{"id":45141,"date":"2016-05-26T11:17:12","date_gmt":"2016-05-26T09:17:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45141"},"modified":"2016-05-26T11:17:12","modified_gmt":"2016-05-26T09:17:12","slug":"vermietung-wann-die-fahrtkosten-in-voller-hoehe-abziehbar-sind-und-wann-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vermietung-wann-die-fahrtkosten-in-voller-hoehe-abziehbar-sind-und-wann-nicht\/","title":{"rendered":"Vermietung: Wann die Fahrtkosten in voller H\u00f6he abziehbar sind und wann nicht"},"content":{"rendered":"<p><b>Vermietung: Wann die Fahrtkosten in voller H\u00f6he abziehbar sind und wann nicht<\/b><\/p>\n<p><b>Befindet sich der Mittelpunkt der Vermietungst\u00e4tigkeit an einem Vermietungsobjekt, darf der Vermieter die Fahrten zu diesem Objekt nur mit der Entfernungspauschale abrechnen.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Die Eheleute besa\u00dfen 3 Wohnungen (Objekt I) und ein Mehrfamilienhaus (Objekt II). Aus diesen erzielten sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Als Fahrtkosten machten sie auf der Grundlage eines ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrten Fahrtenbuchs einen Kilometersatz von 2,22 EUR geltend. Die Fahrten dienten laut Fahrtenbuch der Verwaltung (Streuen, Fegen, W\u00e4ssern, Pflanzen). Sie standen aber offenbar auch in Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten.<\/p>\n<p>Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte die Fahrten zu den beiden Objekten nur mit der Entfernungspauschale und damit nur mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer. F\u00fcr die sonstigen Fahrten akzeptierte es den Kilometersatz von 2,22 EUR. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts, da der Ehemann an den beiden Objekten eine regelm\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte begr\u00fcndet habe.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof best\u00e4tigte das Finanzamt und das Finanzgericht. Der Ehemann hat an den beiden Vermietungsobjekten eine regelm\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte begr\u00fcndet. Denn er suchte die Objekte nicht nur gelegentlich zu Kontrollzwecken, sondern mit einer hinreichenden Nachhaltigkeit auf. Die ungew\u00f6hnlich hohe Zahl der Fahrten (40 zu Objekt I und II, 125 nur zu Objekt I und 175 zu Objekt II) belegt seine praktisch arbeitst\u00e4gliche Anwesenheit. Die Revision wurde daher zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Wird im Zusammenhang mit der Vermietungst\u00e4tigkeit au\u00dferhalb der Wohnung eine regelm\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeitst\u00e4tte begr\u00fcndet, k\u00f6nnen die Fahrten zwischen Wohnung und T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Eine regelm\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte liegt dann vor, wenn das vermietete Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf \u00dcberschusserzielung angelegten Vermietungst\u00e4tigkeit des Vermieters ist. Der regelm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte muss eine hinreichend zentrale Bedeutung im Rahmen der mit dem Objekt erzielten Eink\u00fcnfte zukommen. Das regelm\u00e4\u00dfige Aufsuchen des Objekts allein (z. B. zu Kontrollzwecken oder zur Ablesung von Z\u00e4hlerst\u00e4nden) reicht daf\u00fcr nicht aus. Vielmehr ist eine gewisse Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der T\u00e4tigkeit am Vermietungsobjekt erforderlich.<\/p>\n<p>Gelegentliche Fahrten zu dem vermieteten Objekt sind deshalb mit den tats\u00e4chlichen Kosten je gefahrenem Kilometer abziehbar. Anders ist es dagegen, wenn der Vermieter ein Objekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht und dort schwerpunktm\u00e4\u00dfig t\u00e4tig wird. Dann unterh\u00e4lt er dort eine regelm\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeitst\u00e4tte und f\u00fcr die Fahrten kann der Vermieter nur die Entfernungspauschale ansetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vermietung: Wann die Fahrtkosten in voller H\u00f6he abziehbar sind und wann nicht Befindet sich der Mittelpunkt der Vermietungst\u00e4tigkeit an einem Vermietungsobjekt, darf der Vermieter die Fahrten zu diesem Objekt nur mit der Entfernungspauschale abrechnen. Hintergrund Die Eheleute besa\u00dfen 3 Wohnungen (Objekt I) und ein Mehrfamilienhaus (Objekt II). 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