{"id":45139,"date":"2016-05-26T11:14:19","date_gmt":"2016-05-26T09:14:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45139"},"modified":"2016-05-26T11:14:19","modified_gmt":"2016-05-26T09:14:19","slug":"abfindungsprogramme-wer-zu-spaet-kommt-darf-ausgeschlossen-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abfindungsprogramme-wer-zu-spaet-kommt-darf-ausgeschlossen-werden\/","title":{"rendered":"Abfindungsprogramme: Wer zu sp\u00e4t kommt, darf ausgeschlossen werden"},"content":{"rendered":"<p><b>Abfindungsprogramme: Wer zu sp\u00e4t kommt, darf ausgeschlossen werden<\/b><\/p>\n<p><b>Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern das Ausscheiden gegen eine Abfindung anbieten, die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter begrenzen und die Auswahl danach treffen, in welcher zeitlichen Reihenfolge sich Mitarbeiter beim Unternehmen melden. Wer sich zu sp\u00e4t f\u00fcr ein solches Abfindungsprogramm zum Stellenabbau meldet, hat keinen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag und die Abfindung.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Das Unternehmen wollte 1.600 der rund 9.100 Vollzeitarbeitspl\u00e4tze abbauen und sah daf\u00fcr ein sogenanntes &#8222;offenes Abfindungsprogramm&#8220; vor. F\u00fcr den Fall, dass es mehr Interessenten als Pl\u00e4tze im Kontingent gibt, werden die zeitlich fr\u00fcheren Eing\u00e4nge ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Das Abbaukontingent f\u00fcr den Bereich des Kl\u00e4gers sah 7 Stellen vor. Entgegen der urspr\u00fcnglichen Festlegung wurden die Meldungen f\u00fcr das Programm nicht per Mail, sondern auf einer Webseite entgegengenommen. Allerdings kam es in den ersten Minuten der Inbetriebnahme der Webseite zu signifikanten Zugriffsproblemen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger konnte letztlich nicht an dem Abfindungsprogramm teilnehmen, da das System seine Meldung erst um 13.07 Uhr best\u00e4tigt hatte. Zu diesem Zeitpunkt standen jedoch keine freien Pl\u00e4tze mehr zur Verf\u00fcgung, das Kontingent war bereits um 13.01 Uhr aufgebraucht.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage verlangt der Kl\u00e4ger, dass das Unternehmen einen Aufhebungsvertrag mit ihm vereinbart und ihm eine Abfindung von 300.000 EUR zahlt.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Wie das Arbeitsgericht hatte auch das Landesarbeitsgericht letztlich nichts an dem vom Arbeitgeber installierten System auszusetzen.<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Zwar behauptet der Kl\u00e4ger, er habe um Punkt 13.00 Uhr vergeblich versucht, sich auf der Webseite einzuw\u00e4hlen. Das Unternehmen hat jedoch einen fr\u00fcheren Eingang der Mitarbeiter-Meldung nicht treuwidrig vereitelt. Der Arbeitgeber hatte das Softwareprogramm getestet, ein Belastungstest f\u00fcr jede denkbare Situation ist nicht erforderlich gewesen.<\/p>\n<p>Auch hat das Unternehmen den Kl\u00e4ger nicht willk\u00fcrlich schlechter gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund des technischen Fehlers bestimmten Mitarbeitern ein schnellerer Zugriff auf die Webseite gew\u00e4hrt wurde. Mangels Verschulden besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers. Dar\u00fcber hinaus konnte er nicht nachweisen, dass er bei fehlerfrei funktionierender Webseite zu den Abfindungsberechtigten geh\u00f6rt h\u00e4tte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abfindungsprogramme: Wer zu sp\u00e4t kommt, darf ausgeschlossen werden Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern das Ausscheiden gegen eine Abfindung anbieten, die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter begrenzen und die Auswahl danach treffen, in welcher zeitlichen Reihenfolge sich Mitarbeiter beim Unternehmen melden. 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