{"id":45271,"date":"2016-10-04T09:04:13","date_gmt":"2016-10-04T07:04:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45271"},"modified":"2016-10-04T09:04:13","modified_gmt":"2016-10-04T07:04:13","slug":"wenn-ehegatten-vermoegen-uebertragen-achtung-schenkungsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wenn-ehegatten-vermoegen-uebertragen-achtung-schenkungsteuer\/","title":{"rendered":"Wenn Ehegatten Verm\u00f6gen \u00fcbertragen: Achtung Schenkungsteuer"},"content":{"rendered":"<p><b>Wenn Ehegatten Verm\u00f6gen \u00fcbertragen: Achtung Schenkungsteuer<\/b><\/p>\n<p><b>\u00dcbertr\u00e4gt ein Ehegatte Verm\u00f6gen von seinem Konto auf ein Konto des anderen Ehegatten, liegt grunds\u00e4tzlich ein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb vor. Dies gilt nicht, wenn dem empfangenden Ehegatten das Guthaben im Innenverh\u00e4ltnis bereits ganz oder teilweise zuzurechnen war. Daf\u00fcr tr\u00e4gt er die Feststellungslast.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Der Ehemann (E) er\u00f6ffnete bei einer Schweizer Bank ein auf ihn allein lautendes Konto, f\u00fcr das die Ehefrau (F) eine Vollmacht besa\u00df. Sp\u00e4ter er\u00f6ffnete auch F bei der Bank ein auf sie allein lautendes Konto. Auf dieses \u00fcbertrug E den gesamten Verm\u00f6gensstand seines Kontos in H\u00f6he von 800.000 EUR.<\/p>\n<p>F erkl\u00e4rte einen steuerpflichtigen Erwerb in H\u00f6he von 400.000 EUR, da ihr die H\u00e4lfte des Verm\u00f6gens bereits vor der \u00dcbertragung zugestanden habe. Das Finanzamt legte dagegen bei der Berechnung der Schenkungsteuer den gesamten \u00fcbertragenen Verm\u00f6genswert von 800.000 EUR zugrunde. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an, da F kein entsprechendes Treuhand- oder Ehegatteninnenverh\u00e4ltnis nachgewiesen habe.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Vor dem Bundesfinanzhof hatte F ebenfalls keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Bei einem Einzelkonto ist in der Regel davon auszugehen, dass dem Kontoinhaber das Guthaben allein zusteht. Das gilt grunds\u00e4tzlich auch bei Ehegatten. Diese k\u00f6nnen jedoch im Innenverh\u00e4ltnis eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, vereinbaren. Leisten z. B. beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Konto und sind sie sich einig, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen, steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverh\u00e4ltnis zu gleichen Anteilen zu.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall war jedoch das Guthaben des E nur ihm als Einzelinhaber des Kontos zuzurechnen. F konnte nicht nachweisen, dass ihr nach einer Absprache mit E die H\u00e4lfte zugestanden habe und E ihre Beteiligung lediglich treuh\u00e4nderisch f\u00fcr sie verwaltet habe. Zwar gab F an, Geld von ihrem eigenen Konto abgehoben und dann auf das Konto des E eingezahlt zu haben. Diese Angaben erwiesen sich jedoch als widerspr\u00fcchlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn Ehegatten Verm\u00f6gen \u00fcbertragen: Achtung Schenkungsteuer \u00dcbertr\u00e4gt ein Ehegatte Verm\u00f6gen von seinem Konto auf ein Konto des anderen Ehegatten, liegt grunds\u00e4tzlich ein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb vor. Dies gilt nicht, wenn dem empfangenden Ehegatten das Guthaben im Innenverh\u00e4ltnis bereits ganz oder teilweise zuzurechnen war. Daf\u00fcr tr\u00e4gt er die Feststellungslast. 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