{"id":45237,"date":"2016-09-09T12:02:24","date_gmt":"2016-09-09T10:02:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45237"},"modified":"2016-09-09T12:02:24","modified_gmt":"2016-09-09T10:02:24","slug":"kies-statt-rasen-zulaessige-gartengestaltung-oder-bauliche-veraenderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kies-statt-rasen-zulaessige-gartengestaltung-oder-bauliche-veraenderung\/","title":{"rendered":"Kies statt Rasen: Zul\u00e4ssige Gartengestaltung oder bauliche Ver\u00e4nderung?"},"content":{"rendered":"<p><b>Kies statt Rasen: Zul\u00e4ssige Gartengestaltung oder bauliche Ver\u00e4nderung?<\/b><\/p>\n<p><b>Gestaltet eine Wohnungseigent\u00fcmerin eine Gartenfl\u00e4che um und ersetzt sie den Rasen durch Kies, kann dies eine zul\u00e4ssige Gartengestaltung darstellen, wenn die Fl\u00e4che als Ziergarten ausgewiesen ist.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Die Beklagte ist Eigent\u00fcmerin einer Wohnung im Erdgeschoss einer Wohnungseigentumsanlage. An der an diese Wohnung angrenzenden Gartenfl\u00e4che hat sie ein Sondernutzungsrecht. Die Fl\u00e4che darf laut Teilungserkl\u00e4rung als Rasen und\/oder als Ziergarten genutzt werden. Nicht gestattet sind Gew\u00e4chse von mehr als 3 Metern H\u00f6he sowie die Errichtung von Bauwerken wie z. B. einem Gartenh\u00e4uschen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst befand sich auf der Fl\u00e4che Rasen, der mit Beeten umgeben war. Ende 2014 beseitigte die Beklagte den Rasen und bedeckte die Fl\u00e4che mit Kies, auf der sie Gartenm\u00f6bel aufstellte. Um die Kiesfl\u00e4che herum setzte sie verschiedene Gr\u00fcnpflanzen ein.<\/p>\n<p>Die Eigent\u00fcmer einer anderen Wohnung halten die Umgestaltung der Gartenfl\u00e4che f\u00fcr eine bauliche Ver\u00e4nderung. Zudem verst\u00f6\u00dft die Anlage der Kiesfl\u00e4che gegen die Teilungserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Vor Gericht hatte die Klage auf R\u00fcckbau keinen Erfolg. Denn nach Ansicht der Richter bewegt sich die Umgestaltung der Gartenfl\u00e4che im Rahmen der Teilungserkl\u00e4rung, nach der die Fl\u00e4che als Rasen und\/oder als Ziergarten ausgestaltet sein soll. Durch die Gestaltung nicht nur mit Kies, sondern auch mit Gr\u00fcnpflanzen handelt es sich immer noch um einen Ziergarten im Sinne der Teilungserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Ein Ziergarten ist ein Garten, der \u2013 anders als ein Nutzgarten \u2013 nicht vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen dient. Im Ziergarten werden Pflanzen lediglich aufgrund gestalterischer und \u00e4sthetischer Aspekte in unterschiedlichen Kombinationen verwendet, insbesondere auch unter Verwendung von Pflasterungen und Bekiesungen.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen erf\u00fcllt die von der Eigent\u00fcmerin gestaltete Fl\u00e4che. Um die Kiesfl\u00e4che herum befinden sich ausreichend abwechslungsreiche Gr\u00fcnpflanzen, die nach Meinung des Gerichts im gesamten Bereich einen gelungenen gr\u00fcnen Gesamteindruck ergeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kies statt Rasen: Zul\u00e4ssige Gartengestaltung oder bauliche Ver\u00e4nderung? Gestaltet eine Wohnungseigent\u00fcmerin eine Gartenfl\u00e4che um und ersetzt sie den Rasen durch Kies, kann dies eine zul\u00e4ssige Gartengestaltung darstellen, wenn die Fl\u00e4che als Ziergarten ausgewiesen ist. Hintergrund Die Beklagte ist Eigent\u00fcmerin einer Wohnung im Erdgeschoss einer Wohnungseigentumsanlage. 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