{"id":45231,"date":"2016-09-09T11:51:24","date_gmt":"2016-09-09T09:51:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45231"},"modified":"2016-09-09T11:51:24","modified_gmt":"2016-09-09T09:51:24","slug":"unterhaltsleistungen-wie-wird-eine-mehrjaehrige-steuernachzahlung-beruecksichtigt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unterhaltsleistungen-wie-wird-eine-mehrjaehrige-steuernachzahlung-beruecksichtigt\/","title":{"rendered":"Unterhaltsleistungen: Wie wird eine mehrj\u00e4hrige Steuernachzahlung ber\u00fccksichtigt?"},"content":{"rendered":"<p><b>Unterhaltsleistungen: Wie wird eine mehrj\u00e4hrige Steuernachzahlung ber\u00fccksichtigt?<\/b><\/p>\n<p><b>Leistet ein Steuerpflichtiger Steuernachzahlungen f\u00fcr mehrere Jahre, muss bei der Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsleistungen f\u00fcr dessen Kinder im 3-Jahreszeitraum mit den geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen gerechnet werden.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>A wurde mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. In 2012 erzielte er freiberufliche Eink\u00fcnfte von 425.000 EUR und entrichtete f\u00fcr die Jahre 2010 bis 2012 insgesamt Steuern in H\u00f6he von rund 565.000 EUR, und zwar Nachzahlungen und Vorauszahlungen f\u00fcr Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer. In den Jahren 2010 bis 2012 betrug der Durchschnitt seiner freiberuflichen Eink\u00fcnfte 480.000 EUR.<\/p>\n<p>F\u00fcr 2012 beantragten die Eheleute den Abzug von Unterhaltsleistungen an ihre beiden S\u00f6hne, die ausw\u00e4rts studierten. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte die Unterhaltsleistungen nicht. Denn den Eltern waren aufgrund der Steuerzahlungen nach Abzug der Unterhaltsleistungen keine angemessenen Mittel mehr verblieben, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht entschied jedoch, dass das Finanzamt die Opfergrenze falsch berechnete. Denn es hatte nicht beachtet, dass die Steuerzahlungen mit angesparten Mitteln i. H. v. 410.000 EUR beglichen wurden.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof best\u00e4tigte das Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zur\u00fcck. Unterhaltsaufwendungen k\u00f6nnen nur dann als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug des gezahlten Unterhalts noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.<\/p>\n<p>Schwanken die Eink\u00fcnfte, wie insbesondere bei Selbstst\u00e4ndigen und Gewerbetreibenden, wird bei der Ermittlung des Nettoeinkommens ein 3-Jahresdurchschnitt gebildet. Steuerzahlungen sind zwar von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grunds\u00e4tzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie geleistet wurden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn es sich um Steuerzahlungen f\u00fcr mehrere Jahre handelt. Diese k\u00f6nnten sonst zu Verzerrungen des unterhaltsrechtlich ma\u00dfgeblichen Einkommens f\u00fchren. Deshalb wird von den geleisteten Steuerzahlungen ebenfalls ein Durchschnittsbetrag gebildet, der vom Durchschnittseinkommen des entsprechenden Jahres abgezogen wird. Erst das danach verbleibende Nettoeinkommen wird der Opfergrenze zugrunde gelegt.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall waren deshalb die geleisteten Unterhaltsaufwendungen abziehbar, denn A war unter Ber\u00fccksichtigung der Opfergrenze leistungsf\u00e4hig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unterhaltsleistungen: Wie wird eine mehrj\u00e4hrige Steuernachzahlung ber\u00fccksichtigt? Leistet ein Steuerpflichtiger Steuernachzahlungen f\u00fcr mehrere Jahre, muss bei der Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsleistungen f\u00fcr dessen Kinder im 3-Jahreszeitraum mit den geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen gerechnet werden. Hintergrund A wurde mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. 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