{"id":45309,"date":"2016-11-09T11:29:39","date_gmt":"2016-11-09T09:29:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45309"},"modified":"2016-11-09T11:29:39","modified_gmt":"2016-11-09T09:29:39","slug":"teilweise-vermietung-ist-eine-geschaeftsveraeusserung-dann-auch-teilweise-steuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/teilweise-vermietung-ist-eine-geschaeftsveraeusserung-dann-auch-teilweise-steuerfrei\/","title":{"rendered":"Teilweise Vermietung: Ist eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung dann auch teilweise steuerfrei?"},"content":{"rendered":"<p><b>Teilweise Vermietung: Ist eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung dann auch teilweise steuerfrei?<\/b><\/p>\n<p><b>Wird ein verpachtetes Gesch\u00e4ftshaus an einen Erwerber \u00fcbertragen, setzt dieser aber die Verpachtung nur f\u00fcr einen Teil des Geb\u00e4udes fort, handelt es sich nur hinsichtlich dieses Grundst\u00fccksteils um eine nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>A errichtete ein Gesch\u00e4ftshaus. Das Erdgeschoss vermietete sie an ihren Ehemann B, das Obergeschoss an Dritte. A verzichtete f\u00fcr die Vermietungsums\u00e4tze auf die Umsatzsteuer-Befreiung und nahm f\u00fcr ihre Leistungen den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch. Im Jahr 2007 verkaufte sie das Gesch\u00e4ftshaus an eine GmbH. Dabei verzichtete sie nicht auf die Steuerbefreiung f\u00fcr Ums\u00e4tze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Die GmbH nutzte das Erdgeschoss f\u00fcr eigene unternehmerische Zwecke, setzte also nur die Mietverh\u00e4ltnisse mit Dritten unver\u00e4ndert fort.<\/p>\n<p>A ging von einer nicht steuerbaren Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen aus und korrigierte den Vorsteuerabzug f\u00fcr das Jahr 2007 nicht. Das Finanzamt meinte abweichend davon, dass die Vorsteuer zu berichtigen ist, da weder ganz noch teilweise eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung vorliegt.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof lehnte, entgegen der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts, hinsichtlich der an Dritte verpachteten R\u00e4ume eine \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse ab. Insoweit ist also die Lieferung des Geb\u00e4udes von A an die GmbH eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung und damit nicht steuerbar. Der Begriff der Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung umfasst die \u00dcbertragung eines Gesch\u00e4ftsbetriebs oder eines selbstst\u00e4ndigen Unternehmensteils, mit dem eine selbstst\u00e4ndige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit fortgef\u00fchrt werden kann. Entscheidend daf\u00fcr ist die Lage im Zeitpunkt der \u00dcbertragung. Au\u00dferdem muss der Erwerber beabsichtigen, den \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der urspr\u00fcnglich an B vermieteten R\u00e4ume liegen die Voraussetzungen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung nicht vor. Denn die GmbH hat diese Fl\u00e4chen nicht weiterhin vermietet, sondern f\u00fcr eigene Zwecke genutzt.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht zur\u00fcck. Dieses muss zur Feststellung der H\u00f6he der Vorsteuerberichtigung den Inhalt und Umfang der Mietvertr\u00e4ge mit den Dritten und die Gesamtfl\u00e4che des Geb\u00e4udes ermitteln.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise Vermietung: Ist eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung dann auch teilweise steuerfrei? 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