{"id":45321,"date":"2016-11-15T12:07:56","date_gmt":"2016-11-15T10:07:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45321"},"modified":"2016-11-15T12:07:56","modified_gmt":"2016-11-15T10:07:56","slug":"polizeidienst-festlegung-einer-mindestkoerpergroesse-ist-nicht-zu-beanstanden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/polizeidienst-festlegung-einer-mindestkoerpergroesse-ist-nicht-zu-beanstanden\/","title":{"rendered":"Polizeidienst: Festlegung einer Mindestk\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe ist nicht zu beanstanden"},"content":{"rendered":"<p><b>Polizeidienst: Festlegung einer Mindestk\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe ist nicht zu beanstanden<\/b><\/p>\n<p><b>F\u00fcr Polizisten ist eine Mindestk\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe vorgeschrieben. Dies kann zwar eine Benachteiligung darstellen, ist aber nicht unbedingt diskriminierend.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Eine Frau hatte sich f\u00fcr den Polizeidienst beworben. Im Fragebogen zu ihrer Bewerbung gab sie eine K\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe von 160 cm an, was der Eintragung in ihrem Personalausweis entsprach. Bei der polizei\u00e4rztlichen Untersuchung wurde ihre K\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe jedoch mit nur 156 cm gemessen. Die Polizeiakademie teilte ihr daraufhin per Bescheid mit, dass ihre K\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe von nur 156 cm zur Polizeidienstuntauglichkeit f\u00fchrt und deshalb ihre Bewerbung nicht weiterverfolgt werden kann.<\/p>\n<p>Die Frau wehrte sich gegen ihre Nichteinstellung und machte geltend, dass zum einen die polizeiliche Messung fehlerhaft gewesen ist und zum anderen ihre Ablehnung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit verst\u00f6\u00dft und eine unzul\u00e4ssige mittelbare Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts darstellt.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Vor Gericht hatte die Frau mit ihren Argumenten keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die K\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe der Frau richtig mit 156 cm gemessen wurde. Die Feststellung, dass die Frau deshalb polizeidienstuntauglich ist, entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben. Zwar liegt eine mittelbare Diskriminierung von Frauen vor, da die Festlegung einer Mindestk\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig mehr Frauen als M\u00e4nner betrifft, die nicht in den Polizeidienst eingestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Allerdings ist auch Voraussetzung f\u00fcr den Polizeidienst, dass die Leistungsf\u00e4higkeit und Belastbarkeit der Bewerber f\u00fcr den Polizeivollzugsdienst insbesondere den k\u00f6rperlichen Einsatz gegen Personen und die Anwendung unmittelbaren Zwangs zulassen muss. Und daf\u00fcr m\u00fcssen gewisse k\u00f6rperliche Mindestvoraussetzungen erf\u00fcllt sein. Nach Auffassung des Gerichts k\u00f6nnen polizeiliche Halte- und Hebeltechniken nur dann hinreichend effektiv ausge\u00fcbt werden, wenn die Bewerberin nicht kleiner als 160 cm ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Polizeidienst: Festlegung einer Mindestk\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe ist nicht zu beanstanden F\u00fcr Polizisten ist eine Mindestk\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe vorgeschrieben. Dies kann zwar eine Benachteiligung darstellen, ist aber nicht unbedingt diskriminierend. Hintergrund Eine Frau hatte sich f\u00fcr den Polizeidienst beworben. Im Fragebogen zu ihrer Bewerbung gab sie eine K\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe von 160 cm an, was der Eintragung in ihrem Personalausweis entsprach. 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