{"id":45307,"date":"2016-11-09T11:26:56","date_gmt":"2016-11-09T09:26:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45307"},"modified":"2016-11-09T11:26:56","modified_gmt":"2016-11-09T09:26:56","slug":"aufraeumen-blumen-giessen-muelltrennung-darf-der-betriebsrat-hier-mitbestimmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufraeumen-blumen-giessen-muelltrennung-darf-der-betriebsrat-hier-mitbestimmen\/","title":{"rendered":"Aufr\u00e4umen, Blumen gie\u00dfen, M\u00fclltrennung: Darf der Betriebsrat hier mitbestimmen?"},"content":{"rendered":"<p><b>Aufr\u00e4umen, Blumen gie\u00dfen, M\u00fclltrennung: Darf der Betriebsrat hier mitbestimmen?<\/b><\/p>\n<p><b>Ordnungsliebende Arbeitgeber sollten, bevor sie umfangreiche Anordnungen zumBlumen gie\u00dfen, M\u00fcll trennen und B\u00fcro dekorieren erlassen, den Betriebsrat nichtau\u00dfer Acht lassen. Denn bei manchen Punkten hat er ein W\u00f6rtchen mitzureden.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber rief seine Mitarbeiter per Aushang zur Ordnung auf. Insbesondere sollten Arbeitspl\u00e4tze aufger\u00e4umt, Schr\u00e4nke regelm\u00e4\u00dfig ausger\u00e4umt und der M\u00fcll getrennt werden. Von der zur Verf\u00fcgung stehenden Fl\u00e4che durften die Mitarbeiter maximal 10 % mit pers\u00f6nlichen Gegenst\u00e4nden belegen. In den B\u00fcror\u00e4umen sollten die Mitarbeiter leise sein. Das Bekleben von M\u00f6beln, W\u00e4nden und Glasfl\u00e4chen war verboten. Ihre Pflanzen sollten die Mitarbeiter regelm\u00e4\u00dfig pflegen, gie\u00dfen und zur\u00fcckschneiden. Der Betriebsrat wehrte sich gegen diese Anordnungen, da er nicht beteiligt worden war.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Betriebsrat hat in Fragen der Ordnung im Betrieb ein echtes Mitbestimmungsrecht, nicht aber bei Anordnungen, die das Arbeitsverhalten betreffen. Regelungen, die sich auf das Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers beziehen, konkretisieren dessen Arbeitspflicht. Als Auspr\u00e4gung des Direktionsrechts des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag sind sie deshalb nicht mitbestimmungspflichtig.<\/p>\n<p>Nur Anordnungen, die sich auf das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb und nicht allein auf die Arbeitsleistung eines Einzelnen beziehen, k\u00f6nnen mitbestimmungspflichtig sein. Die Anweisung des Arbeitgebers, die Schrankoberseiten zu kontrollieren und Unn\u00f6tiges zu entfernen, f\u00e4llt deshalb unter die Mitbestimmung. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Anordnung, ungenutzte Schreibtische nicht als Ablage zu missbrauchen und dass pers\u00f6nliche Gegenst\u00e4nde nicht mehr als 10 % der jeweils zur Verf\u00fcgung stehenden Fl\u00e4che ausmachen d\u00fcrfen. Auch den Umgang mit den Zimmerpflanzen werteten die Richter als mitbestimmungspflichtig.<\/p>\n<p>Die Weisungen, Schr\u00e4nke und W\u00e4nde nicht zu bekleben, in bestimmten Bereichen leise zu sprechen und den Arbeitsplatz aufger\u00e4umt zu verlassen, fallen dagegen nicht unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Denn diese Ma\u00dfnahmen betreffen die Arbeitsleistung des einzelnen Mitarbeiters.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufr\u00e4umen, Blumen gie\u00dfen, M\u00fclltrennung: Darf der Betriebsrat hier mitbestimmen? Ordnungsliebende Arbeitgeber sollten, bevor sie umfangreiche Anordnungen zumBlumen gie\u00dfen, M\u00fcll trennen und B\u00fcro dekorieren erlassen, den Betriebsrat nichtau\u00dfer Acht lassen. Denn bei manchen Punkten hat er ein W\u00f6rtchen mitzureden. Hintergrund Der Arbeitgeber rief seine Mitarbeiter per Aushang zur Ordnung auf. 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