{"id":45153,"date":"2016-05-31T11:19:45","date_gmt":"2016-05-31T09:19:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45153"},"modified":"2016-05-31T11:19:45","modified_gmt":"2016-05-31T09:19:45","slug":"kundschaftstrinken-und-produkt-und-warenverkostungen-der-eigenen-produkte-sind-uneingeschraenkt-abziehbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kundschaftstrinken-und-produkt-und-warenverkostungen-der-eigenen-produkte-sind-uneingeschraenkt-abziehbar\/","title":{"rendered":"Kundschaftstrinken und Produkt- und Warenverkostungen der eigenen Produkte sind uneingeschr\u00e4nkt abziehbar"},"content":{"rendered":"<p><b>Kundschaftstrinken und Produkt- und Warenverkostungen der eigenen Produkte sind uneingeschr\u00e4nkt abziehbar<\/b><\/p>\n<p><b>Wer als Unternehmer bei Veranstaltungen f\u00fcr die eigenen Produkte wirbt, indem er Kostproben seiner Speisen und Getr\u00e4nke anbietet, kann die dadurch entstehenden Kosten in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben geltend machen.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Das Abzugsverbot f\u00fcr Bewirtungskosten gilt nicht f\u00fcr Aufwendungen bei branchen\u00fcblichen Produktverkostungen oder Warenverkostungen oder sog. &#8222;Kundschaftstrinken&#8220; (&#8222;Werbebewirtung&#8220;), wenn Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getr\u00e4nken f\u00fcr die eigenen Produkte werben, die Gegenstand der Bewirtung sind. Die Gew\u00e4hrung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (z. B. Kaffee, Tee, Geb\u00e4ck) wird aus dem Begriff der Bewirtung ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Es handelt sich also um keine Bewirtung, wenn der Unternehmer Produkte und Waren abgibt, damit der Kunde sie probiert. Der Kunde soll die Ware testen, um sie dann sp\u00e4ter zu kaufen. Diese Werbeaufwendungen k\u00f6nnen zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zur Produkt- und Warenverkostung d\u00fcrfen zus\u00e4tzlich Annehmlichkeiten gereicht werden.<\/p>\n<p><b>Beispiel: Werbeaufwendungen<\/b><\/p>\n<p>Trink- und Kostproben, wie das Bier in einer Brauerei, Wein und Sekt in einer Kellerei sowie Wurst in einer Wurstfabrik sind Werbeaufwendungen<\/p>\n<p><b>Beispiel: Besuchergruppe<\/b><\/p>\n<p>Eine Besuchergruppe erh\u00e4lt neben den Kostproben bei der Besichtigung des Betriebs ein Erfrischungsgetr\u00e4nk. Dieses ist eine Aufmerksamkeit, sodass der Unternehmer die Aufwendungen insgesamt zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen kann. Das gleiche gilt, wenn bei einer Weinprobe z. B. Brot gereicht wird.<\/p>\n<p><b>Beispiel: Lokalrunden von Brauereien<\/b><\/p>\n<p>Bei den Freigetr\u00e4nken von Brauereien und Kellereien handelt es sich um eine Warenverkostung. Diese Kundschaftstrinken, z. B. in der Form von Lokalrunden an zuf\u00e4llig anwesende G\u00e4ste, dienen dazu, f\u00fcr Produkte zu werben. Kosten f\u00fcr diese Produktwerbung k\u00f6nnen in voller H\u00f6he als Werbekosten abgezogen werden.<\/p>\n<p>Doch Vorsicht: Nicht bei jeder Runde, die man ausgibt, handelt es sich um Kundschaftstrinken. Die aufgewendeten Kosten m\u00fcssen \u00fcber dem liegen, was bei einem \u00fcblichen Lebenshaltungsaufwand als normal angesehen werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kundschaftstrinken und Produkt- und Warenverkostungen der eigenen Produkte sind uneingeschr\u00e4nkt abziehbar Wer als Unternehmer bei Veranstaltungen f\u00fcr die eigenen Produkte wirbt, indem er Kostproben seiner Speisen und Getr\u00e4nke anbietet, kann die dadurch entstehenden Kosten in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben geltend machen. 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