{"id":45173,"date":"2016-07-05T11:43:53","date_gmt":"2016-07-05T09:43:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45173"},"modified":"2016-07-05T11:43:53","modified_gmt":"2016-07-05T09:43:53","slug":"beitraege-zur-berufshaftpflichtversicherung-bei-angestelltem-rechtsanwalt-kein-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beitraege-zur-berufshaftpflichtversicherung-bei-angestelltem-rechtsanwalt-kein-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung: Bei angestelltem Rechtsanwalt kein Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<p><b>Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung: Bei angestelltem Rechtsanwalt kein Arbeitslohn<\/b><\/p>\n<p><b>Schlie\u00dft eine Rechtsanwalts-GbR im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung ab und erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die angestellten Rechtsanw\u00e4lte, f\u00fchrt dies nicht zu Arbeitslohn.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus einem Notar und mehreren Rechtsanw\u00e4lten und Steuerberatern, schloss im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung ab. Die angestellten Rechtsanw\u00e4lte, die nicht Gesellschafter der GbR waren, hatten f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit eigene Berufshaftpflichtversicherungen abgeschlossen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt behandelte die von der GbR getragenen Versicherungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanw\u00e4lte.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Die Revision der GbR vor dem Bundesfinanzhof war erfolgreich. Die Berufshaftpflichtversicherung diente dem eigenen Versicherungsschutz der GbR und ihrer Gesellschafter. Der Arbeitgeber wendet mit dem Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung seinen Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn zu. Es fehlt an einer Leistung des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers ist.<\/p>\n<p>In anderen F\u00e4llen hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass der Erwerb des eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch eine Rechtsanwalts-GmbH zu keinem lohnsteuerlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern f\u00fchrt, da sie damit ihre eigene Berufst\u00e4tigkeit versichert. Zu dem gleichen Ergebnis kam der Bundesfinanzhof bei einer Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses. Die Mitversicherung der angestellten Klinik\u00e4rzte ist keine Gegenleistung f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung, auch wenn die \u00c4rzte keine eigene Haftpflichtversicherung abschlie\u00dfen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung f\u00fchrt somit nicht zu Arbeitslohn, auch wenn sich der Versicherungsschutz auf die Arbeitnehmer erstreckt. Denn der Zweck der Versicherung besteht darin, dem Arbeitgeber einen m\u00f6glichst umfassenden Versicherungsschutz f\u00fcr alle bei ihm Besch\u00e4ftigten zu gew\u00e4hren. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die Haftpflicht der Arbeitnehmer vermeidet Spannungen zwischen Mitarbeitern und Arbeitgeber, die bei der unmittelbaren Inanspruchnahme der Arbeitnehmer durch einen gesch\u00e4digten Dritten entstehen k\u00f6nnten. Das dient letztlich dem unternehmerischen Interesse.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung: Bei angestelltem Rechtsanwalt kein Arbeitslohn Schlie\u00dft eine Rechtsanwalts-GbR im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung ab und erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die angestellten Rechtsanw\u00e4lte, f\u00fchrt dies nicht zu Arbeitslohn. 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