{"id":45290,"date":"2016-10-07T12:17:17","date_gmt":"2016-10-07T10:17:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45290"},"modified":"2016-10-07T12:17:17","modified_gmt":"2016-10-07T10:17:17","slug":"untervermietung-an-touristen-vor-der-kuendigung-steht-die-abmahnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/untervermietung-an-touristen-vor-der-kuendigung-steht-die-abmahnung\/","title":{"rendered":"Untervermietung an Touristen: Vor der K\u00fcndigung steht die Abmahnung"},"content":{"rendered":"<p><b>Untervermietung an Touristen: Vor der K\u00fcndigung steht die Abmahnung<\/b><\/p>\n<p><b>Ein Mieter darf seine Wohnung grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcber entsprechende Portale an Touristen untervermieten. Tut er dies doch, riskiert er eine K\u00fcndigung. Bevor der Vermieter k\u00fcndigen darf, muss er den Mieter allerdings abmahnen.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Die Mieter einer Wohnung hatten diese dreimal f\u00fcr jeweils maximal eine Woche an Touristen untervermietet. Ihre Wohnung hatten sie \u00fcber ein entsprechendes Internetportal angeboten. Die Vermieterin der Wohnung k\u00fcndigte am 25.8.2015 das Mietverh\u00e4ltnis fristlos, hilfsweise ordentlich, und zwar wegen unerlaubter Gebrauchs\u00fcberlassung an Dritte. Am 27.8.2015 l\u00f6schten die Mieter ihre Vermietungsanzeige im Internetportal. Die Vermieterin verlangt von den Mietern die R\u00e4umung der Wohnung.<\/p>\n<p>Die Mieter wehren sich gegen die K\u00fcndigung, da die Vermieterin vor der K\u00fcndigung keine Abmahnung ausgesprochen hatte.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Vor Gericht bekamen die Mieter Recht. Es entschied, dass sowohl die fristlose als auch die ordentliche K\u00fcndigung unwirksam sind.<\/p>\n<p>Zwar liegt in der Vermietung der Wohnung an Touristen eine unerlaubte Gebrauchs\u00fcberlassung an Dritte vor. Diese stellt einen wichtigen Grund f\u00fcr eine fristlose K\u00fcndigung dar. Es fehlt jedoch eine vorherige Abmahnung.<\/p>\n<p>Dass eine Abmahnung nicht erfolgversprechend gewesen w\u00e4re, kann nicht angenommen werden. Die Mieter haben ihre Vermietungsanzeige unmittelbar nach der K\u00fcndigung gel\u00f6scht. Das l\u00e4sst darauf schlie\u00dfen, dass sie dies auch bei einer Abmahnung getan h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus liegen auch keine besonderen Gr\u00fcnde vor, die eine Abmahnung entbehrlich gemacht h\u00e4tten. \u00dcber die unberechtigte Gebrauchs\u00fcberlassung hinaus m\u00fcssten weitere Umst\u00e4nde hinzutreten, die den Vertragsversto\u00df als besonders schwerwiegend erscheinen lassen. Dies ist hier nicht der Fall.<\/p>\n<p>Da die Abmahnung fehlte, konnte die K\u00fcndigung nicht wirksam sein. Die ungenehmigte Untervermietung an Touristen ist zwar eine Pflichtverletzung, die hier auch schuldhaft war. Wegen der unterlassenen Abmahnung fehlt es aber an einer hinreichenden Erheblichkeit der Pflichtverletzung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Untervermietung an Touristen: Vor der K\u00fcndigung steht die Abmahnung Ein Mieter darf seine Wohnung grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcber entsprechende Portale an Touristen untervermieten. Tut er dies doch, riskiert er eine K\u00fcndigung. Bevor der Vermieter k\u00fcndigen darf, muss er den Mieter allerdings abmahnen. 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