{"id":45177,"date":"2016-07-05T12:17:49","date_gmt":"2016-07-05T10:17:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45177"},"modified":"2016-07-05T12:17:49","modified_gmt":"2016-07-05T10:17:49","slug":"darf-die-verteilung-von-erhaltungsaufwendungen-auf-mehrere-jahre-auch-durch-den-rechtsnachfolger-geltend-gemacht-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/darf-die-verteilung-von-erhaltungsaufwendungen-auf-mehrere-jahre-auch-durch-den-rechtsnachfolger-geltend-gemacht-werden\/","title":{"rendered":"Darf die Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre auch durch den Rechtsnachfolger geltend gemacht werden?"},"content":{"rendered":"<p><b>Darf die Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre auch durch den Rechtsnachfolger geltend gemacht werden?<\/b><\/p>\n<p><b>Verteilt ein Nie\u00dfbraucher gr\u00f6\u00dfere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre, kann nach Beendigung des Nie\u00dfbrauchs nicht der Eigent\u00fcmer die verbliebenen Aufwendungen geltend machen, sondern nur der Nie\u00dfbraucher.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Die Mutter \u00fcbertrug auf ihre Tochter das Eigentum an einem vermieteten Grundst\u00fcck unter Vereinbarung eines lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauchsrechts. Die Lasten des Grundst\u00fccks trug die Mutter. Diese lie\u00df eine neue Heizungsanlage (2010) und neue Fenster (2011) einbauen. Das Finanzamt verteilte auf ihren Antrag die hieraus resultierenden Werbungskosten auf 3 Jahre bei den Eink\u00fcnften der Mutter aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 2012 wurde der Nie\u00dfbrauch vorzeitig aufgehoben. Jetzt erzielte die Tochter die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie machte den von der Mutter noch nicht in Anspruch genommenen Teil des Erhaltungsaufwands als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Das Finanzgericht wies die Klage der Tochter ab. Sie kann die von ihrer Mutter getragenen Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Zum einen fehlt es an einer Rechtsgrundlage, zum anderen kann der Einzelrechtsnachfolger nicht automatisch die steuerlichen Verg\u00fcnstigungen seines Vorg\u00e4ngers weiterf\u00fchren. Eine Fortf\u00fchrung der Absetzung f\u00fcr Abnutzung durch den Rechtsnachfolger ist zwar im Gesetz vorgesehen, dies gilt aber nicht f\u00fcr die Verteilung gr\u00f6\u00dferer Erhaltungsaufwendungen. Anders als bei Anschaffungskosten, bei denen zwingend eine Verteilung im Rahmen der Absetzung f\u00fcr Abnutzung vorgesehen ist, geschieht die Verteilung gr\u00f6\u00dferen Erhaltungsaufwands auf mehrere Jahre freiwillig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Darf die Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre auch durch den Rechtsnachfolger geltend gemacht werden? Verteilt ein Nie\u00dfbraucher gr\u00f6\u00dfere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre, kann nach Beendigung des Nie\u00dfbrauchs nicht der Eigent\u00fcmer die verbliebenen Aufwendungen geltend machen, sondern nur der Nie\u00dfbraucher. 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