{"id":45366,"date":"2016-12-05T12:10:06","date_gmt":"2016-12-05T10:10:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=45366"},"modified":"2016-12-05T12:10:06","modified_gmt":"2016-12-05T10:10:06","slug":"vorsteuerabzug-anforderungen-an-eine-ordnungsgemaesse-rechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuerabzug-anforderungen-an-eine-ordnungsgemaesse-rechnung\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug: Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung"},"content":{"rendered":"<p><b>Vorsteuerabzug: Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung<\/b><\/p>\n<p><b>Nach deutschem Recht ist nur bei Vorliegen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnung ein Vorsteuerabzug m\u00f6glich. Doch wie ausf\u00fchrlich muss z. B. die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung sein? Mit dieser Frage musste sich der Europ\u00e4ische Gerichtshof befassen.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Gesellschaft, die im Hotelgewerbe t\u00e4tig ist. Sie nahm Beratungsleistungen einer Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch, \u00fcber die sie 4 Rechnungen erhielt, aus denen sie den Vorsteuerabzug geltend machte.<\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rde versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen, da die Angaben \u00fcber die bezogenen Leistungen unzureichend konkret seien. Daraufhin legte die Kl\u00e4gerin weitere Dokumente vor, die eine detailliertere Beschreibung der erhaltenen Leistungen enthielten.<\/p>\n<p>Diese erkannte das Finanzamt nicht an. Die in Rede stehenden Rechnungen und die beigef\u00fcgten Dokumente waren seiner Ansicht nach nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form ausgestellt, d. h., auf keinem der Dokumente wurden die erbrachte Dienstleistung mit den f\u00fcr die Bestimmung der anzuwendenden Steuer erforderlichen Angaben aufgef\u00fchrt. Der blo\u00dfe Hinweis &#8222;Erbringung juristischer Dienstleistungen&#8220; ohne genaue Angabe und Spezifizierung der erbrachten &#8222;juristischen Dienstleistungen&#8220; ist inakzeptabel.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat entschieden, dass die Angabe &#8222;Erbringung juristischer Dienstleistungen&#8220; die gesetzlichen Anforderungen, wonach die Rechnung Art und Umfang der erbrachten Dienstleistungen enthalten muss, nicht erf\u00fcllt. Er begr\u00fcndet dies mit dem Zweck der Regelung, wonach die Rechnungsangaben es den Steuerverwaltungen erm\u00f6glichen sollen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und ggf. das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Die Angabe &#8222;juristische Dienstleistungen&#8220; bezeichnet die Art der fraglichen Dienstleistungen nicht hinreichend detailliert. Auch der Umfang der erbrachten Dienstleistungen l\u00e4sst sich daraus nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof betont jedoch den rein formellen Charakter der Rechnungsangaben. Aus dem Neutralit\u00e4tsprinzip der Mehrwertsteuer folgt, dass die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt, wenn sie \u00fcber s\u00e4mtliche Daten verf\u00fcgt, um zu pr\u00fcfen, ob die materiellen Vorsteuerabzugsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorsteuerabzug: Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung Nach deutschem Recht ist nur bei Vorliegen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnung ein Vorsteuerabzug m\u00f6glich. Doch wie ausf\u00fchrlich muss z. B. die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung sein? Mit dieser Frage musste sich der Europ\u00e4ische Gerichtshof befassen. Hintergrund Die Kl\u00e4gerin ist eine Gesellschaft, die im Hotelgewerbe t\u00e4tig ist. 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