{"id":45346,"date":"2016-11-17T11:55:48","date_gmt":"2016-11-17T09:55:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45346"},"modified":"2016-11-17T11:55:48","modified_gmt":"2016-11-17T09:55:48","slug":"welche-beschlusskompetenz-hat-eine-wohnungseigentuemergemeinschaft-fuer-eingriffe-in-das-sondereigentum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/welche-beschlusskompetenz-hat-eine-wohnungseigentuemergemeinschaft-fuer-eingriffe-in-das-sondereigentum\/","title":{"rendered":"Welche Beschlusskompetenz hat eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft f\u00fcr Eingriffe in das Sondereigentum?"},"content":{"rendered":"<p><b>Welche Beschlusskompetenz hat eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft f\u00fcr Eingriffe in das Sondereigentum?<\/b><\/p>\n<p><b>Eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft darf nicht dar\u00fcber entscheiden, dass Kabel &#8222;auf Putz&#8220; im Sondereigentum verlegt werden.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft beschloss die Neuverkabelung der gesamten Wohnanlage, um einen Kabelanschluss legen zu lassen. Die Leitungsf\u00fchrung sollte bei Nichtvorhandensein von Leerrohren bzw. Verlegung von Aufputzleitungen nur nach vorheriger Absprache mit Beirat und Verwaltung gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>Gegen diesen Beschluss klagen die Eigent\u00fcmer einer Wohnung. Ihrer Meinung nach ist v\u00f6llig unklar, wie die Leitungen verlegt werden sollen, wenn keine Leerrohre vorhanden sind. Ein klares Verlegungskonzept fehlt. Durch Aufputzkabel wird nicht nur der Wert der Wohnung erheblich gemindert, sondern es handelt sich auch um eine optische Beeintr\u00e4chtigung.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Die Klage der Eigent\u00fcmer hatte Erfolg. Durch eine Verlegung von Kabeln &#8222;auf Putz&#8220; kann das Sondereigentum betroffen sein. Der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft fehlt jedoch die Beschlusskompetenz, um \u00fcber Eingriffe in das Sondereigentum zu entscheiden.<\/p>\n<p>Eine Duldungspflicht besteht nur, soweit das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Werden aber bei der Durchf\u00fchrung einer Ma\u00dfnahme auch Teile des Sondereigentums (hier: Kabelverlegung auf Putz in der Wohnung) ber\u00fchrt, ist eine mehrheitliche Genehmigung weder erforderlich noch ausreichend.<\/p>\n<p>Wohnungseigent\u00fcmer, die sich einen Kabelanschluss legen lassen wollen, m\u00fcssen sich mit den Miteigent\u00fcmern einigen, durch deren Sondereigentum die Versorgungsleitungen gef\u00fchrt werden sollen. Kommt keine Einigung zustande, ist die Zustimmung zu einer solchen Ma\u00dfnahme gegen den Willen der betroffenen Sondereigent\u00fcmer nur durchsetzbar, wenn sich die Verweigerung als ein Versto\u00df gegen die Treuepflicht darstellt. Es m\u00fcssen allerdings nur die Ma\u00dfnahmen geduldet werden, die zur Herstellung des Anschlusses erforderlich sind. Damit sind betroffene Wohnungseigent\u00fcmer berechtigt, vor Baubeginn genau zu erfahren, welche Bauma\u00dfnahmen geplant sind und wie sich diese auf ihr Eigentum auswirken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Welche Beschlusskompetenz hat eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft f\u00fcr Eingriffe in das Sondereigentum? Eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft darf nicht dar\u00fcber entscheiden, dass Kabel &#8222;auf Putz&#8220; im Sondereigentum verlegt werden. Hintergrund Eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft beschloss die Neuverkabelung der gesamten Wohnanlage, um einen Kabelanschluss legen zu lassen. Die Leitungsf\u00fchrung sollte bei Nichtvorhandensein von Leerrohren bzw. 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