{"id":45315,"date":"2016-11-09T12:30:13","date_gmt":"2016-11-09T10:30:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45315"},"modified":"2016-11-09T12:30:13","modified_gmt":"2016-11-09T10:30:13","slug":"wann-eine-berichtigung-einer-rechnung-rueckwirkend-moeglich-ist-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-eine-berichtigung-einer-rechnung-rueckwirkend-moeglich-ist-2\/","title":{"rendered":"Wann eine Berichtigung einer Rechnung r\u00fcckwirkend m\u00f6glich ist"},"content":{"rendered":"<p><b>Wann eine Berichtigung einer Rechnung r\u00fcckwirkend m\u00f6glich ist<\/b><\/p>\n<p><b>Erm\u00f6glicht eine Rechnungsberichtigung dem Leistungsempf\u00e4nger r\u00fcckwirkend den Vorsteuerabzug? Oder ist der Vorsteuerabzug erst dann m\u00f6glich, wenn die berichtigte Rechnung vorliegt? Mit diesen Fragen musste sich der Europ\u00e4ische Gerichtshof auseinandersetzen.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Eine deutsche GmbH hatte aus Gutschriften und Rechnungen den Vorsteuerabzug vorgenommen. Die Abrechnungen enthielten jedoch keine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der leistenden Unternehmer. Nach einer Betriebspr\u00fcfung wurde deshalb der Vorsteuerabzug f\u00fcr den Zeitraum der Vorlage der nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnungen versagt. Noch w\u00e4hrend der laufenden Au\u00dfenpr\u00fcfung legte die GmbH dem zust\u00e4ndigen Finanzamt berichtigte Abrechnungen vor, in denen die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des jeweils leistenden Unternehmers enthalten waren. Trotzdem erlie\u00df das Finanzamt ge\u00e4nderte Steuerbescheide, in denen die Vorsteuerbetr\u00e4ge aus den Rechnungen nicht ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat die Rechnungsberichtigung in dem vorliegenden Fall zugelassen, und zwar mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit. Eine r\u00fcckwirkende Rechnungsberichtigung ist mit gemeinschaftsrechtlichen Grunds\u00e4tzen vereinbar.<\/p>\n<p>Zwar k\u00f6nnen Mitgliedstaaten Sanktionen f\u00fcr den Fall der Nichterf\u00fcllung der formellen Bedingungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugsrechts vorsehen. Der Vorsteuerabzug darf aber nicht versagt werden, diese Sanktion kann nicht in Betracht kommen.<\/p>\n<p>M\u00f6gliche Sanktionen w\u00e4ren z. B. die Auferlegung einer Geldbu\u00dfe oder eine finanzielle Sanktion, die aber in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zur Schwere des Versto\u00dfes stehen muss. Eine pauschale Versagung des Vorsteuerabzugs w\u00fcrde \u00fcber die gemeinschaftsrechtlichen Ziele der genauen Erhebung der Steuer und der Verhinderung von Steuerhinterziehung hinausgehen.<\/p>\n<p>Die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig erfolgt ist, wenn sie erst im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens vorgelegt wird, wurde vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof nicht beantwortet. Da im vorliegenden Verfahren die berichtigten Rechnungen noch im Betriebspr\u00fcfungsverfahren vorgelegt worden und damit nicht versp\u00e4tet waren, war diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann eine Berichtigung einer Rechnung r\u00fcckwirkend m\u00f6glich ist Erm\u00f6glicht eine Rechnungsberichtigung dem Leistungsempf\u00e4nger r\u00fcckwirkend den Vorsteuerabzug? Oder ist der Vorsteuerabzug erst dann m\u00f6glich, wenn die berichtigte Rechnung vorliegt? 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