an den Kosten mit 27 EUR monatlich beteiligten. Mit der Anmietung der Parkpl\u00e4tze bezweckte P einen ungest\u00f6rten Betriebsablauf. Nach der R\u00fcckkehr von Ausw\u00e4rtsterminen hatten die Mitarbeiter regelm\u00e4\u00dfig Schwierigkeiten, einen Parkplatz zu finden.<\/p>\n<p>Die Mitarbeiterzahlungen unterwarf P nicht der Umsatzsteuer. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, P habe mit der \u00dcberlassung der Parkpl\u00e4tze eine entgeltliche sonstige Leistung erbracht.<\/p>\n<p>P argumentierte dagegen, dass der Vorgang bei Unentgeltlichkeit wegen des \u00fcberwiegenden betrieblichen Interesses nicht steuerbar w\u00e4re.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die verbilligte Parkraum\u00fcberlassung an die Angestellten steuerbar war. Entgeltliche Leistungen liegen auch dann vor, wenn sie verbilligt erbracht werden.<\/p>\n<p>P hat ihren Angestellten gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich Parkraum \u00fcberlassen. Unerheblich ist, dass P diese Leistungen \u00fcberwiegend zu unternehmerischen Zwecken erbracht hat.<\/p>\n<p>Bei einer unentgeltlichen Leistung ist zu unterscheiden, ob sie unternehmensfremden Zwecken oder unternehmenseigenen Interessen dient. Nur im ersten Fall ist die Leistung steuerbar. Diese Differenzierung gilt jedoch f\u00fcr entgeltliche Leistungen nicht. Sie sind in beiden F\u00e4llen steuerbar. Bemessungsgrundlage ist grunds\u00e4tzlich das Entgelt, d. h. alles, was der Arbeitnehmer aufwendet, um die Leistung, hier die Parkraumbenutzung zu erhalten.<\/p>\n<p>Im Streitfall zahlten die Mitarbeiter mit 27 EUR im Monat rund die H\u00e4lfte der Ausgaben der P, sodass der Entgeltcharakter zu bejahen war. Anders k\u00f6nnte es gesehen werden, wenn lediglich ein symbolischer Betrag entrichtet wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umsatzsteuer: Ist die Anmietung von Parkpl\u00e4tzen f\u00fcr Mitarbeiter steuerpflichtig? \u00dcberl\u00e4sst der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt Parkpl\u00e4tze, stellt dies eine Leistung dar, die der Umsatzsteuer unterliegt. Hintergrund P hatte f\u00fcr ihre Mitarbeiter in einem benachbarten Parkhaus Parkpl\u00e4tze f\u00fcr jeweils 55 EUR im Monat angemietet. 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