{"id":45323,"date":"2016-11-15T12:30:33","date_gmt":"2016-11-15T10:30:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45323"},"modified":"2016-11-15T12:30:33","modified_gmt":"2016-11-15T10:30:33","slug":"wann-koennen-die-kinderfreibetraege-uebertragen-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-koennen-die-kinderfreibetraege-uebertragen-werden\/","title":{"rendered":"Wann k\u00f6nnen die Kinderfreibetr\u00e4ge \u00fcbertragen werden?"},"content":{"rendered":"<p><b>Wann k\u00f6nnen die Kinderfreibetr\u00e4ge \u00fcbertragen werden?<\/b><\/p>\n<p><b>Ist der betreuende Elternteil nicht zur Leistung von Barunterhalt imstande, rechtfertigt dies trotzdem nicht die \u00dcbertragung der Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder auf den Barunterhalt leistenden Elternteil.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Die Mutter (M) leistete f\u00fcr ihre minderj\u00e4hrige ledige Tochter J Barunterhalt. J lebte im Haushalt des sorgeberechtigten Vaters S und war dort gemeldet. S bezog f\u00fcr sich und J Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (&#8222;Hartz IV&#8220;). M beantragte den Abzug der doppelten Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder, n\u00e4mlich des Kinderfreibetrags und des Freibetrags f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Das Finanzamt lehnte dies ab. Zum einen erf\u00fcllt S seine Unterhaltspflicht mit der Aufnahme der J in seinen Haushalt und der Betreuung. Die \u00dcbertragung des Freibetrags f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf scheitert vor allem daran, dass J nicht in der Wohnung der M gemeldet gewesen ist.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Bei einem Elternpaar, das nicht zusammen veranlagt wird, wird auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag in 2 F\u00e4llen auf ihn \u00fcbertragen: Erstens, wenn er seiner Unterhaltspflicht gegen\u00fcber dem Kind im Wesentlichen nachkommt oder zweitens der andere Elternteil mangels Leistungsf\u00e4higkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Der betreuende Elternteil erf\u00fcllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt beizutragen, regelm\u00e4\u00dfig durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil hat die hierf\u00fcr erforderlichen Mittel, n\u00e4mlich den Barunterhalt, zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die pers\u00f6nliche Betreuung und der Barunterhalt stehen gleichwertig gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Da S seine Unterhaltspflicht durch den Betreuungsunterhalt erf\u00fcllt hat, kann der Kinderfreibetrag nicht auf M \u00fcbertragen werden. Allein deshalb, weil S f\u00fcr sich und J SGB II-Leistungen bezog, folgt kein Anspruch auf \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags.<\/p>\n<p>Auch die Voraussetzungen f\u00fcr die \u00dcbertragung des Freibetrags f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf liegen nicht vor, da J nicht bei M, sondern unter der Adresse des S gemeldet war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann k\u00f6nnen die Kinderfreibetr\u00e4ge \u00fcbertragen werden? Ist der betreuende Elternteil nicht zur Leistung von Barunterhalt imstande, rechtfertigt dies trotzdem nicht die \u00dcbertragung der Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder auf den Barunterhalt leistenden Elternteil. 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