{"id":45165,"date":"2016-07-05T10:41:30","date_gmt":"2016-07-05T08:41:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45165"},"modified":"2016-07-05T10:41:30","modified_gmt":"2016-07-05T08:41:30","slug":"wann-liegen-umsatzsteuerfreie-betreuungsleistungen-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-liegen-umsatzsteuerfreie-betreuungsleistungen-vor\/","title":{"rendered":"Wann liegen umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen vor?"},"content":{"rendered":"<p><b>Wann liegen umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen vor?<\/b><\/p>\n<p><b>Wird eine GmbH im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe t\u00e4tig, sind die erbrachten Betreuungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die Erlaubnis zum Betrieb einer entsprechenden Einrichtung erteilt wurde und die Kosten \u00fcber einen Tr\u00e4ger der freien Jugendhilfe abgerechnet werden.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Die X-GmbH erbringt Betreuungsleistungen in der Kinder- und Jugendhilfe. Eine entsprechende Betriebserlaubnis wurde erteilt. Die Entgelte f\u00fcr die Betreuungsleistungen stellte die GmbH gegen\u00fcber der als Tr\u00e4gerin der freien Jugendhilfe anerkannten A-GbR in Rechnung. Diese rechnete die von der GmbH erbrachten Leistungen mit den \u00f6ffentlichen Tr\u00e4gern der Kinder- und Jugendhilfe ab.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Finanzamts sind jedoch nur Einrichtungen mit sozialem Charakter von der Umsatzsteuer befreit, die unmittelbar mit den \u00f6ffentlichen Tr\u00e4gern der sozialen Sicherheit abrechneten.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht entschied, dass die Leistungen nicht nach nationalem Recht steuerfrei sind und die GmbH sich auch nicht auf Unionsrecht berufen kann, da sie nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof hob dagegen das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage der GmbH statt.<\/p>\n<p>Zwar hat das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass sich die Steuerfreiheit nicht aus dem nationalen Recht ergibt. Denn die Betreuungsleistungen der GmbH fallen nicht unter die T\u00e4tigkeiten, die die damals g\u00fcltige Gesetzesfassung aufz\u00e4hlte.<\/p>\n<p>Die GmbH kann sich jedoch f\u00fcr die Steuerfreiheit direkt auf das Unionsrecht berufen. Voraussetzung f\u00fcr diese Steuerfreiheit ist eine eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistung durch Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder andere als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die GmbH wird zum einen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe t\u00e4tig, zum anderen ist sie als Einrichtung i. S. d. Unionsrichtlinie anerkannt. Damit ist die GmbH als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen.<\/p>\n<p>Der Steuerfreiheit steht nicht entgegen, dass die GmbH keine direkten vertraglichen Beziehungen zu den \u00f6ffentlichen Tr\u00e4gern der Kinder- und Jugendhilfe unterhielt, sondern ihre Leistungen gegen\u00fcber der GbR erbrachte und abrechnete.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann liegen umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen vor? Wird eine GmbH im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe t\u00e4tig, sind die erbrachten Betreuungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die Erlaubnis zum Betrieb einer entsprechenden Einrichtung erteilt wurde und die Kosten \u00fcber einen Tr\u00e4ger der freien Jugendhilfe abgerechnet werden. 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