{"id":45311,"date":"2016-11-09T11:56:07","date_gmt":"2016-11-09T09:56:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45311"},"modified":"2016-11-09T11:56:07","modified_gmt":"2016-11-09T09:56:07","slug":"wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-wie-genau-muss-der-antrag-begruendet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-wie-genau-muss-der-antrag-begruendet-werden\/","title":{"rendered":"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wie genau muss der Antrag begr\u00fcndet werden?"},"content":{"rendered":"<p><b>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wie genau muss der Antrag begr\u00fcndet werden?<\/b><\/p>\n<p><b>Wird das Einspruchsschreiben rechtzeitig abgeschickt, aber dem Finanzamt versp\u00e4tet zugestellt und dadurch die Einspruchsfrist verpasst, hilft ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. F\u00fcr die Antragsbegr\u00fcndung reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige darlegt, an welchem Tag das Schriftst\u00fcck in welcher Weise von wem auf den Weg zum Finanzamt gebracht wurde.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige legte gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 31.1.2014 Einspruch ein. Das Schreiben seiner Steuerberaterin war vom 26.2.2014. Das Einspruchsschreiben ging allerdings erst am 6.3.2014 und damit versp\u00e4tet beim Finanzamt ein. Dies teilte das Finanzamt dem Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 31.3.2014 mit.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 9.4.2014 beantragte die Steuerberaterin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Postausgangsbuch ist zu entnehmen, dass das Einspruchsschreiben am 26.2.2014 mit der Deutschen Post verschickt worden war. Die zust\u00e4ndige Bearbeiterin in der Kanzlei hatte das Schreiben am 26.2.2014 im Postausgangsbuch eingetragen und mit dem restlichen Schriftwechsel am Abend in den Briefkasten gesteckt.<\/p>\n<p>Das Finanzamt sah die Begr\u00fcndung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch als nicht ausreichend an.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen dagegen Recht. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag mit der fristgerechten Absendung eines beim Empf\u00e4nger nicht oder versp\u00e4tet eingegangenen Schriftst\u00fccks begr\u00fcndet, ist im Einzelnen auszuf\u00fchren, wann, von wem und in welcher Weise es zur Post aufgegeben wurde. Dies muss durch Beweismittel glaubhaft gemacht werden.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall wurde innerhalb der Antragsfrist von der Steuerberaterin mitgeteilt, dass das Einspruchsschreiben am 26.2.2014 mit der Deutschen Post verschickt worden war. Auch hatte sie die aus ihrer Sicht bestehende Unerkl\u00e4rlichkeit der Fristvers\u00e4umnis erl\u00e4utert. Dies reicht nach Auffassung des Finanzgerichts f\u00fcr eine Antragsbegr\u00fcndung aus.<\/p>\n<p>Die erst im Klageverfahren erfolgte Erg\u00e4nzung des Vortrags zum Absendevorgang durch Benennung der Personen, die die Austragung aus dem Postausgangsbuch und den Einwurf in den nunmehr genau benannten Briefkasten vorgenommen haben, wertete das Finanzgericht als erg\u00e4nzende Darlegung und nicht als neuen Wiedereinsetzungsgrund.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wie genau muss der Antrag begr\u00fcndet werden? Wird das Einspruchsschreiben rechtzeitig abgeschickt, aber dem Finanzamt versp\u00e4tet zugestellt und dadurch die Einspruchsfrist verpasst, hilft ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 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