{"id":45215,"date":"2016-09-08T11:15:50","date_gmt":"2016-09-08T09:15:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45215"},"modified":"2016-09-08T11:15:50","modified_gmt":"2016-09-08T09:15:50","slug":"haeusliches-arbeitszimmer-abziehbar-trotz-schreibtisch-in-der-praxis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haeusliches-arbeitszimmer-abziehbar-trotz-schreibtisch-in-der-praxis\/","title":{"rendered":"H\u00e4usliches Arbeitszimmer abziehbar trotz Schreibtisch in der Praxis?"},"content":{"rendered":"<p><b>H\u00e4usliches Arbeitszimmer abziehbar trotz Schreibtisch in der Praxis?<\/b><\/p>\n<p><b>Wer in seiner Praxis \u00fcber einen Schreibtischarbeitsplatz verf\u00fcgt, kann trotzdem die Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer abziehen. Das gilt vor allem dann, wenn die Praxisr\u00e4ume f\u00fcr die Erledigung von B\u00fcroarbeiten nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt geeignet sind.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist selbstst\u00e4ndiger Logop\u00e4de. In seinen Praxisr\u00e4umen hatte er zwar einen Schreibtischarbeitsplatz eingerichtet. Zur Erledigung von B\u00fcroarbeiten nutzte er aber ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer. Denn in der Praxis konnte er B\u00fcroarbeiten u. a. wegen der Versorgung der Patienten nur bedingt erledigen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt erkannte die Kosten des Arbeitszimmers nicht als Betriebsausgaben an, weil seiner Auffassung nach f\u00fcr die B\u00fcrot\u00e4tigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stand.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab dagegen dem Kl\u00e4ger Recht. Anders als bei einem Arbeitnehmer indiziert der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbstst\u00e4ndigen im B\u00fcro bzw. in der Praxis, dass ihm dieser Arbeitsplatz f\u00fcr alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbst\u00e4tigkeit zur Verf\u00fcgung steht. Erforderlich ist jedoch, dass ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann. Denn nur dann ist der Steuerpflichtige nicht auf das h\u00e4usliche Arbeitszimmer angewiesen. Kann er aber seinen Arbeitsplatz im B\u00fcro bzw. der Praxis nur eingeschr\u00e4nkt nutzen und muss er im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen T\u00e4tigkeit verrichten, gilt das Abzugsverbot f\u00fcr das Arbeitszimmer nicht.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall steht dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Aus\u00fcbung seiner erforderlichen B\u00fcro- und Verwaltungsarbeiten kein anderer Arbeitsplatz im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zur Verf\u00fcgung. Denn die Betriebsr\u00e4ume sind nur eingeschr\u00e4nkt f\u00fcr diese T\u00e4tigkeiten nutzbar, da sie vorwiegend als Therapier\u00e4ume f\u00fcr Patienten ausgestattet sind. B\u00fcroarbeiten mit Patientendaten sowie Lohnabrechnungen sind aber vertraulich vorzunehmen und k\u00f6nnen deswegen nicht in der Praxis erfolgen. Der Kl\u00e4ger kann die Kosten des Arbeitszimmers deswegen bis zum H\u00f6chstbetrag von 1.250 EUR abziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00e4usliches Arbeitszimmer abziehbar trotz Schreibtisch in der Praxis? Wer in seiner Praxis \u00fcber einen Schreibtischarbeitsplatz verf\u00fcgt, kann trotzdem die Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer abziehen. Das gilt vor allem dann, wenn die Praxisr\u00e4ume f\u00fcr die Erledigung von B\u00fcroarbeiten nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt geeignet sind. Hintergrund Der Kl\u00e4ger ist selbstst\u00e4ndiger Logop\u00e4de. 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