{"id":45227,"date":"2016-09-09T11:40:39","date_gmt":"2016-09-09T09:40:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45227"},"modified":"2016-09-09T11:40:39","modified_gmt":"2016-09-09T09:40:39","slug":"wann-muss-der-steuerfreie-teil-einer-witwenrente-angepasst-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-muss-der-steuerfreie-teil-einer-witwenrente-angepasst-werden\/","title":{"rendered":"Wann muss der steuerfreie Teil einer Witwenrente angepasst werden?"},"content":{"rendered":"<p><b>Wann muss der steuerfreie Teil einer Witwenrente angepasst werden?<\/b><\/p>\n<p><b>\u00c4ndert sich das Erwerbsersatzeinkommen, stellt sich die Frage, ob dadurch eine Neuberechnung des steuerfreien Teils einer Witwenrente erforderlich wird. Nach Auffassung des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf bleiben nur regelm\u00e4\u00dfige Anpassungen au\u00dfer Betracht.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bezieht eine Hinterbliebenenrente in Form der gro\u00dfen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren H\u00f6he variabel ist. Die Rente wird j\u00e4hrlich neu berechnet, und zwar unter Ber\u00fccksichtigung des Erwerbsersatzeinkommens. Im vorliegenden Fall handelte es sich um die Versorgungsbez\u00fcge der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Finanzamt ermittelte zun\u00e4chst den steuerfreien Teil der Rente aus der Differenz zwischen dem Jahresrentenbetrag und dem Rentenanpassungsbetrag und setzte davon die H\u00e4lfte an. Die Kl\u00e4gerin war jedoch der Ansicht, dass nicht der Prozentsatz des steuerfreien Teils der Rente, sondern dessen Betrag f\u00fcr die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben ist.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Das Finanzgericht folgte dagegen der Auffassung des Finanzamts. Der steuerfreie Teil der Rente wird grunds\u00e4tzlich in einem lebenslang geltenden und regelm\u00e4\u00dfig gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben. \u00c4ndert sich der Jahresrentenbetrag, muss der steuerfreie Teil der Rente angepasst werden, und zwar in dem Verh\u00e4ltnis, in dem der ver\u00e4nderte Jahresrentenbetrag zum Jahresrentenbetrag steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. Lediglich regelm\u00e4\u00dfige Anpassungen des Jahresrentenbetrags bleiben hierbei au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall muss deshalb der steuerfreie Teil der Rente in jedem Jahr neu berechnet werden. Denn die H\u00f6he des Jahresrentenbetrags ver\u00e4nderte sich jeweils aufgrund der Anrechnung von Versorgungsbez\u00fcgen. Auch wenn es sich eigentlich bei wortgetreuer Auslegung des Gesetzestextes um eine regelm\u00e4\u00dfige Anpassung handelt, f\u00fchren Anpassungen von Versorgungsbez\u00fcgen aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung auch zu Anpassungen des Jahresbetrags, indem die Einkommensanrechnung neu berechnet wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann muss der steuerfreie Teil einer Witwenrente angepasst werden? \u00c4ndert sich das Erwerbsersatzeinkommen, stellt sich die Frage, ob dadurch eine Neuberechnung des steuerfreien Teils einer Witwenrente erforderlich wird. Nach Auffassung des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf bleiben nur regelm\u00e4\u00dfige Anpassungen au\u00dfer Betracht. 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